Mehrfachbeschäftigung: Steuerklasse VI und SV-Zusammenrechnung

Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung, wenn ein Arbeitnehmer mehrere Jobs hat.

Übt ein Arbeitnehmer mehr als eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, greifen steuerlich und sozialversicherungsrechtlich unterschiedliche Regeln – deren Zusammenspiel in der Praxis häufig unterschätzt wird.

Definition

Von Mehrfachbeschäftigung spricht man, wenn ein Arbeitnehmer zwei oder mehr Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern ausübt – der klassische Fall eines Nebenjobs neben einem Hauptjob.

Gesetzliche Grundlage

Steuerlich gilt: Für ein Arbeitsverhältnis kann eine „Haupt-Steuerklasse" (I, II, III, IV oder V) genutzt werden. Jedes weitere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis wird grundsätzlich mit Steuerklasse VI abgerechnet, sofern keine besondere Konstellation vorliegt.

Sozialversicherungsrechtlich gilt: Alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse einer Person werden für die Beurteilung der Versicherungspflicht zusammengerechnet – etwa um zu prüfen, ob dadurch Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden. Mehrere nicht geringfügige Beschäftigungen sind versicherungspflichtig; nur die erste geringfügige Beschäftigung (Minijob) kann als geringfügig behandelt werden, während weitere Minijobs sozialversicherungspflichtig werden können.

Praxisrelevanz für die Entgeltabrechnung

Für die Lohnabrechnung bedeutet dies in der Praxis: Der Zweitarbeitgeber muss regelmäßig Steuerklasse VI anwenden, was zu spürbar höheren Lohnsteuerabzügen führt. Dieser höhere Abzug ist jedoch nicht endgültig – er kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers wieder ausgeglichen werden, sofern die Gesamtsteuerlast niedriger ausfällt als die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer.

Sozialversicherungsrechtlich ist die Zusammenrechnung der Beschäftigungen entscheidend dafür, ob und in welchem Umfang Beiträge in jedem einzelnen Beschäftigungsverhältnis zu entrichten sind. Arbeitgeber sind daher gut beraten, bei Einstellung aktiv nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen zu fragen und diese laufend zu dokumentieren.

Typische Fehler in der Praxis

  • Für ein zweites sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis wird fälschlich keine Steuerklasse VI angewendet
  • Weitere Beschäftigungsverhältnisse werden bei Einstellung nicht abgefragt oder nicht dokumentiert
  • Die Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen für die Beurteilung der Versicherungspflicht unterbleibt
  • Arbeitnehmer werden nicht darauf hingewiesen, dass eine Überzahlung der Lohnsteuer über die Steuererklärung ausgeglichen werden kann

Checkliste: Was Arbeitgeber beachten sollten

Bei Einstellung aktiv nach weiteren Beschäftigungsverhältnissen fragen und dokumentieren

Für jedes weitere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis konsequent Steuerklasse VI anwenden

Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen für die Beurteilung der Versicherungspflicht laufend prüfen

Arbeitnehmer über die Möglichkeit des Ausgleichs über die Einkommensteuerveranlagung informieren

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