Entgeltfortzahlung27. Juli 20268 Min. Lesezeit

Entgeltfortzahlung in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses: Krankheit und Arbeitsunfall rechtssicher eingeordnet

Erkrankt ein Mitarbeiter in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses, besteht wegen der Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung – bei Krankheit wie beim Arbeitsunfall. Erst nach Ablauf der vier Wochen beginnt der volle Sechs-Wochen-Zeitraum; zuvor gezahltes Kranken- oder Verletztengeld wird nicht angerechnet.

Arbeitgeber und Lohnbüros stehen in der Praxis immer wieder vor derselben Frage: Was gilt, wenn ein Mitarbeiter bereits in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wird und die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus andauert?

Die rechtliche Antwort ist eindeutig: In den ersten vier Wochen besteht grundsätzlich noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, weil die gesetzliche Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Wird die Vier-Wochen-Grenze jedoch während einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit überschritten, entsteht ab diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Zahlungen von Krankengeld oder Verletztengeld in den ersten vier Wochen werden dabei nicht auf diese sechs Wochen angerechnet.

Gesetzliche Ausgangslage

Die zentrale Norm ist § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. § 3 Abs. 3 EFZG bestimmt zugleich, dass dieser Anspruch erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht.

Diese vier Wochen sind keine bloße Formalie, sondern eine echte gesetzliche Wartezeit. Vor deren Ablauf gibt es keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung. Erst mit Erfüllung der Wartezeit entsteht der Anspruch dem Grunde nach. Die gesetzliche Höchstdauer von sechs Wochen setzt deshalb logisch und rechtlich erst dort an, wo überhaupt ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht.

Gilt das nur bei Krankheit oder auch bei Arbeitsunfall?

Die Regelung beschränkt sich praktisch nicht nur auf die „gewöhnliche" Krankheit. Auch bei einem Arbeitsunfall oder Wegeunfall gelten die Grundsätze der Entgeltfortzahlung, sofern eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. In der arbeitsrechtlichen Praxis wird der Arbeitsunfall im Rahmen der Entgeltfortzahlung wie jeder andere Fall krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit behandelt; der Unterschied zeigt sich vor allem bei den Sozialleistungen, die nachrangig oder ersatzweise eingreifen.

Für die Frage, ob und wann der Arbeitgeber zahlen muss, ist daher nicht entscheidend, ob die Arbeitsunfähigkeit auf einer Grippe, einer Operation oder einem Arbeitsunfall beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen des § 3 EFZG erfüllt sind – insbesondere, ob die Wartezeit bereits abgelaufen ist.

Was passiert in den ersten vier Wochen?

Wird ein Arbeitnehmer innerhalb der ersten vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig, besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen den Arbeitgeber. Das gilt sowohl bei Krankheit als auch bei Arbeitsunfall. In diesem Zeitraum wird der Verdienstausfall regelmäßig durch Sozialleistungsträger abgesichert:

Ursache der ArbeitsunfähigkeitLeistung in der WartezeitLeistungsträger
KrankheitKrankengeldGesetzliche Krankenkasse
Arbeitsunfall / Wegeunfall / BerufskrankheitVerletztengeldGesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

Damit ist auch systematisch klar: In den ersten vier Wochen wird nicht etwa ein bereits bestehender Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers durch Krankengeld oder Verletztengeld ersetzt. Vielmehr fehlt es in dieser Phase von vornherein an einem Anspruch gegen den Arbeitgeber. Krankengeld und Verletztengeld beruhen auf eigenständigen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlagen und sind deshalb rechtlich nicht Teil der Entgeltfortzahlung nach dem EFZG.

Beginn der sechs Wochen Entgeltfortzahlung

Hält die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Wartezeit hinaus an, entsteht mit Erfüllung der vierwöchigen Beschäftigungsdauer der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ab diesem Zeitpunkt muss der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen fortzahlen. Diese sechs Wochen entsprechen 42 Kalendertagen; maßgeblich ist die gesetzliche Höchstdauer je Arbeitsverhinderungsfall.

Entscheidend ist dabei: Die Sechs-Wochen-Frist beginnt nicht schon mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, wenn zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit noch nicht erfüllt war. Sie kann vielmehr erst mit dem Zeitpunkt anlaufen, ab dem der Entgeltfortzahlungsanspruch überhaupt entstanden ist. Das ist bei einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit der Tag nach Ablauf der vierwöchigen ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Keine Anrechnung von Kranken- oder Verletztengeld auf die sechs Wochen

Dieser Punkt ist für die Praxis besonders wichtig und wird häufig missverstanden: Zahlungen von Krankengeld oder Verletztengeld in den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses werden nicht auf die sechs Wochen Entgeltfortzahlung angerechnet. Der Grund dafür liegt unmittelbar in der gesetzlichen Konstruktion.

Die Sechs-Wochen-Grenze des § 3 Abs. 1 EFZG begrenzt nur den Zeitraum, in dem ein bestehender Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erfüllt werden muss. Vor Ablauf der Wartezeit besteht ein solcher Anspruch jedoch gerade nicht. Wenn in dieser Phase Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt wird, handelt es sich daher nicht um „verbrauchte" Entgeltfortzahlungstage, sondern um eine eigenständige Absicherung für einen Zeitraum ohne EFZG-Anspruch.

Daraus folgt zwingend: Wird ein Arbeitnehmer beispielsweise am dritten Arbeitstag arbeitsunfähig und bleibt er acht Wochen lang arbeitsunfähig, dann erhält er für die Zeit bis zum Ablauf der Wartezeit Krankengeld oder Verletztengeld. Nach Erfüllung der Wartezeit beginnt anschließend erst der volle Sechs-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Die vorherigen Leistungen der Krankenkasse oder Unfallversicherung verkürzen diesen Zeitraum nicht.

Praxisbeispiel

Ein Arbeitnehmer nimmt seine Tätigkeit am 1. September auf. Am 10. September erkrankt er schwer oder erleidet einen Arbeitsunfall und ist durchgehend bis zum 20. November arbeitsunfähig. Bis zum Ablauf der ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG.

Für diesen ersten Zeitraum erhält der Arbeitnehmer je nach Fall Krankengeld oder Verletztengeld. Ab dem Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis vier Wochen ununterbrochen bestanden hat, entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Von diesem Tag an muss der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt fortzahlen. Die bereits bezogenen Sozialleistungen aus den ersten vier Wochen werden auf diese sechs Wochen nicht angerechnet.

PhaseZeitraumRechtslageZahlung
101.09. – 09.09.ArbeitsleistungArbeitsentgelt
210.09. – 28.09.AU innerhalb der Wartezeit, kein EFZG-AnspruchKrankengeld bzw. Verletztengeld
329.09. – 09.11.Wartezeit erfüllt, voller EFZG-AnspruchEntgeltfortzahlung (bis zu 6 Wochen)
4ab 10.11.EFZG-Zeitraum ausgeschöpftwieder Krankengeld bzw. Verletztengeld

Bedeutung für die Lohnabrechnung

Für die Entgeltabrechnung ist deshalb eine saubere zeitliche Trennung erforderlich. In einer ersten Phase liegt eine Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch vor. In einer zweiten Phase besteht bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit ein voller Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EFZG. Diese Unterscheidung ist für die richtige lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung ebenso relevant wie für Erstattungsfragen im Umlageverfahren (U1).

Bei der Bearbeitung in der Lohnpraxis sollte daher immer geprüft werden:

  • An welchem Tag hat das Arbeitsverhältnis begonnen?
  • Wann ist die Arbeitsunfähigkeit eingetreten?
  • War die Vier-Wochen-Wartezeit zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt?

Erst danach lässt sich rechtssicher bestimmen, ob zunächst Krankengeld oder Verletztengeld vorrangig ist und ab wann die sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber anlaufen.

Rechtliche Kernaussage

Die Rechtslage lässt sich auf einen klaren Nenner bringen: Krankheit und Arbeitsunfall werden hinsichtlich der Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG gleich behandelt. In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht grundsätzlich noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dauert die Arbeitsunfähigkeit über diesen Zeitraum hinaus an, beginnt mit Ablauf der Wartezeit der volle Sechs-Wochen-Zeitraum der Entgeltfortzahlung. Krankengeld oder Verletztengeld, das zuvor in den ersten vier Wochen gezahlt wurde, wird auf diese sechs Wochen nicht angerechnet.

Häufig gestellte Fragen

Entgeltfortzahlung vs. Krankengeld

Sechs-Wochen-Frist, Blockfristen und der Übergang ins Krankengeld – die Grundlagen im Detail.

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