Fachinformation · Sozialversicherungsrecht

Entgeltfortzahlung vs. Krankengeld: 6-/12-Monats-Fristen und 3-Jahres-Blockfrist nach § 48 SGB V

Zielgruppe: Lohnbuchhalter:innen, Payroll-Profis, Unternehmensjurist:innen und Sozialversicherungs-Expert:innen

Fachliche Einordnung

Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Leistung des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), welche für die Dauer von maximal sechs Wochen je Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zu gewähren ist. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei identischer Krankheit kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit oder nach zwölf Monaten seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 3 EntgFG) entstehen. Im Gegensatz dazu ist das Krankengeld eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ist gemäß § 48 Abs. 1 SGB V auf maximal 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist wegen derselben Krankheit begrenzt. Dabei werden die Zeiträume der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers auf diese 78 Wochen angerechnet (§ 48 Abs. 2 SGB V). Es liegt keine Normenkollision vor, sondern eine klare Trennung der Leistungsverpflichtungen: Entgeltfortzahlung als Arbeitgeberleistung nach dem EntgFG und Krankengeld als Kassenleistung nach dem SGB V. Die arbeitsrechtliche Neubegründung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 3 EntgFG durch die 6- oder 12-Monats-Frist berührt nicht die sozialversicherungsrechtliche Blockfrist des Krankengeldes. Sämtliche Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit werden weiterhin der ursprünglichen 3-Jahres-Blockfrist des § 48 SGB V zugerechnet, solange diese nicht vollständig abgelaufen ist.

Zeitachse – Musterfall

Grafische Darstellung der 3-Jahres-Blockfrist (10.01.2024 – 09.01.2027) mit zwei Entgeltfortzahlungsphasen und anschließender Krankengeldzahlung wegen derselben Krankheit. Die Blockfrist bleibt durchgehend bestehen.

Entgeltfortzahlung (EFZ)
Krankengeldphase
Arbeitsfähige Phase
Blockfrist § 48 SGB V10.01.2024 – 09.01.2027
1
2
3
4
5
6
10.01.2024
10.01.2025
10.01.2026
09.01.2027
Nr.
Zeitraum
Phase
Erläuterung
1
10.01.2024
Beginn AU Krankheit A
Start der Blockfrist nach § 48 SGB V
2
10.01.2024 – 20.02.2024
Entgeltfortzahlung (6 Wochen)
Arbeitgeberleistung nach EntgFG § 3
3
21.02.2024 – 31.03.2024
Krankengeld
Leistung der Krankenkasse, § 48 SGB V
4
01.04.2024
Arbeitsaufnahme
Keine Arbeitsunfähigkeit
5
15.02.2025
Erneute AU Krankheit A
In laufender Blockfrist
6
15.02.2025 – 31.03.2025
Neuer EFZ-Anspruch
12-Monats-Regel § 3 Abs. 3 EntgFG erfüllt
EFZ

EFZ nach Entgeltfortzahlungsgesetz (6-Wochen-Grenze, 6-/12-Monats-Regel § 3 Abs. 3 EntgFG)

KG

Krankengeld nach § 48 SGB V (max. 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Krankheit)

§

Blockfrist: Beginn mit erster AU, bleibt gleich – auch wenn EFZ neu entsteht

Zentrale juristische Aussage

Die arbeitsrechtliche Neubegründung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 EntgFG (6-/12-Monats-Regel) setzt die sozialversicherungsrechtliche 3-Jahres-Blockfrist des § 48 SGB V nicht neu. Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit verbleiben in derselben Blockfrist, solange der 3-Jahres-Zeitraum nicht abgelaufen ist. Ein neuer EFZ-Anspruch bedeutet also nicht den Beginn einer neuen Blockfrist.

Gesetzliche Grundlagen im Überblick

§ 3 EntgFG

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts für maximal 6 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit.

§ 3 Abs. 3 EntgFG

Neubegründung des Anspruchs

Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn der Arbeitnehmer bei derselben Krankheit 6 Monate nicht arbeitsunfähig war oder seit dem Beginn der ersten AU 12 Monate vergangen sind.

§ 48 Abs. 1 SGB V

Krankengeldanspruch und Blockfrist

Anspruch auf Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit (3-Jahres-Blockfrist).

§ 48 Abs. 2 SGB V

Anrechnung der Entgeltfortzahlung

Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden auf die 78 Wochen Krankengeld angerechnet.

Dieser Fachbeitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung im Einzelfall. Alle Angaben wurden nach geltendem Recht recherchiert und mit Claude Opus 4.8 fachlich ausgearbeitet.

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