Entgeltfortzahlung vs. Krankengeld: 6-/12-Monats-Fristen und 3-Jahres-Blockfrist nach § 48 SGB V
Zielgruppe: Lohnbuchhalter:innen, Payroll-Profis, Unternehmensjurist:innen und Sozialversicherungs-Expert:innen
Fachliche Einordnung
Die Entgeltfortzahlung ist eine arbeitsrechtliche Leistung des Arbeitgebers nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG), welche für die Dauer von maximal sechs Wochen je Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit zu gewähren ist. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei identischer Krankheit kann nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Ende der letzten Arbeitsunfähigkeit oder nach zwölf Monaten seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit (§ 3 Abs. 3 EntgFG) entstehen. Im Gegensatz dazu ist das Krankengeld eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ist gemäß § 48 Abs. 1 SGB V auf maximal 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist wegen derselben Krankheit begrenzt. Dabei werden die Zeiträume der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers auf diese 78 Wochen angerechnet (§ 48 Abs. 2 SGB V). Es liegt keine Normenkollision vor, sondern eine klare Trennung der Leistungsverpflichtungen: Entgeltfortzahlung als Arbeitgeberleistung nach dem EntgFG und Krankengeld als Kassenleistung nach dem SGB V. Die arbeitsrechtliche Neubegründung eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 3 EntgFG durch die 6- oder 12-Monats-Frist berührt nicht die sozialversicherungsrechtliche Blockfrist des Krankengeldes. Sämtliche Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit werden weiterhin der ursprünglichen 3-Jahres-Blockfrist des § 48 SGB V zugerechnet, solange diese nicht vollständig abgelaufen ist.
Zeitachse – Musterfall
Grafische Darstellung der 3-Jahres-Blockfrist (10.01.2024 – 09.01.2027) mit zwei Entgeltfortzahlungsphasen und anschließender Krankengeldzahlung wegen derselben Krankheit. Die Blockfrist bleibt durchgehend bestehen.
EFZ nach Entgeltfortzahlungsgesetz (6-Wochen-Grenze, 6-/12-Monats-Regel § 3 Abs. 3 EntgFG)
Krankengeld nach § 48 SGB V (max. 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren für dieselbe Krankheit)
Blockfrist: Beginn mit erster AU, bleibt gleich – auch wenn EFZ neu entsteht
Zentrale juristische Aussage
Die arbeitsrechtliche Neubegründung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 3 EntgFG (6-/12-Monats-Regel) setzt die sozialversicherungsrechtliche 3-Jahres-Blockfrist des § 48 SGB V nicht neu. Alle Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen derselben Krankheit verbleiben in derselben Blockfrist, solange der 3-Jahres-Zeitraum nicht abgelaufen ist. Ein neuer EFZ-Anspruch bedeutet also nicht den Beginn einer neuen Blockfrist.
Gesetzliche Grundlagen im Überblick
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Regelt die Pflicht des Arbeitgebers zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts für maximal 6 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit.
Neubegründung des Anspruchs
Ein erneuter Anspruch entsteht, wenn der Arbeitnehmer bei derselben Krankheit 6 Monate nicht arbeitsunfähig war oder seit dem Beginn der ersten AU 12 Monate vergangen sind.
Krankengeldanspruch und Blockfrist
Anspruch auf Krankengeld für maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Krankheit (3-Jahres-Blockfrist).
Anrechnung der Entgeltfortzahlung
Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber werden auf die 78 Wochen Krankengeld angerechnet.
Dieser Fachbeitrag dient der Information und ersetzt keine individuelle rechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung im Einzelfall. Alle Angaben wurden nach geltendem Recht recherchiert und mit Claude Opus 4.8 fachlich ausgearbeitet.