Lohnwissen · Rechtslage ab 01.07.2026

Lohnpfändung in der Lohnabrechnung: Was Arbeitgeber 2026 wissen müssen

Normale Lohnpfändungen, privilegierte Unterhaltspfändungen und die neuen Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2026: Dieser Fachbeitrag zeigt strukturiert, worauf Arbeitgeber als Drittschuldner bei der Gehaltspfändung achten müssen – rechtssicher, praxisnah und verständlich.

Kaum ein Vorgang in der Entgeltabrechnung ist so haftungssensibel wie die Lohnpfändung. Sobald ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wird, wird der Arbeitgeber kraft Gesetzes zum Drittschuldner – mit eigenen Prüfungs-, Berechnungs- und Abführungspflichten gegenüber dem Gläubiger. Fehler bei der Anwendung der Pfändungstabelle, bei der Abgrenzung zwischen normaler Forderung und privilegierter Unterhaltsforderung oder bei der Behandlung von Sonderzahlungen führen nicht selten zu eigenständigen Zahlungsansprüchen gegen das Unternehmen.

Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage strukturiert ein, stellt die zum 1. Juli 2026 geänderten Pfändungsfreigrenzen dar und zeigt, worauf Personalabteilungen und Lohnbuchhaltung in der laufenden Praxis achten müssen.

Änderungen ab 01.07.2026: Die neuen Pfändungsfreigrenzen im Überblick

Die Pfändungsfreigrenzen werden turnusmäßig alle zwei Jahre zum 1. Juli an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst. Zum 01.07.2026 steigen die maßgeblichen Werte der Pfändungstabelle zu § 850c ZPO spürbar. Lohnsoftware, Stammdaten und laufende Lohnpfändungen müssen rechtzeitig vor der Juli-Abrechnung auf die neuen Beträge umgestellt werden.

RechengrößeAb 01.07.2026Bis 30.06.2026
Monatlicher Grundfreibetrag (unpfändbar)1.587,40 €1.559,99 €
Gerundeter Schwellenwert in der Pfändungstabelle1.589,99 € (bzw. 1.590 €)1.559,99 €
Erhöhungsbetrag 1. unterhaltspflichtige Person597,42 €580,00 €
Erhöhungsbetrag 2. bis 5. unterhaltspflichtige Person (je Person)332,83 €323,18 €
Vollpfändungsgrenze4.866,30 €4.809,99 €

Wichtig für die Entgeltabrechnung

Der gesetzliche Grundfreibetrag beträgt ab dem 1. Juli 2026 exakt 1.587,40 €. In der praktischen Anwendung der Pfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) wird auf volle Euro-Beträge in 10-Euro-Schritten aufgerundet – der in der Tabelle sichtbare Schwellenwert liegt entsprechend bei 1.589,99 € bzw. 1.590,00 €. Beide Werte sind für die korrekte Lohnabrechnung relevant und dürfen nicht verwechselt werden.

Normale Lohnpfändung nach § 850c ZPO

Die weit überwiegende Zahl der in der Lohnabrechnung eingehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse betrifft gewöhnliche Geldforderungen – etwa aus Kreditverträgen, offenen Rechnungen, Steuerschulden oder Schadensersatzansprüchen. Für diese Fälle regelt § 850c ZPO abschließend, welcher Teil des Arbeitseinkommens dem Arbeitnehmer unpfändbar verbleibt und welcher Teil an den Gläubiger auszukehren ist.

Grundlage der Berechnung ist das bereinigte Nettoeinkommen: der tatsächliche Nettolohn abzüglich unpfändbarer Bezüge nach § 850a ZPO. Auf dieses bereinigte Einkommen wird die Pfändungstabelle angewendet, die für jeden Einkommensbereich einen gestaffelten pfändbaren Anteil ausweist – abhängig davon, wie viele Personen der Arbeitnehmer gesetzlich Unterhalt schuldet.

Bis zum Grundfreibetrag von 1.587,40 € (bzw. dem gerundeten Tabellenwert von 1.589,99 €) bleibt das Einkommen vollständig pfändungsfrei. Oberhalb dieser Schwelle greift eine stufenweise Staffelung, bei der der pfändbare Anteil mit steigendem Einkommen zunimmt, bis ab der Vollpfändungsgrenze von 4.866,30 € grundsätzlich der gesamte übersteigende Betrag pfändbar ist.

Praxisbezug für die Lohnabrechnung

In der Praxis übernimmt die Lohnsoftware die Anwendung der Pfändungstabelle automatisiert – vorausgesetzt, die Stammdaten sind korrekt gepflegt. Entscheidend ist, dass die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen im System zutreffend hinterlegt ist, da bereits eine einzige zusätzliche Unterhaltspflicht den pfändbaren Betrag erheblich reduziert.

Merksatz für die Praxis

Bei der normalen Lohnpfändung gilt: kein Unterhaltsprivileg des Gläubigers, volle Anwendung der Pfändungstabelle, strikte Berücksichtigung der individuellen Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers.

Unterhaltspfändung / Alimentenpfändung nach § 850d ZPO

Unterhaltsansprüche – etwa aus Kindesunterhalt oder nachehelichem Unterhalt – genießen im Zwangsvollstreckungsrecht eine privilegierte Stellung. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass Unterhaltsgläubiger typischerweise auf die laufende Zahlung zur Existenzsicherung angewiesen sind. Rechtsgrundlage ist § 850d ZPO, der dem Unterhaltsgläubiger einen erweiterten Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Schuldners einräumt.

Warum die allgemeine Pfändungstabelle hier nicht 1:1 gilt

Anders als bei der normalen Lohnpfändung wird dem Schuldner bei einer Unterhaltspfändung nach § 850d ZPO nur der Betrag belassen, den er nach den Umständen des Falls für seinen notwendigen Eigenbedarf und zur Erfüllung gleich- oder nachrangiger gesetzlicher Unterhaltspflichten unbedingt benötigt. Die starren Beträge der allgemeinen Pfändungstabelle zu § 850c ZPO sind hierfür lediglich eine Orientierungsgröße, keine verbindliche Grenze. In der Praxis wird regelmäßig ein Betrag angesetzt, der sich am sozialhilferechtlichen Existenzminimum orientiert und häufig unterhalb des Grundfreibetrags von 1.587,40 € liegt.

Rangverhältnisse zwischen mehreren Unterhaltsberechtigten

Bestehen mehrere Unterhaltsansprüche (z. B. mehrere Kinder), ist zusätzlich das gesetzliche Rangverhältnis nach § 1609 BGB zu beachten. Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder haben regelmäßig Vorrang vor anderen Unterhaltsberechtigten. Für die Lohnabrechnung bedeutet dies: Ohne den konkreten Beschlusstext und die darin festgelegten Beträge lässt sich eine Unterhaltspfändung nicht schematisch abwickeln.

Abgrenzung zur normalen Pfändung

Während bei der normalen Lohnpfändung die Pfändungstabelle unmittelbar und vollständig anwendbar ist, ersetzt bei der Unterhaltspfändung der individuell im Beschluss festgesetzte pfändungsfreie Betrag die Tabellenwerte. Eine schematische Anwendung der allgemeinen Tabelle führt hier regelmäßig zu einer fehlerhaften, zu niedrigen Abführung an den Unterhaltsgläubiger.

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Die Ermittlung des pfändbaren Einkommens folgt keinem einfachen Bruttosatz, sondern einem mehrstufigen Verfahren, das insbesondere § 850a ZPO (unpfändbare Bezüge) und § 850e ZPO (Berechnung des Arbeitseinkommens) zu beachten hat. In der Praxis hat sich hierfür die sogenannte Nettomethode etabliert.

1. Bruttoeinkommen ermitteln

Ausgangspunkt ist das gesamte Bruttoarbeitsentgelt des Abrechnungszeitraums, einschließlich regelmäßiger Zulagen und Sonderzahlungen.

2. Unpfändbare Bezüge nach § 850a ZPO abziehen (Nettomethode)

Bestimmte Bezüge werden bereits vom Bruttobetrag abgezogen, bevor Steuern und Sozialabgaben berechnet werden. Dazu zählen u. a. die hälftige Vergütung für tatsächlich geleistete Überstunden, Aufwandsentschädigungen im Rahmen des Üblichen, Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des Monatsbezugs (max. 500 €) sowie bestimmte Erschwernis- und Gefahrenzulagen.

3. Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abziehen

Von dem nach Schritt 2 verbleibenden Bruttobetrag werden nur die darauf tatsächlich entfallenden Lohnsteuer-, Solidaritätszuschlags- und Sozialversicherungsanteile des Arbeitnehmers in Abzug gebracht – nicht die auf den vollen Bruttolohn entfallenden Abgaben.

4. Weitere unpfändbare Nettobezüge nach § 850a ZPO berücksichtigen

Bestimmte Bezüge werden erst auf Nettoebene abgezogen, etwa steuerfreie Auslagen, Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen sowie vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers, soweit sie die üblichen Sätze nicht übersteigen.

5. Bereinigtes Nettoeinkommen mit der Pfändungstabelle abgleichen

Das so ermittelte bereinigte Nettoeinkommen wird der aktuellen Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) unter Berücksichtigung der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen gegenübergestellt, um den pfändbaren Betrag abzulesen.

6. Zusammentreffen mehrerer Pfändungen prüfen (§ 850e Nr. 4 ZPO)

Treffen eine Unterhaltspfändung und eine gewöhnliche Pfändung zusammen, ist eine gesonderte Berechnung nach § 850e Nr. 4 ZPO erforderlich, die den Vorrang der Unterhaltsforderung sachgerecht abbildet.

Keine schematische Vereinfachung

Typische, teilweise unpfändbare oder nur bedingt pfändbare Bestandteile wie Aufwandsentschädigungen, vermögenswirksame Leistungen und die hälftige Überstundenvergütung werden in der Praxis häufig übersehen oder pauschal dem vollen Pfändungszugriff unterworfen. Eine korrekte Berechnung erfordert die Einzelprüfung jedes Lohnbestandteils anhand § 850a ZPO – pauschale Faustregeln führen regelmäßig zu fehlerhaften Abführungsbeträgen.

Normale Lohnpfändung vs. Unterhaltspfändung im Vergleich

KriteriumNormale LohnpfändungUnterhaltspfändung
Rechtsgrundlage§ 850c ZPO§ 850d ZPO (i. V. m. § 850c ZPO als Orientierung)
BerechnungsgrundlageBereinigtes Nettoeinkommen, unmittelbare Anwendung der PfändungstabelleIndividuell festgesetzter notwendiger Eigenbedarf des Schuldners laut Beschluss
FreibetragGrundfreibetrag 1.587,40 € zzgl. gestaffelter Erhöhungsbeträge je unterhaltsberechtigter PersonIn der Regel niedrigerer, am Existenzminimum orientierter Eigenbedarf – oft unter 1.587,40 €
Rolle von UnterhaltspflichtenErhöht den Freibetrag des Schuldners um 597,42 € (1. Person) bzw. 332,83 € (weitere Personen)Bestimmt das Rangverhältnis zwischen mehreren Unterhaltsberechtigten (§ 1609 BGB)
PraxisrisikenVeraltete Tabellenwerte, falsche Anzahl unterhaltsberechtigter PersonenSchematische Anwendung der allgemeinen Tabelle statt beschlussgemäßer Einzelfallprüfung

Entscheidungshilfe: Welche Art von Pfändung liegt vor?

Wählen Sie die Art der Forderung aus dem zugestellten Beschluss aus, um die grundsätzlich anzuwendende Rechtslogik zu erkennen. Dieser Baustein ersetzt keine Prüfung des konkreten Beschlusses.

Pflichten des Arbeitgebers als Drittschuldner

Mit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner. Diese Rolle ist mit konkreten, gesetzlich verankerten Pflichten verbunden, deren Verletzung eine eigene Haftung des Arbeitgebers gegenüber dem Gläubiger auslösen kann.

Unmittelbar nach Zustellung

  • Eingangsdatum des Beschlusses dokumentieren – es bestimmt den Rang bei mehreren Pfändungen
  • Prüfen, ob es sich um eine normale Forderung oder eine Unterhaltsforderung handelt
  • Bestehende Pfändungen und deren Rangfolge erfassen
  • Auf Verlangen des Gläubigers die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO fristgerecht abgeben

Laufende Umsetzung in der Lohnabrechnung

  • Pfändungsberechnung nach den einschlägigen Vorschriften (§ 850c oder § 850d ZPO) für jeden Abrechnungszeitraum neu durchführen
  • Pfändbaren Betrag korrekt und fristgerecht an den Gläubiger bzw. das Vollstreckungsgericht abführen
  • Lückenlose Dokumentation aller Berechnungsschritte und Zahlungen für spätere Nachweise
  • Änderungen in der Lohnstruktur (Gehaltserhöhung, Sonderzahlungen, Elternzeit) zeitnah in die Pfändungsberechnung einpflegen

Umgang mit Mehrfachpfändungen

Gehen mehrere Pfändungen gegen denselben Arbeitnehmer ein, gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip: Der zeitlich zuerst zugestellte Beschluss wird vorrangig bedient. Trifft jedoch eine Unterhaltspfändung mit einer gewöhnlichen Pfändung zusammen, ist zwingend § 850e Nr. 4 ZPO zu beachten: Die Vorschrift regelt, wie der pfändbare Betrag in diesem Konkurrenzverhältnis aufzuteilen ist, und kann dazu führen, dass die zeitlich spätere Unterhaltsforderung dennoch vorrangig zu befriedigen ist.

Haftungsrisiko für den Arbeitgeber

Führt der Arbeitgeber als Drittschuldner den pfändbaren Betrag fehlerhaft, verspätet oder gar nicht ab, haftet er dem Gläubiger gegenüber unmittelbar auf den entgangenen Betrag. Eine strukturierte, dokumentierte und regelmäßig aktualisierte Pfändungsverwaltung ist daher kein optionaler Komfort, sondern eine zwingende betriebliche Notwendigkeit.

Typische Fehlerquellen in der Praxis

Veraltete Pfändungstabelle verwenden

Wird nach dem 01.07.2026 weiterhin mit den bis zum 30.06.2026 gültigen Werten gerechnet, werden zu hohe Beträge an den Gläubiger abgeführt – mit Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers und Erklärungsbedarf gegenüber dem Gläubiger.

Verwechslung von normaler Pfändung und Unterhaltspfändung

Wird eine Unterhaltspfändung schematisch nach der allgemeinen Pfändungstabelle abgerechnet, bleibt dem Unterhaltsgläubiger regelmäßig zu wenig – der im Beschluss festgesetzte, meist niedrigere Eigenbedarf des Schuldners wird ignoriert.

Fehlerhafte Behandlung von Sonderzahlungen

Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und andere Einmalzahlungen unterliegen eigenen Regeln nach § 850a ZPO (z. B. teilweise Unpfändbarkeit von Weihnachtsvergütung). Werden sie undifferenziert wie laufendes Entgelt behandelt, entstehen falsche Pfändungsbeträge.

Unzureichende Dokumentation

Ohne lückenlose Erfassung von Eingangsdatum, Rangfolge und Berechnungsgrundlagen lässt sich im Streitfall nicht nachweisen, dass die Pfändung korrekt behandelt wurde – ein erhebliches Risiko bei Mehrfachpfändungen.

Falsche Berücksichtigung von Unterhaltspflichten

Werden unterhaltsberechtigte Personen nicht oder in falscher Anzahl im Lohnsystem hinterlegt, wird der Freibetrag des Arbeitnehmers falsch berechnet – zu Lasten des Arbeitnehmers oder zu Lasten des Gläubigers.

Rechtssichere Lohnpfändung braucht strukturierte Payroll-Prozesse

Die korrekte Abwicklung von Lohn- und Unterhaltspfändungen erfordert aktuelle Tabellenwerte, eine saubere Unterscheidung der Rechtsgrundlagen und eine lückenlose Dokumentation – Monat für Monat. Die Payworx GmbH & Co. KG unterstützt Unternehmen mit digitalen, rechtssicheren Payroll-Prozessen, in denen Pfändungsfälle strukturiert erfasst, korrekt berechnet und zuverlässig abgeführt werden.

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