Statusrecht24. Juli 202622 Min. Lesezeit

Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis

Sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Tiefenanalyse der Scheinselbstständigkeit: Abgrenzungskriterien nach § 7 SGB IV und § 611a BGB, das arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnis, Statusfeststellungsverfahren, Rechtsprechungsüberblick sowie Haftungs- und Nachzahlungsrisiken für Auftraggeber.

Eine sozialversicherungs- und arbeitsrechtliche Tiefenanalyse mit Statusfeststellungsverfahren, Abgrenzungskriterien und Rechtsprechungsüberblick

Executive Summary

Scheinselbstständigkeit bezeichnet ein Auftragsverhältnis, das die Beteiligten formal als selbständige Tätigkeit gestalten, das nach seinem tatsächlichen Gesamtbild jedoch die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV erfüllt (§ 7 SGB IV). Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist seit jeher die persönliche Abhängigkeit, die sich in Weisungsgebundenheit und Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ausdrückt (§ 611a BGB; Deutsche Rentenversicherung). Das Bundessozialgericht (BSG) und das Bundesarbeitsgericht (BAG) nehmen dabei stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vor; eine abweichende vertragliche Bezeichnung ist unerheblich, wenn die tatsächliche Durchführung ein Arbeitsverhältnis erkennen lässt (§ 611a Abs. 1 Satz 6 BGB; BSG-Rechtsprechung, dazu unten Abschnitt 5). Davon zu unterscheiden ist die "arbeitnehmerähnliche Person" nach § 12a TVG bzw. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI: Diese ist tatsächlich selbständig – gerade nicht scheinselbstständig –, unterliegt aber wegen wirtschaftlicher Abhängigkeit und sozialer Schutzbedürftigkeit einer eigenständigen Rentenversicherungspflicht (§ 2 SGB VI; IHK Kassel-Marburg). Rechtssicherheit über den Erwerbsstatus verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV vor der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, das seit dem 1. April 2022 grundlegend reformiert wurde und dessen Reformbausteine – befristet bis zum 30. Juni 2027 – aktuell im Rahmen eines im Februar 2026 veröffentlichten Erfahrungsberichts evaluiert werden (§ 7a SGB IV; BMAS). Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, drohen dem Auftraggeber die rückwirkende Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für bis zu vier – bei Vorsatz bis zu 30 – Jahre nebst Säumniszuschlägen, arbeitsrechtliche Nachforderungen sowie eine Strafbarkeit nach § 266a StGB (§ 25 SGB IV; § 24 SGB IV; § 266a StGB).


1. Einleitung: Begriffliche Grundlagen

1.1 Scheinselbstständigkeit

Als scheinselbstständig gelten Erwerbstätige, die formal als Auftragnehmer/selbständige Unternehmer auftreten – freiwillig oder auf Drängen des Auftraggebers –, deren Tätigkeit aber nach ihrem tatsächlichen Gesamtbild einer abhängigen Beschäftigung entspricht (IHK Kassel-Marburg). Scheinselbstständige sind sozialversicherungsrechtlich ganz normale, versicherungspflichtig Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV – lediglich wurden unter Verstoß gegen zwingendes Sozialversicherungs- und Steuerrecht keine Sozialabgaben und keine Lohnsteuer entrichtet (Hensche Arbeitsrecht). Seit 2003 existiert keine gesetzliche Vermutungsregelung mehr, wonach bestimmte äußere Merkmale automatisch eine Scheinselbstständigkeit begründen; es gilt ausschließlich die Einzelfallbetrachtung nach dem Gesamtbild der Tätigkeit (IHK Kassel-Marburg).

1.2 Arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis

Der Begriff "arbeitnehmerähnliche Person" ist von der Scheinselbstständigkeit strikt zu trennen: Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind "echte" Selbständige – ihre Tätigkeit ist sozialversicherungsrechtlich zutreffend als selbständig einzuordnen. Sie unterliegen aber, weil sie wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind, besonderen Schutzvorschriften: arbeitsrechtlich der entsprechenden Anwendung des Tarifvertragsgesetzes (§ 12a TVG) und sozialversicherungsrechtlich der Rentenversicherungspflicht als Solo-Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (IHK Kassel-Marburg). Beide Rechtsfiguren – Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit – setzen also methodisch an unterschiedlichen Prüfungsstufen an: Erst wenn eine echte Selbständigkeit bejaht wird, stellt sich die Anschlussfrage, ob eine arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt.


2. Gesetzliche Grundlagen

2.1 § 7 SGB IV – Der sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsbegriff

Kernnorm des gesamten Abgrenzungsrechts ist § 7 Abs. 1 SGB IV: "Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers" (§ 7 SGB IV). Der Gesetzgeber hat sich hier bewusst für einen offenen Typusbegriff statt starrer Einzelmerkmale entschieden, um Flexibilität für neue Erwerbsformen zu ermöglichen (Deutsche Rentenversicherung).

2.2 § 611a BGB – Der arbeitsrechtliche Arbeitsvertragsbegriff

Seit 2017 kodifiziert § 611a BGB die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze: "Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann." Entscheidend ist eine "Gesamtbetrachtung aller Umstände"; "zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an" (§ 611a BGB).

2.3 § 84 HGB – Die spiegelbildliche Referenznorm

Als älteste gesetzliche Fixierung des Abgrenzungsmaßstabs dient § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB für Handelsvertreter: "Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann" (§ 84 HGB). Diese Formulierung wurde vom Gesetzgeber wortgleich in § 611a BGB übernommen und wird von der Rechtsprechung branchenübergreifend als Leitlinie herangezogen.

2.4 § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI – Die "Scheinselbstständigen-Regelung" von 1999

Mit dem Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung vom 19. Dezember 1998 wurde für "echte" Solo-Selbständige eine eigenständige Rentenversicherungspflicht eingeführt, wenn sie kumulativ (a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und (b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (§ 2 SGB VI). Diese Vorschrift begründet – wie das BSG betont hat – keine Vermutung, dass bestimmte Berufsgruppen (z. B. Pflegekräfte, die in § 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ausdrücklich genannt sind) generell selbständig tätig wären; sie setzt eine zuvor bereits bejahte Selbständigkeit lediglich voraus (BSG, Urteil vom 07.06.2019, B 12 KR 8/18 R).

2.5 § 12a TVG – Die arbeitnehmerähnliche Person im Tarifrecht

§ 12a TVG erstreckt die Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes entsprechend auf Personen, die "wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind", wenn sie ihre Leistung auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und entweder überwiegend für eine Person tätig sind oder von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte ihres Gesamtentgelts erhalten (bei künstlerischen, schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeiten reicht bereits ein Drittel) (§ 12a TVG). Die Vorschrift findet auf echte Handelsvertreter nach § 84 HGB keine Anwendung (§ 12a Abs. 4 TVG).

2.6 § 266a StGB – Strafrechtliche Flankierung

Wer als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge zur Sozialversicherung vorenthält oder unrichtige/unvollständige Angaben macht, macht sich nach § 266a StGB strafbar; der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (z. B. grober Eigennutz, bandenmäßiges Handeln) bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe (§ 266a StGB). Eine Strafmilderung bzw. das Absehen von Strafe ist möglich, wenn der Arbeitgeber die Höhe der vorenthaltenen Beiträge rechtzeitig meldet und die Gründe für die verspätete Zahlung darlegt (§ 266a Abs. 6 StGB).


3. Die Abgrenzungsmethodik: Gesamtwürdigung statt starrer Kriterien

Die deutsche Rechtsprechung verzichtet bewusst auf einen abschließenden Katalog fixer Einzelmerkmale. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt es darauf an, "welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag" (Deutsche Rentenversicherung). Das BSG hat 2018 der vertraglichen Vereinbarung zunächst noch erhebliches Gewicht zugesprochen, in einer Entscheidung von 2022 aber betont, dass es sich aufgrund des Schutzzwecks der Sozialversicherung verbietet, dass die Vertragsparteien allein durch vertragliche Vereinbarungen über das Bestehen der Sozialversicherungspflicht entscheiden dürfen – maßgeblich sei allein die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit (Deutsche Rentenversicherung). Diese Linie hat der Gesetzgeber 2017 bereits in § 611a Abs. 1 Satz 6 BGB festgeschrieben (§ 611a BGB).

Wichtig für die Praxis: Scheinselbstständigkeit wird stets auftragsbezogen und nicht personenbezogen beurteilt. Dieselbe Person kann für Auftraggeber A scheinselbstständig und für Auftraggeber B echt selbständig sein; im Statusfeststellungsverfahren wird ausschließlich das jeweils konkrete Auftragsverhältnis geprüft (e-recht24.de).


4. Kriterien für eine abhängige Beschäftigung (Merkmale FÜR Scheinselbstständigkeit)

Die Deutsche Rentenversicherung fasst folgende, in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigende Merkmale zusammen (Deutsche Rentenversicherung):

Kernmerkmale (fünf zentrale Warnsignale):

  • Uneingeschränkte Verpflichtung, allen Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten
  • Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten
  • Verpflichtung, dem Auftraggeber regelmäßig in kurzen Abständen detaillierte Berichte zu übermitteln
  • Tätigkeit in den Räumen des Auftraggebers oder an von ihm bestimmten Orten
  • Verpflichtung zur Nutzung bestimmter Hard- oder Software, sofern damit Kontrollmöglichkeiten des Auftraggebers verbunden sind

Weitere Abgrenzungsmerkmale nach ständiger Rechtsprechung:

MerkmalErläuterung
WeisungsgebundenheitZeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung werden vom Auftraggeber vorgegeben; bei Hochqualifizierten kann sie sich in einer "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" ausdrücken
Eingliederung in den BetriebEinbindung in die Arbeitsorganisation und Betriebsabläufe des Auftraggebers
Keine Verfügungsmöglichkeit über die eigene ArbeitskraftFremdbestimmtheit prägt die Tätigkeit
Keine eigene BetriebsstätteFehlen einer eigenständigen unternehmerischen Infrastruktur
Keine im Wesentlichen frei gestaltete ArbeitstätigkeitKeine unternehmerische Entscheidungsfreiheit über Art und Weise der Leistungserbringung
Keine Tragung des UnternehmerrisikosKein Einsatz eigenen Kapitals oder eigener Arbeitskraft mit Verlustgefahr
Wirtschaftliche AbhängigkeitExistenzielle Abhängigkeit vom Auftraggeber
Vereinbarung von Lohnabzügen, Urlaub, Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallArbeitnehmertypische Vertragsklauseln

Aus der ständigen BSG-Rechtsprechung leiten sich zudem folgende ergänzende Indizien ab, die im Rahmen der Gesamtabwägung herangezogen werden (Deutsche Rentenversicherung):

  • Fehlende Entscheidungsfreiheit über Anschaffung und Finanzierung von Betriebs-/Transport-/Produktionsmitteln
  • Keine Entscheidungsfreiheit über die Zahlweise der Kunden
  • Bestehende Dokumentations- und detaillierte Berichtspflicht
  • Kein Entscheidungsspielraum bei der Preiskalkulation
  • Keine eigenen Betriebsmittel (z. B. eigener Pkw) vorhanden
  • Kein Einsatz eigenen Betriebskapitals
  • Leistungserbringung ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers
  • Keine eigene Kundenakquisition erlaubt
  • Keine Haftung gegenüber dem Auftraggeber bei Schäden
  • Keine eigenen Werbemöglichkeiten
  • Keine eigenen Geschäftsräume, keine eigenen Geschäftsbücher, keine eigenen Firmenbriefbögen
  • Festes Gehalt statt Umsatzbeteiligung
  • Steuerliche Behandlung als Arbeitnehmer

4.1 Sonderfall Lehrkräfte

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihre Beurteilungsmaßstäbe für Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen an die aktuelle BSG-Rechtsprechung angepasst. Ein Beschäftigungsverhältnis liegt danach insbesondere vor bei Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, Festlegung von Unterrichtszeiten und -räumen durch die Einrichtung, fehlendem Einfluss auf die zeitliche Gestaltung, Meldepflicht bei Unterrichtsausfall, Ausfallhonorar, Teilnahmepflicht an Konferenzen sowie fehlender Möglichkeit, eigene Schüler zu akquirieren und auf eigene Rechnung zu unterrichten. Diese präzisierten Maßstäbe gelten – auch in Bestandsfällen – spätestens ab dem 1. Juli 2023 (Deutsche Rentenversicherung).


5. Kriterien für eine echte Selbständigkeit (Merkmale GEGEN Scheinselbstständigkeit)

Spiegelbildlich zu Abschnitt 4 sprechen folgende Umstände für eine tatsächliche Selbständigkeit (Deutsche Rentenversicherung; § 611a BGB):

MerkmalErläuterung
Volles UnternehmerrisikoEigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft wird mit ungewissem Erfolg und Verlustgefahr eingesetzt
Freie Gestaltung von Tätigkeit und ArbeitszeitIm Wesentlichen freie Bestimmung von Art, Zeit und Ort der Leistungserbringung
Eigene Betriebsmittel und BetriebsstätteEinsatz eigenen Kapitals, eigener Geräte, eigener Geschäftsräume
Eigenständige PreiskalkulationFreie Verhandlung von Honoraren, keine vorgegebenen Tarife
Eigene Kundenakquisition und WerbungMarktauftritt als eigenständiges Unternehmen, eigene Firmenbriefbögen
DelegationsmöglichkeitMöglichkeit, die Leistung durch Dritte (Angestellte, Subunternehmer) erbringen zu lassen
Mehrere AuftraggeberDiversifiziertes Auftragsportfolio statt wirtschaftlicher Ein-Kunden-Abhängigkeit
Keine Eingliederung in die ArbeitsorganisationEigenständige Organisation der Arbeitsabläufe
Rechnungsstellung mit UmsatzsteuerausweisAuftreten als Unternehmer im Sinne des UStG
Erfolgsabhängige statt zeitabhängige VergütungVergütung nach Werk/Erfolg statt nach geleisteten Stunden
Höhere Vergütung als vergleichbare AngestellteKann als Indiz für Eigenvorsorgefähigkeit gewertet werden – ist aber nach BSG nur dann ausschlaggebend, "wenn sich die Argumente für abhängige Beschäftigung und selbständige Tätigkeit ansonsten gegenseitig aufheben"

Wichtiger Klarstellungspunkt der IHK: Der Umstand, dass ein Unternehmer auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist, führt für sich genommen nicht automatisch zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung, sondern ist lediglich ein Indiz; er kann aber die Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auslösen (IHK Kassel-Marburg).

Auch die freie Ablehnungsmöglichkeit einzelner Aufträge schließt eine abhängige Beschäftigung während der Durchführung eines angenommenen Auftrags nicht per se aus (siehe Abschnitt 6.4 zur ambulanten Pflegekraft).


6. Leitentscheidungen der Rechtsprechung

6.1 Honorarärzte im Krankenhaus (BSG, 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R)

Das BSG entschied als Leitfall, dass Honorarärzte, die als Anästhesisten oder Stationsärzte in einem Krankenhaus tätig sind, regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen sind, sondern der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind; wegen des hohen Organisationsgrades eines Krankenhauses sei dies regelmäßig der Fall, da Ärzte dort keinen eigenen unternehmerischen Einfluss hätten. Die Honorarhöhe sei nur eines von vielen Indizien und im konkreten Fall nicht ausschlaggebend (Legal Tribune Online; BSG-Entscheidung).

6.2 Honorarpflegekräfte in stationären Einrichtungen (BSG, 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R)

Auch Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen. Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Einrichtung kaum denkbar; dass Pflegekräfte sich die zu pflegenden Personen aussuchen oder über die Reihenfolge der Pflegemaßnahmen selbst entscheiden können, reiche für eine Anerkennung der Selbständigkeit nicht aus. Der Fachkräftemangel in der Pflege rechtfertigt laut BSG-Präsident Rainer Schlegel keine Abweichung von der grundsätzlichen Unterscheidung (Süddeutsche Zeitung; Beck-Aktuell).

6.3 Ein-Personen-UG als Vertragspartner in der Pflege (BSG, 20.07.2023 – B 12 BA 1/23 R)

Auch die Zwischenschaltung einer Kapitalgesellschaft schützt nicht automatisch vor der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung: Stellt sich die Tätigkeit einer natürlichen Person nach dem tatsächlichen Gesamtbild als abhängige Beschäftigung dar, ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Verträge nur zwischen dem Auftraggeber und einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft (hier: UG) bestehen, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter die natürliche Person ist (BSG-Entscheidung).

6.4 Ambulante Pflegekraft – differenzierte Betrachtung (BSG, 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R)

Das BSG hat hier eine wichtige Differenzierung zwischen ambulanter und stationärer Pflege vorgenommen: Zwar bestand für die Klägerin keine latente Verpflichtung, zwischen den einzelnen Pflegeeinsätzen für den Pflegedienst tätig zu werden, sodass außerhalb der Einzeleinsätze keine die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV vorlag. Während der Durchführung der einzelnen angenommenen Einsätze war die Klägerin jedoch wegen ihrer Eingliederung in den organisatorischen Rahmen und die Arbeitsabläufe des gesamtverantwortlichen Pflegedienstes abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig (NWB Datenbank; Gesetzeswelt). Diese Entscheidung zeigt, dass punktuelle Freiheiten (freie Auftragsannahme) und Weisungsgebundenheit während der Auftragsdurchführung nebeneinander bestehen können.

6.5 Crowdworker als Arbeitnehmer (BAG, 01.12.2020 – 9 AZR 102/20)

Das BAG entschied, dass ein "Crowdworker", der über eine Online-Plattform kontinuierlich Kleinstaufträge (Kontrolltätigkeiten im Einzelhandel) durchführte, im konkreten Fall Arbeitnehmer war. Nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB sei eine Gesamtbetrachtung geboten; ein Arbeitsverhältnis liege vor, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und inhaltlich vorgegeben ist und die Plattform die Auftragsvergabe im Sinne einer Fremdbestimmung steuert – etwa durch ein Bewertungssystem, das faktisch zu ständiger Auftragsannahme anhält (Bundesarbeitsgericht, Urteilstext; idw-online.de). Das Gericht stellte klar, dass es sich nicht um eine Grundsatzentscheidung für alle Plattformarbeit handelt, sondern um eine Einzelfallwürdigung, die aber wichtige Leitlinien für die Plattformökonomie liefert (Heuking Kühn Lüer Wojtek).

6.6 Rückforderung überzahlter Honorare bei nachträglicher Statusfeststellung (BAG, 26.06.2019 – 5 AZR 178/18)

In diesem Fall hatte die Deutsche Rentenversicherung im Statusfeststellungsverfahren rückwirkend eine abhängige Beschäftigung eines langjährigen freien IT-Mitarbeiters festgestellt. Das BAG entschied, dass der Arbeitgeber nach § 812 BGB die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen kann, soweit die im Arbeitsverhältnis übliche Vergütung niedriger ist als das für die freie Mitarbeit vereinbarte Honorar – da dieses typischerweise Risiken abdeckt, die der freie Mitarbeiter selbst trägt. Diese Entscheidung zeigt eine erhebliche Kehrseite für Auftragnehmer, die selbst ein Statusfeststellungsverfahren einleiten oder ihren Arbeitnehmerstatus vor dem Arbeitsgericht einklagen: Sie können sich damit finanziell "ein Bein stellen" (KGH Anwaltskanzlei).

Tabellarische Übersicht der Leitentscheidungen

DatumGericht/Az.ErgebnisKernaussage
04.06.2019BSG, B 12 R 11/18 RBeschäftigungHonorarärzte im Krankenhaus regelmäßig abhängig beschäftigt wegen Eingliederung
07.06.2019BSG, B 12 R 6/18 RBeschäftigungStationäre Honorarpflegekräfte regelmäßig abhängig beschäftigt
07.06.2019BSG, B 12 KR 8/18 RBeschäftigung§ 2 SGB VI begründet keine Vermutung der Selbständigkeit für Pflegeberufe
01.12.2020BAG, 9 AZR 102/20ArbeitsverhältnisCrowdworker kann Arbeitnehmer sein, wenn Plattform Fremdbestimmung steuert
19.10.2021BSG, B 12 R 6/20 RDifferenziertAmbulante Pflegekraft: während Einsätzen abhängig beschäftigt, dazwischen keine Beschäftigung
20.07.2023BSG, B 12 BA 1/23 RBeschäftigungZwischenschaltung einer Ein-Personen-UG schützt nicht vor Statusfeststellung
26.06.2019BAG, 5 AZR 178/18RückforderungArbeitgeber kann überzahlte Honorare nach § 812 BGB zurückfordern

7. Die arbeitnehmerähnliche Person als eigenständige Schutzkategorie

7.1 Voraussetzungen nach § 12a TVG

Arbeitnehmerähnlich ist, wer (1) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig ist, (2) auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen tätig ist, (3) die Leistung persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringt und (4) entweder überwiegend für eine Person tätig ist oder von einer Person durchschnittlich mehr als die Hälfte des Gesamtentgelts erhält – bei künstlerischen, schriftstellerischen oder journalistischen Tätigkeiten genügt ein Drittel (§ 12a TVG). Rechtsfolge ist die entsprechende Anwendung des Tarifvertragsgesetzes, insbesondere die Möglichkeit tarifvertraglicher Regelungen für diesen Personenkreis.

7.2 Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

Sozialversicherungsrechtlich löst die "Ein-Auftraggeber-Konstellation" bei echten Selbständigen ohne eigene versicherungspflichtige Arbeitnehmer eine eigenständige Rentenversicherungspflicht aus. Praktisch bedeutsam ist, dass diese Pflicht – anders als bei Scheinselbstständigkeit – nicht zu einer Beitragspflicht des Auftraggebers führt: Der arbeitnehmerähnliche Selbständige trägt seinen Rentenversicherungsbeitrag grundsätzlich selbst (ähnlich einem "Alleinunternehmer"), anders als der scheinselbstständig Beschäftigte, für den der vermeintliche Auftraggeber als Arbeitgeber den vollen Gesamtsozialversicherungsbeitrag schuldet.

7.3 Abgrenzung im Prüfungsaufbau

In der gutachterlichen und behördlichen Praxis erfolgt die Prüfung zweistufig: Zunächst wird im Rahmen der Gesamtwürdigung geklärt, ob überhaupt eine selbständige Tätigkeit vorliegt (Abschnitte 4–6). Erst wenn dies zu bejahen ist, stellt sich die Anschlussfrage, ob die Kriterien der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt sind (IHK Kassel-Marburg).


8. Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

8.1 Zweck, Zuständigkeit und Kosten

Das Statusfeststellungsverfahren ("Anfrageverfahren") dient der rechtsverbindlichen, vorab klärenden Feststellung, ob ein konkretes Auftragsverhältnis eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit darstellt. Zuständig ist ausschließlich die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund; das Verfahren ist für die Beteiligten kostenfrei und dauert im Durchschnitt drei Monate (Deutsche Rentenversicherung).

8.2 Antragsberechtigung und Antragspflicht

Grundsätzlich können sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer den Antrag stellen (§ 7a Abs. 1 SGB IV). Eine Antragspflicht der Einzugsstelle besteht, wenn sich aus der Arbeitgebermeldung ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist – diese Konstellationen gelten als besonders prüfungsbedürftig. Seit der Reform 2022 kann bei Dreieckskonstellationen (Einsatz des Auftragnehmers bei einem Dritten) auch der Dritte einen eigenen Antrag stellen, wenn Anhaltspunkte für dessen Eingliederung und Weisungsunterworfenheit vorliegen (§ 7a Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB IV).

8.3 Erforderliche Unterlagen

Zur Feststellung des Erwerbsstatus sind alle Vereinbarungen zum Auftragsverhältnis vorzulegen, insbesondere Arbeits-/Honorar-/Geschäftsführervertrag, Gesellschaftsvertrag bei mitarbeitenden Gesellschaftern sowie ergänzende Unterlagen zur tatsächlichen Tätigkeit (Dienstvereinbarung, Tätigkeitsbeschreibung, Erläuterung mündlicher Vereinbarungen) (Deutsche Rentenversicherung).

8.4 Verfahrensablauf

  1. Antragstellung: schriftlich oder elektronisch, standardisiert über das Online-Formular V0027 der Deutschen Rentenversicherung Bund.
  2. Unterlagenanforderung: Die DRV Bund teilt mit, welche Angaben und Unterlagen benötigt werden, und setzt eine angemessene Frist (§ 7a Abs. 3 SGB IV).
  3. Anhörung: Vor der Entscheidung teilt die DRV Bund mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, nennt die tragenden Tatsachen und gibt Gelegenheit zur Stellungnahme – außer bei übereinstimmendem Antrag der Beteiligten (§ 7a Abs. 4 SGB IV).
  4. Bescheid: Nach Abschluss der Anhörung erteilt die DRV Bund einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid über den Erwerbsstatus; die zuständige Einzugsstelle erhält eine Durchschrift.

8.5 Reform vom 1. April 2022: Fünf neue Instrumente

Mit Wirkung zum 1. April 2022 wurde § 7a SGB IV grundlegend überarbeitet, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen (BMAS-Pressemeldung vom 30.03.2022):

  • Elementenfeststellung: Die Clearingstelle stellt seither nur noch fest, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt – nicht mehr die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Diese Beurteilung obliegt nun den Einzugsstellen (Krankenkassen, Minijob-Zentrale), die an die Statusentscheidung der Clearingstelle gebunden sind (Jura Ratio; § 7a Abs. 2 Satz 1 und 4 SGB IV).
  • Prognoseentscheidung (§ 7a Abs. 4a SGB IV): Auf Antrag entscheidet die DRV Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit auf Grundlage der schriftlichen Vereinbarungen und der beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung. Ändern sich diese bis zu einem Monat nach Tätigkeitsaufnahme wesentlich, ist dies unverzüglich mitzuteilen; die Aufnahme der Tätigkeit gilt als maßgeblicher Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.
  • Gruppenfeststellung (§ 7a Abs. 4b SGB IV): Bei gleichartigen Auftragsverhältnissen (gleiche Tätigkeitsart, einheitliche vertragliche Grundlage) kann der Auftraggeber für ein exemplarisches Verhältnis eine Entscheidung erlangen und sich hierzu eine gutachterliche Äußerung für alle gleichen Auftragsverhältnisse einholen, die er den jeweiligen Auftragnehmern in Kopie auszuhändigen hat. Diese gutachterliche Äußerung entfaltet für neu geschlossene, gleiche Auftragsverhältnisse innerhalb von zwei Jahren einen begrenzten Vertrauensschutz nach § 7a Abs. 4c SGB IV, ist aber selbst kein bindender Verwaltungsakt und kann in einer späteren Betriebsprüfung lediglich als Indiz gewertet werden (Jura Ratio).
  • Dreieckskonstellationen: Bei Einsatz eines Auftragnehmers bei einem Dritten kann geklärt werden, wer tatsächlich Arbeitgeber ist; auch der Endkunde kann seither ein eigenes Verfahren einleiten.
  • Mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren: Nach schriftlicher Begründung des Widerspruchs kann eine gemeinsame mündliche Anhörung aller Beteiligten beantragt werden (§ 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV).

Diese fünf Instrumente sind gemäß § 7a Abs. 7 SGB IV bis zum 30. Juni 2027 befristet; die Deutsche Rentenversicherung Bund musste dem BMAS bis zum 31. Dezember 2025 einen Erfahrungsbericht vorlegen. Dieser Bericht wurde – mit geringer Verzögerung – im Februar 2026 veröffentlicht; über eine dauerhafte Verstetigung der Reforminstrumente wird auf dieser Grundlage vor Ablauf der Befristung entschieden (BMAS-Meldung vom 17.02.2026).

8.6 Zeitlicher Beginn der Versicherungspflicht

Wird im Statusfeststellungsverfahren eine Beschäftigung festgestellt, tritt die Versicherungspflicht grundsätzlich – auch rückwirkend – bereits mit dem tatsächlichen Beginn der Tätigkeit ein. Eine wichtige Ausnahme regelt § 7a Abs. 5 SGB IV: Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die DRV Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn (1) der Beschäftigte zustimmt und (2) er für die Zwischenzeit eine der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechende Absicherung nachweisen kann (§ 7a Abs. 5 SGB IV). Nur unter diesen Voraussetzungen wird der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung fällig. Fehlt einer dieser Nachweise oder wird der Antrag erst später gestellt (etwa nach Einleitung einer Betriebsprüfung), wirkt die Feststellung auf den tatsächlichen Beginn zurück – mit entsprechend hohen Säumniszuschlägen als Folge.

8.7 Rechtsmittel

Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach § 7a Abs. 2 und Abs. 4a SGB IV haben aufschiebende Wirkung, sodass bis zur endgültigen Klärung keine Beitragspflicht entsteht (§ 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV). Eine Untätigkeitsklage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von der allgemeinen sozialgerichtlichen Regelung erst nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

8.8 Verhältnis zur Verjährung

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gilt als Beitragsverfahren im Sinne des § 198 Satz 2 SGB VI und hemmt damit die Verjährung von Beitragsansprüchen für die Dauer des Verfahrens (DRV Rechtsportal, GRA § 25 SGB IV).


9. Rechtsfolgen der Feststellung von Scheinselbstständigkeit

9.1 Sozialversicherungsrechtliche Folgen

Beitragsnachzahlung: Der Auftraggeber wird rückwirkend zum Arbeitgeber und schuldet den vollen Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) für den gesamten Zeitraum der festgestellten Beschäftigung (kliemt.blog).

Verjährung: Beitragsansprüche verjähren grundsätzlich in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit; bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sich die Frist auf 30 Jahre (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Für die Annahme der 30-jährigen Frist genügt bereits bedingter Vorsatz – der Beitragspflichtige muss die Beitragspflicht nur für möglich gehalten und die Nichtabführung billigend in Kauf genommen haben (Rechtsanwälte Kotz). Wurde die Beitragsforderung durch unanfechtbaren Verwaltungsakt festgestellt, verjährt sie ohnehin erst nach 30 Jahren (§ 52 Abs. 2 SGB X).

Säumniszuschläge: Für jeden angefangenen Monat der Säumnis wird ein Zuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro abgerundeten Betrages erhoben (§ 24 Abs. 1 SGB IV; DRV-Rundschreiben). Säumniszuschläge sind bei rückwirkender Feststellung durch Bescheid nur dann nicht zu erheben, wenn der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte (§ 24 Abs. 2 SGB IV) – ein Nachweis, der in der Praxis kaum zu führen ist.

Nachholung des Arbeitnehmeranteils: Der Anspruch des Arbeitgebers gegen den (vermeintlichen) Beschäftigten auf dessen Beitragsanteil kann nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden und grundsätzlich nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden – danach nur, wenn der unterbliebene Abzug unverschuldet war (§ 28g SGB IV). Besteht das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Feststellung nicht mehr, geht der Erstattungsanspruch gegen den (ehemaligen) Auftragnehmer regelmäßig ins Leere.

9.2 Arbeitsrechtliche Folgen

Wird rückwirkend ein Arbeitsverhältnis festgestellt, ist das Vertragsverhältnis von Beginn an in vollem Umfang wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln. Sämtliche arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften finden Anwendung: Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, gesetzlicher Urlaubsanspruch, Mutterschutz sowie gegebenenfalls einschlägige Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (kliemt.blog; KGH Anwaltskanzlei). Umgekehrt trifft den vormals "freien Mitarbeiter" auch das Risiko der Honorarrückforderung nach § 812 BGB, soweit das übliche Arbeitsentgelt niedriger ist als das vereinbarte Honorar (siehe BAG-Urteil, Abschnitt 6.6).

9.3 Gewerbe- und kammerrechtliche Folgen

Mit der Feststellung der Scheinselbstständigkeit endet die unternehmerische Tätigkeit für das betriebene Gewerbe; das Gewerbe muss beim Gewerbeamt abgemeldet werden, und die gesetzliche IHK-Mitgliedschaft sowie die Pflichtmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft für Selbständige enden zu diesem Zeitpunkt (IHK Kassel-Marburg).

9.4 Steuerrechtliche Folgen

Sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Beurteilung fallen nicht notwendig zusammen: Wird ein Scheinselbstständiger sozialversicherungsrechtlich zum Beschäftigten, kann er steuerlich gleichwohl (zunächst) als Unternehmer weiterbehandelt werden, sodass weiterhin Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis zu stellen sind (Haufe). Stellt sich jedoch heraus, dass materiell ein Arbeitsverhältnis vorlag, entfällt die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nachträglich; die vom vermeintlichen Auftraggeber gezahlte Umsatzsteuer wurde dann ohne rechtlichen Grund geleistet (Hensche Arbeitsrecht). Zudem drohen dem Auftraggeber als vormaligem "Arbeitgeber" Lohnsteuernachforderungen für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer.

9.5 Strafrechtliche Folgen

Wird die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen vorsätzlich begangen, ist dies nach § 266a StGB strafbar – im Regelfall mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen (grober Eigennutz, gewerbsmäßige Verschleierung, bandenmäßiges Handeln) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 266a StGB; e-recht24.de).


10. Zusammenfassende Prüfungsmatrix

PrüfschrittLeitfrageRechtsgrundlage
1. VertragsauslegungWas ist vertraglich vereinbart?§ 611a Abs. 1 Satz 6 BGB
2. Tatsächliche DurchführungWie wird der Vertrag tatsächlich gelebt? Weicht die Praxis vom Vertragstext ab?§ 611a Abs. 1 Satz 6 BGB; ständige BSG-Rechtsprechung
3. WeisungsgebundenheitBestehen Vorgaben zu Zeit, Ort, Art und Inhalt der Tätigkeit?§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV; § 611a Abs. 1 Sätze 2–3 BGB
4. EingliederungIst die Person in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden?§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV
5. UnternehmerrisikoWird eigenes Kapital/eigene Arbeitskraft mit Verlustgefahr eingesetzt?Ständige BSG-Rechtsprechung
6. GesamtwürdigungWelche Merkmale überwiegen im Gesamtbild?§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV
7. Arbeitnehmerähnlichkeit (falls Selbständigkeit bejaht)Nur ein Auftraggeber / Entgeltschwerpunkt bei einem Auftraggeber?§ 12a TVG; § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI

11. Praxishinweise für Auftraggeber

  • Präventive Statusfeststellung nutzen: Insbesondere bei dauerhaften Ein-Auftraggeber-Konstellationen (IT-Freelancer, Berater, Interim-Manager, Honorarärzte, Honorarpflegekräfte) empfiehlt sich die frühzeitige, im Idealfall vorab per Prognoseentscheidung eingeholte Klärung über die Clearingstelle der DRV Bund (§ 7a Abs. 4a SGB IV).
  • Ein-Monats-Frist beachten: Wird ein Statusfeststellungsantrag innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn gestellt, lässt sich bei entsprechender Absicherung des Betroffenen der Beginn der Beitragspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung hinausschieben (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
  • Vertragsgestaltung und Praxis synchronisieren: Freie-Mitarbeiter-Verträge, die formal Weisungsfreiheit vorsehen, aber tatsächlich feste Arbeitszeiten, Berichtspflichten oder die Nutzung überwachender Unternehmenssoftware vorschreiben, bieten keinen Schutz – die tatsächliche Durchführung ist entscheidend (§ 611a Abs. 1 Satz 6 BGB).
  • Zwischenschaltung von Kapitalgesellschaften kritisch prüfen: Ein-Personen-GmbH/UG-Konstruktionen schützen nicht automatisch vor der Feststellung einer abhängigen Beschäftigung der hinter der Gesellschaft stehenden natürlichen Person (BSG, B 12 BA 1/23 R).
  • Dokumentation der tatsächlichen Zusammenarbeit: Nachweisbare Freiräume (eigene Preisgestaltung, Delegationsmöglichkeit, Ablehnungsmöglichkeit einzelner Aufträge, parallele andere Auftraggeber) sollten aktiv dokumentiert werden, da im Streitfall die tatsächlichen Verhältnisse und nicht die Vertragsformulierung entscheiden.
  • Rentenversicherungspflicht arbeitnehmerähnlicher Selbständiger separat prüfen: Auch wenn echte Selbständigkeit vorliegt, kann bei Ein-Auftraggeber-Konstellationen eine eigenständige Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI entstehen – diese trifft aber grundsätzlich den Selbständigen selbst, nicht den Auftraggeber.
  • Gruppenfeststellung bei Plattform- und Freelancer-Pools prüfen: Auftraggeber mit vielen gleichartigen Auftragsverhältnissen (z. B. Freelancer-Plattformen) können über die Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV Rechtssicherheit für ganze Auftragnehmergruppen erlangen, sollten sich aber des begrenzten Vertrauensschutzes der gutachterlichen Äußerung bewusst sein.

12. Fazit

Die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bleibt eine der komplexesten und praxisrelevantesten Fragen des deutschen Sozialversicherungs- und Arbeitsrechts. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen starre Einzelmerkmale und für eine wertende Gesamtbetrachtung entschieden (§ 7 SGB IV; § 611a BGB), die von BSG und BAG kontinuierlich fortentwickelt wird – von den Honorarärzte- und Pflegekräfte-Urteilen 2019 über das Crowdworker-Urteil 2020 bis zur Ein-Personen-UG-Entscheidung 2023. Entscheidend ist stets, dass die tatsächliche Vertragsdurchführung und nicht die vertragliche Bezeichnung den Ausschlag gibt. Das reformierte Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV bietet seit 2022 mit Prognoseentscheidung und Gruppenfeststellung wirksame präventive Instrumente, deren dauerhafte Fortführung nach Vorlage des Erfahrungsberichts der Deutschen Rentenversicherung Bund im Februar 2026 vor der gesetzlichen Befristung zum 30. Juni 2027 zu entscheiden ist (BMAS). Angesichts der weitreichenden sozialversicherungs-, arbeits-, steuer- und gegebenenfalls strafrechtlichen Konsequenzen einer nachträglich festgestellten Scheinselbstständigkeit ist Auftraggebern mit dauerhaften Auftragsverhältnissen zu echten Solo-Selbständigen eine präventive Statusklärung dringend anzuraten.

Häufig gestellte Fragen

Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle

Wie der Erwerbsstatus nach § 7a SGB IV rechtsverbindlich geklärt wird – Ablauf, Fristen und Bindungswirkung im Detail.

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