Kaum eine Stellschraube der Personalkosten wird so unterschätzt wie die Wahl der Krankenkasse – dabei entscheidet sie 2026 über bis zu 2,21 Beitragssatzpunkte Differenz beim Krankenversicherungsbeitrag. Diese Zusammenstellung dokumentiert die Zusatzbeitragssätze aller 93 gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland – geordnet nach Kassenart – zum Stand 28. Juli 2026 (Quelle: offizielle Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes nach § 242 Abs. 5 SGB V), ergänzt um die für Arbeitgeber maßgeblichen Umlagesätze U1 (Entgeltfortzahlung) und U2 (Mutterschaft), und analysiert die Auswirkungen auf die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbelastung – inklusive eines konkreten Vergleichs der teuersten mit der günstigsten Kasse.
Rechtsrahmen und Rechengrößen 2026
Der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 14,6 % (§ 241 SGB V), der ermäßigte Beitragssatz ohne Krankengeldanspruch 14,0 % (§ 243 SGB V). Da dieser Satz für die Kassen nicht kostendeckend ist, erheben alle Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag nach § 242 SGB V. Der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt 2026 bei 2,9 %.
Allgemeiner Beitragssatz und Zusatzbeitrag werden paritätisch getragen: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte (§ 249 SGB V). Bemessungsgrundlage ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung, die 2026 bei 5.812,50 € monatlich (69.750 € jährlich) liegt.
Anders die Umlagen: U1 (Ausgleich der Entgeltfortzahlung, nur für Betriebe mit in der Regel nicht mehr als 30 anrechenbaren Beschäftigten), U2 (Mutterschaftsaufwendungen, alle Arbeitgeber) und die bundeseinheitliche Insolvenzgeldumlage von 0,15 % trägt der Arbeitgeber allein. Bei der U1 können Arbeitgeber je Kasse zwischen mehreren Erstattungssätzen wählen – ein höherer Erstattungssatz bedeutet einen höheren Umlagesatz.
Alle Krankenkassen im Überblick
Die vollständige Übersicht aller geöffneten gesetzlichen Krankenkassen mit Zusatzbeitrag, U1 (allgemeiner Satz) und U2 finden Sie in der interaktiven Ranking-Tabelle weiter unten auf dieser Seite – sortierbar nach Name, Zusatzbeitrag und Arbeitgeber-Gesamtbelastung. Die Daten werden alle zwei Wochen automatisch gegen die offizielle Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes abgeglichen.
Nicht in der Tabelle enthalten sind die rund 20 betriebsbezogenen Betriebskrankenkassen (nur für Beschäftigte des Trägerunternehmens wählbar) sowie die Landwirtschaftliche Krankenkasse (SVLFG), die keinen Zusatzbeitrag, sondern einkommensabhängige Beitragsklassen kennt.
Die Spannbreite 2026: von 2,18 % bis 4,39 %
Die Spreizung der Zusatzbeiträge ist 2026 so groß wie nie: Die günstigste geöffnete Kasse ist die BKK firmus mit einem Zusatzbeitrag von 2,18 % (Gesamtbeitragssatz 16,78 %), die günstigste bundesweit geöffnete Kasse die TUI BKK mit 2,50 %. Noch darunter liegt nur die betriebsbezogene Krones BKK (2,20 %), die der Allgemeinheit nicht offensteht. Am oberen Ende steht die bundesweit geöffnete BKK24 mit 4,39 % (Gesamtbeitragssatz 18,99 %). Zwischen der günstigsten und der teuersten geöffneten Kasse liegen damit 2,21 Beitragssatzpunkte – bezogen auf denselben gesetzlichen Leistungskatalog, denn rund 95 % der Leistungen sind gesetzlich vorgegeben und bei allen Kassen identisch.
Im Vergleich der Kassenarten zeigt sich: Die AOKn liegen zwischen 2,47 % (Rheinland-Pfalz/Saarland) und 3,50 % (Nordost), die Ersatzkassen zwischen 2,59 % (hkk) und 3,78 % (KKH), die IKKn zwischen 3,39 % und 4,35 % – die größte Streuung weisen die Betriebskrankenkassen auf (2,18 % bis 4,39 %).
Auswirkungen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbelastung
Weil der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert wird, trifft jede Differenz Arbeitnehmer und Arbeitgeber in exakt gleicher Höhe. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 7,3 % zuzüglich des halben Zusatzbeitrags, der Arbeitgeberanteil ebenso. Bei der teuersten Kasse zahlt ein Arbeitnehmer 2026 somit 9,495 % seines beitragspflichtigen Entgelts allein für die Krankenversicherung, bei der günstigsten nur 8,39 %.
Praxisvergleich: BKK firmus (2,18 %) vs. BKK24 (4,39 %)
Beispiel 1 – Arbeitnehmer mit 4.000 € Bruttoentgelt monatlich:
| Position | BKK firmus (16,78 %) | BKK24 (18,99 %) | Differenz |
|---|---|---|---|
| KV-Beitrag gesamt/Monat | 671,20 € | 759,60 € | 88,40 € |
| Arbeitnehmeranteil/Monat | 335,60 € | 379,80 € | 44,20 € |
| Arbeitgeberanteil/Monat | 335,60 € | 379,80 € | 44,20 € |
| Mehrbelastung Arbeitnehmer/Jahr | – | – | 530,40 € |
| Mehrbelastung Arbeitgeber/Jahr | – | – | 530,40 € |
| Gesamtdifferenz/Jahr | – | – | 1.060,80 € |
Beispiel 2 – Arbeitnehmer an der Beitragsbemessungsgrenze (5.812,50 € monatlich):
| Position | BKK firmus (16,78 %) | BKK24 (18,99 %) | Differenz |
|---|---|---|---|
| KV-Beitrag gesamt/Monat | 975,34 € | 1.103,79 € | 128,45 € |
| Arbeitnehmeranteil/Monat | 487,67 € | 551,90 € | 64,23 € |
| Arbeitgeberanteil/Monat | 487,67 € | 551,90 € | 64,23 € |
| Mehrbelastung Arbeitnehmer/Jahr | – | – | 770,76 € |
| Mehrbelastung Arbeitgeber/Jahr | – | – | 770,76 € |
| Gesamtdifferenz/Jahr | – | – | 1.541,52 € |
Ein Gutverdiener an der Beitragsbemessungsgrenze zahlt bei der teuersten Kasse also über 770 € netto mehr pro Jahr als bei der günstigsten – für identische Pflichtleistungen. Für den Arbeitgeber gilt dieselbe Rechnung spiegelbildlich: Ein Betrieb mit zehn Beschäftigten an der Beitragsbemessungsgrenze trägt allein durch die Kassenwahl seiner Mitarbeiter eine potenzielle Kostenspanne von rund 7.700 € jährlich – ohne dass er darauf Einfluss hätte, denn die Kassenwahl ist ein höchstpersönliches Recht des Arbeitnehmers (§ 173 SGB V).
Die U1 als unterschätzter Arbeitgeber-Kostenfaktor
Interessant am konkreten Vergleich: Bei den Umlagen unterscheiden sich BKK firmus und BKK24 nicht – beide bieten über die gemeinsame BKK-Umlagekasse identische U1-Sätze (1,73 % / 2,10 % / 4,00 % bei 50/60/80 % Erstattung) und eine U2 von 0,40 %. Der Kostenunterschied wird hier also vollständig vom Zusatzbeitrag getrieben.
Kassenübergreifend ist die U1-Spannbreite jedoch erheblich: Sie reicht 2026 von 0,80 % (Knappschaft, bei 80 % Erstattung) bis 4,90 % (IKK Südwest, 80 % Erstattung). Für einen umlagepflichtigen Kleinbetrieb bedeutet das bei 4.000 € Bruttoentgelt zwischen 32 € und 196 € U1-Beitrag pro Monat und Mitarbeiter – allein vom Arbeitgeber getragen. Auch die U2 streut zwischen 0,20 % (Bertelsmann BKK, IKK gesund plus) und 0,69 % (BKK Linde). Arbeitgeber sollten die gewählten U1-Erstattungssätze jährlich anhand des tatsächlichen Krankenstands überprüfen: Die Wahlerklärung kann regelmäßig nur zum Jahreswechsel bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags geändert werden.
Gesamtrechnung Arbeitgeber: Ein Beispiel
Ein umlagepflichtiger Kleinbetrieb beschäftigt einen Mitarbeiter mit 4.000 € brutto, versichert bei der BKK24 (U1-Standard 2,10 % bei 60 % Erstattung):
| Arbeitgeber-Position (nur KV-bezogen) | Satz | Betrag/Monat |
|---|---|---|
| AG-Anteil KV (7,3 % + 2,195 %) | 9,495 % | 379,80 € |
| Umlage U1 | 2,10 % | 84,00 € |
| Umlage U2 | 0,40 % | 16,00 € |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | 6,00 € |
| Summe KV-bezogene AG-Belastung | 12,145 % | 485,80 € |
Zum reinen Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung kommen also nochmals fast 28 % Aufschlag durch die Umlagen hinzu – ein Posten, der in Kostenkalkulationen häufig fehlt.
Bedeutung für die Lohnabrechnung
Für die Entgeltabrechnung ergeben sich drei Konsequenzen. Erstens: Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag muss je Arbeitnehmer korrekt hinterlegt und bei unterjährigen Änderungen zeitnah nachgepflegt werden – der Beitragsgruppenschlüssel bleibt davon unberührt, der Prozentsatz ändert sich. Zweitens: Bei einem Kassenwechsel des Arbeitnehmers gelten die Sätze der neuen Kasse ab Beginn der Mitgliedschaft; die Bindungsfrist beträgt regulär zwölf Monate, entfällt aber beim Sonderkündigungsrecht nach einer Zusatzbeitragserhöhung. Drittens: Die U1-Erstattungssatzwahl ist je Kasse und Kalenderjahr zu dokumentieren, da sie unmittelbar den Umlagesatz und die Erstattungshöhe im AAG-Verfahren bestimmt.
Kernaussagen
- Die GKV umfasst zum Stand 28.07.2026 insgesamt 93 Krankenkassen: 11 AOKn, 6 Ersatzkassen, 6 IKKn, 48 geöffnete und 20 betriebsbezogene BKKn, die Knappschaft und die SVLFG.
- Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 unverändert 14,6 %, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2,9 %.
- Die Zusatzbeiträge der geöffneten Kassen reichen von 2,18 % (BKK firmus) bis 4,39 % (BKK24) – eine Spanne von 2,21 Punkten; die IKK classic erhöht zum 01.08.2026 auf 3,85 %.
- Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Differenz je zur Hälfte: an der Beitragsbemessungsgrenze jeweils bis zu 770,76 € pro Jahr.
- U1 und U2 sind reine Arbeitgeberlasten mit erheblicher Streuung (U1: 0,80 % bis 4,90 %; U2: 0,20 % bis 0,69 %) und wahlbaren Erstattungssätzen.
- Alle Angaben: Stand 28. Juli 2026; maßgeblich ist stets die tagesaktuelle Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes.