Rechtsstand: 13. Juli 2026

Minijob & Midijob 2027: Gestaltungsoptimierung

Für Schüler, Studenten und Rentner – Vergleich 2026 vs. 2027 mit konkreten Optimierungsstrategien.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Minijob-Grenze steigt 2027 auf 633 € (Mindestlohn 14,60 € × 130 ÷ 3, § 8 Abs. 1a SGB IV); der Midijob-Übergangsbereich liegt damit bei 633,01 – 2.000 € (§ 20 Abs. 2 SGB IV).
  • Die Arbeitgeber-Belastung im Minijob steigt 2027 deutlich – vor allem, weil der pauschale KV-Beitrag von 13 % auf 17,5 % klettert (GKV-BStabG, bereits rechtskräftig). Die Pauschsteuer-Erhöhung 2 % → 5 % ist dagegen nur ein Koalitionsbeschluss, noch kein Gesetz.
  • Optimierung Schüler/Studenten: Individuelle Besteuerung nach ELStAM statt Pauschsteuer spart dem Arbeitgeber bis zu ≈ 380 €/Jahr je Minijob – bei Steuerklasse I–IV und keinem weiteren Arbeitslohn fällt keine Lohnsteuer an.
  • Optimierung Rentner: Die Umwandlung des Minijobs (633 €) in einen Midijob (650 €) öffnet erst den Zugang zur Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG, bis 2.000 €/Monat steuerfrei) – denn Minijobs sind von der Aktivrente ausdrücklich ausgeschlossen.

1. Rechtsrahmen und Gesetzgebungsstand (Stand 13.07.2026)

1.1 Verdienstgrenzen 2026 → 2027

Größe20262027Rechtsgrundlage / Status
Mindestlohn13,90 €/Std.14,60 €/Std.5. MindestlohnanpassungsVO (MiLoV5) v. 29.10.2025, verbindlich
Minijob-Grenze603 €633 €§ 8 Abs. 1a SGB IV (dynamische Kopplung), gesichert
Midijob-Übergangsbereich603,01–2.000 €633,01–2.000 €§ 20 Abs. 2 SGB IV, Obergrenze unverändert
Jahresentgeltgrenze Minijob7.236 €7.596 €12 × Monatsgrenze

1.2 Abgaben – was ist rechtskräftig, was nur geplant?

Abgabe20262027Status
AG-Pauschalbeitrag RV (gewerblich)15 %15 %unverändert
AG-Pauschalbeitrag KV13 %17,5 %GKV-BStabG – rechtskräftig (Bundesrat 10.07.2026)
Einheitliche Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG)2 %2 % (geltendes Recht) / 5 % (nur Koalitionsbeschluss)Erhöhung noch kein Gesetz
AN-Beitrag RV im Minijob (falls pflichtig)3,6 %3,6 %unverändert
Fachlicher Hinweis zur Pauschsteuer: Der Koalitionsausschuss hat am 01.07.2026 beschlossen, den Pauschsteuersatz von 2 % auf 5 % anzuheben; über weitere Minijob-Änderungen soll erst im Herbst entschieden werden. Bis zu einer Verkündung gilt weiterhin § 40a Abs. 2 EStG mit 2 %. Die folgenden Berechnungen weisen beide Varianten aus.

2. Sozialversicherungs- und Steuerstatus der drei Personengruppen

KriteriumSchüler / Studenten (Minijob)Rentner ab Regelaltersgrenze (Minijob)
Krankenversicherung (AN)pauschal über AG, kein AN-Beitragpauschal über AG, kein AN-Beitrag
Pflegeversicherung (AN)kein AN-Beitragkein AN-Beitrag
Arbeitslosenversicherungversicherungsfreibeitragsfrei ab RAG (§ 28 SGB III)
Rentenversicherung (AN)pflichtig 3,6 % (Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI möglich)versicherungsfrei ab RAG; AG zahlt Pauschale 15 % (§ 172 SGB VI)
LohnsteuerPauschale 2 %/(5 %) ODER individuelle LStAMPauschale 2 %/(5 %); Aktivrente greift NICHT im Minijob

3. Berechnung Gruppe 1 & 2: Schüler / Studenten im Minijob

Annahme: Minijob voll ausgeschöpft, RV-pflichtig (keine Befreiung), gewerblicher Arbeitgeber. Umlagen U1/U2/U3 ≈ 1,25 % (illustrativ).

3.1 Kostenvergleich 2026 vs. 2027

Position2026 (603 €)2027 – Pauschale 2 % (geltendes Recht)2027 – Pauschale 5 % (Plan)
Entgelt603,00 €633,00 €633,00 €
AG: RV-Pauschale 15 %90,45 €94,95 €94,95 €
AG: KV-Pauschale (13 % / 17,5 %)78,39 €110,77 €110,77 €
AG: Pauschsteuer12,06 €12,66 €31,65 €
AG: Umlagen ~1,25 %7,54 €7,91 €7,91 €
AG-Abgaben gesamt188,44 €226,30 €245,29 €
AG-Gesamtkosten791,44 €859,30 €878,29 €
Abgabenquote (AG)31,2 %35,8 %38,8 %
AN: RV-Eigenanteil 3,6 %21,71 €22,79 €22,79 €
AN-Netto (Pauschale = steuerfrei für AN)581,29 €610,21 €610,21 €

Befund: Die AG-Belastung steigt 2027 auch ohne die 5 %-Steuer spürbar – allein die KV-Pauschale (13 % → 17,5 %) verteuert den Minijob um rund 4,6 Prozentpunkte. Kommt die 5 %-Pauschsteuer, steigt die AG-Abgabenquote auf 38,8 %.

3.2 Optimierung: Individuelle Besteuerung statt Pauschsteuer

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG anzuwenden. Alternativ kann der Minijob nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Beschäftigten abgerechnet werden (Regelbesteuerung). Für Schüler und Studenten ist das häufig günstiger, weil:

  • In Steuerklasse I fällt bis zu einem Monatslohn von ca. 1.134,50 € keine Lohnsteuer an. Ein Minijob mit 633 € liegt weit darunter → Lohnsteuer 0 €.
  • Die Pauschsteuer entfällt vollständig → der Arbeitgeber spart deren Betrag.
Position2027 mit 5 %-Pauschale2027 Individualbesteuerung (StKl I)Ersparnis AG
AG-Abgaben245,29 €213,64 €31,65 €/Monat
AG-Gesamtkosten878,29 €846,64 €≈ 380 €/Jahr
AN-Netto610,21 €610,21 €unverändert
Voraussetzungen und Grenzen:
  • Vorteilhaft nur bei Steuerklasse I–IV UND wenn der Minijob die einzige bzw. erste Beschäftigung ist (kein Lohnsteuerabzug nach Klasse VI).
  • Bei Steuerklasse V oder VI (z. B. weiterer Job) fällt Lohnsteuer an → dann bleibt die Pauschsteuer regelmäßig günstiger.
  • Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber seine ELStAM zur Verfügung stellen; ggf. Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
  • Wirtschaftlich trägt der Arbeitnehmer bei individueller Besteuerung in StKl I keine zusätzliche Last (0 € LSt) – der Vorteil liegt beim Arbeitgeber.

Unverbindlicher Vorschlag zur Prüfung im Einzelfall – keine Rechts- oder Steuerberatung.

4. Berechnung Gruppe 3: Rentner im Minijob

Annahme: Rentner ab Regelaltersgrenze (RV-frei für AN, ALV beitragsfrei), gewerblicher Arbeitgeber.

Position2026 (603 €)2027 – 2 % (Recht)2027 – 5 % (Plan)
Entgelt603,00 €633,00 €633,00 €
AG-Abgaben gesamt188,44 €226,30 €245,29 €
AG-Gesamtkosten791,44 €859,30 €878,29 €
AN-Netto (brutto = netto)603,00 €633,00 €633,00 €

Für den Rentner ist der Minijob abgabenfrei (brutto = netto), da RV-frei und Pauschsteuer vom AG getragen. Die Belastung steigt allein beim Arbeitgeber.

5. Optimierung Gruppe 3: Rentner-Minijob → Midijob 650 € + Aktivrente

5.1 Die rechtliche Pointe

Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG (seit 01.01.2026) stellt Arbeitslohn von bis zu 2.000 €/Monat steuerfrei – aber ausschließlich bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung. Minijobs sind ausdrücklich ausgenommen.

Daraus folgt die Gestaltung: Erst die Umwandlung in einen Midijob (≥ 633,01 €) macht die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig – und öffnet damit überhaupt erst den Zugang zur Aktivrente. Das BMF hat ausdrücklich bestätigt, dass Midijobber die steuerfreie Aktivrente nutzen können.

5.2 Beitragsberechnung nach Gleitzonenformel (§ 20 Abs. 2a SGB IV)

Seit der Midijob-Reform (Okt. 2022) gibt es zwei separate beitragspflichtige Einnahmen: eine für den Gesamtbeitrag (Maßstab für den Arbeitgeber) und eine eigenständige für den Arbeitnehmeranteil allein.

  • BEGesamt (Gesamtbeitrag, § 20 Abs. 2a Satz 1 SGB IV): F × G + [2000/(2000−G) − G/(2000−G) × F] × (AE − G) ≈ 434,49 €
  • BEAN (Arbeitnehmeranteil, § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV): 2000/(2000−G) × (AE − G) ≈ 24,86 €
  • Der Faktor F (2026: 0,6619; 2027 Modellwert ≈ 0,6552) wird mit der Rechengrößenverordnung Herbst 2026 verbindlich. G = 633,01 € (Minijob-Grenze 2027).
  • Die eigenständige BEAN stellt sicher, dass der Arbeitnehmerbeitrag an der Untergrenze (633,01 €) bei 0 € beginnt und bis zur Obergrenze (2.000 €) linear auf den vollen Beitragssatz ansteigt – der Sprung vom Minijob in den Midijob wird so für den AN abgefedert.

5.3 Rentner-Besonderheit bei den Beitragszweigen

ZweigAN-Anteil (Rentner ab RAG)AG-Anteil
Rentenversicherung0 € (versicherungsfrei)AG zahlt hälftigen Anteil ~9,3 % (§ 172 SGB VI)
Arbeitslosenversicherung0 € (beitragsfrei ab RAG)0 € (ab RAG)
Krankenversicherunghälftig auf BE (7,3 % + 1,45 % Zusatz)hälftig auf tatsächl. Entgelt
Pflegeversicherunghälftig auf BE (1,8 %; kinderlos +0,6 % voll AN)hälftig

5.4 Ergebnisvergleich Minijob 633 € vs. Midijob 650 € (Rentner, 2027)

PositionMinijob 633 € (Rentner)Midijob 650 € (Rentner) + Aktivrente
Bruttoentgelt633,00 €650,00 €
BE Gesamtbeitrag (für AG)–434,49 €
BE Arbeitnehmeranteil (für AN)–24,86 €
AN: KV (8,75 % auf BE_AN)0 €2,18 €
AN: PV (1,8 % auf BE_AN)0 €0,45 €
AN: RV / ALV0 €0 € (Rentner)
AN: Lohnsteuer0 € (Pauschale AG)0 € (Aktivrente, steuerfrei)
AN-Netto633,00 €647,37 €
AG-Abgaben (inkl. Umlagen)226,30 € (bei 2 %)143,24 €
AG-Gesamtkosten859,30 €793,24 €

5.5 Fachliche Bewertung

Arbeitgebersicht (vorteilhaft): Die AG-Gesamtkosten sinken um rund 66 €/Monat (≈ 793 €/Jahr) – denn die pauschalen Minijob-Abgaben (15 % RV + 17,5 % KV + Pauschsteuer + Umlagen) sind teurer als die reduzierten Gleitzonenbeiträge, zumal bei Rentnern der AN-RV-Anteil und beide ALV-Anteile entfallen.

Arbeitnehmersicht (vorteilhaft): Dank der Gleitzonenregelung nach § 20 Abs. 2a Satz 6 SGB IV beginnt der AN-Beitrag an der Untergrenze (633,01 €) bei 0 € und steigt linear bis 2.000 €. Bei 650 € liegt die BEAN bei nur 24,86 € – der Rentner zahlt lediglich 2,63 €/Monat an KV/PV. Das AN-Netto steigt sogar um 14,37 €/Monat (633,00 → 647,37 €), da der höhere Bruttoverdienst die minimalen SV-Beiträge überkompensiert. Die Aktivrente hält die Lohnsteuer bei 0 €.

Gestaltungsempfehlung: Der Wechsel vom Minijob (633 €) in den Midijob (650 €) ist bei Rentnern ab Regelaltersgrenze für beide Seiten vorteilhaft: Der Arbeitgeber spart rund 66 €/Monat, der Rentner erhält zusätzlich 14,37 € netto. Die Gleitzonenregelung sorgt dafür, dass der AN-Beitrag an der Untergrenze nahe null beginnt. Noch größer wird der Vorteil, wenn das Bruttoentgelt weiter angehoben wird (Übergangsbereich bis 2.000 €) – der gesamte Lohn bleibt dank Aktivrente lohnsteuerfrei, und der Arbeitgeber spart gegenüber einer Minijob-Abrechnung weiter Abgaben.

Unverbindlicher Vorschlag zur Prüfung im Einzelfall – keine Rechts- oder Steuerberatung.

6. Zusammenfassung der Optimierungen

GruppeAusgangslage 2027OptimierungEffekt
Schüler / StudentenMinijob 633 €, drohende 5 %-PauschsteuerIndividuelle Besteuerung (ELStAM, StKl I–IV)AG spart ≈ 380 €/Jahr; AN-Netto unverändert
Rentner (ab RAG)Minijob 633 €, Aktivrente NICHT nutzbarUmwandlung in Midijob (≥ 633,01 €) + AktivrenteZugang zur Steuerfreiheit; AG spart; für AN erst ab höherem Brutto vorteilhaft

7. Vorbehalte und Gesetzgebungsrisiken

  • Minijob-Grenze 633 € / Midijob-Faktor F 2027: verbindlich erst mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung im Herbst 2026; hier als Modellwert angesetzt.
  • Pauschsteuer 5 %: nur Koalitionsbeschluss vom 01.07.2026, kein Gesetz. Bis zur Verkündung gilt 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG).
  • Grundlegende Minijob-Reform: Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den Minijob-Sonderstatus perspektivisch abzuschaffen (Wegfall auch der Gleitzonenberechnung). Über weitere Minijob-Änderungen wird im Herbst 2026 entschieden. Gestaltungen sollten daher jährlich überprüft werden.
  • Umlagen U1/U2/U3 wurden illustrativ mit ~1,25 % angesetzt; die tatsächlichen Umlagesätze variieren je Krankenkasse.
Diese Ausarbeitung berücksichtigt die bis einschließlich 13.07.2026 verabschiedeten bzw. beschlossenen Regelungen für das Jahr 2027. Es handelt sich um eine allgemeine fachliche Darstellung und Modellrechnung, nicht um eine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall. Verbindliche Werte (Minijob-Grenze, Übergangsbereichsfaktor, Beitragssätze) ergeben sich erst aus den amtlichen Verordnungen für 2027.

Redaktion Entgeltabrechnung

Fachlich geprüft

Fachredaktion Lohn- und Gehaltsabrechnung

Alle Inhalte werden nach unseren redaktionellen Grundsätzen erstellt und von den Payroll-Experten der Payworx GmbH & Co. KG fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen werden mit Paragrafenangabe zitiert; bei Gesetzesänderungen aktualisieren wir betroffene Beiträge.

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