Aktivrente – steuerfrei zur Rente dazuverdienen
Die Aktivrente gilt seit dem 1. Januar 2026 als steuerlicher Freibetrag für Erwerbseinkommen aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat(maximal 24.000 Euro im Kalenderjahr) bleiben damit steuerfrei.
Es handelt sich nicht um eine zusätzliche Rentenleistung, sondern um eine Ergänzung im Einkommensteuerrecht, die das Arbeiten im Ruhestand attraktiver machen soll. Die Sozialversicherungspflicht und die Rentenbesteuerung bleiben unverändert.
2.000 €
steuerfrei pro Monat
24.000 €
Jahresobergrenze
ab 1.1.2026
Gültigkeit
Gesetzliche Grundlagen der Aktivrente
Einkommensteuerrecht
Die Aktivrente beruht auf einer Ergänzung im Einkommensteuergesetz: Ein neuer steuerfreier Tatbestand im Katalog des § 3 EStG (neue Fassung) stellt bestimmte Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt unmittelbar im Lohnsteuerabzug – ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.
Der monatliche Freibetrag beläuft sich auf bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn. Im Kalenderjahr sind maximal 24.000 Euro begünstigt. Arbeitslohn, der diesen Betrag übersteigt, wird nach den allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regeln wie bisher besteuert.
Verknüpfung mit dem Rentenrecht
Maßgeblich für den Beginn der Aktivrente ist das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI. Da die Regelaltersgrenze je nach Geburtsjahr unterschiedlich liegt, gelten die Übergangsregelungen des § 235 SGB VI. Für ab 1964 Geborene beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre.
Flankierend wurde § 41 Abs. 2 SGB VI geändert, um sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen für Altersrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu erleichtern und damit die Beschäftigung im Ruhestand arbeitsrechtlich zu vereinfachen.
Wer profitiert von der Aktivrente?
Begünstigter Personenkreis
Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, ob bereits eine Altersrente bezogen wird, ob der Rentenbeginn aufgeschoben wird oder ob noch kein Rentenanspruch besteht.
Ausgeschlossene Gruppen
Die Aktivrente begünstigt ausdrücklich nur nichtselbstständige, sozialversicherungspflichtige Arbeit. Folgende Gruppen sind nicht erfasst:
- Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte
- Beamte und Personen mit beamtenrechtlicher Versorgung
- Minijobber (geringfügig entlohnte Beschäftigte)
- Frührentner mit vorgezogener Altersrente, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben
| Personengruppe | Aktivrente nutzbar? | Voraussetzungen / Hinweis |
|---|---|---|
| Arbeitnehmer in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung mit erreichter Regelaltersgrenze | Ja | Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze nach SGB VI |
| Altersrentner, die weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind | Ja | Rentenbezug und gleichzeitige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze |
| Arbeitnehmer mit Rentenaufschub (kein laufender Rentenbezug) | Ja | Regelaltersgrenze erreicht, Rentenbeginn aufgeschoben, Beschäftigung sozialversicherungspflichtig |
| Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte | Nein | Kein Arbeitslohn aus nichtselbstständiger Arbeit – nur Einkünfte aus Selbstständigkeit |
| Beamte und Personen mit beamtenrechtlicher Versorgung | Nein | Kein gesetzliches Rentenrecht nach SGB VI – eigenes Versorgungssystem |
| Minijobber (geringfügig entlohnte Beschäftigte) | Nein | Minijobs sind von der Begünstigung ausdrücklich ausgenommen |
| Frührentner mit vorgezogener Altersrente vor Regelaltersgrenze | Nein | Regelaltersgrenze noch nicht erreicht – Aktivrente setzt dies zwingend voraus |
Eckpunkte der Aktivrente
Steuerfreibetrag und Grenzen
Der steuerliche Freibetrag der Aktivrente beträgt bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat. Im Kalenderjahr können maximal 24.000 Euro steuerfrei vereinnahmt werden – zusätzlich zur gesetzlichen Rente oder bei aufgeschobenem Rentenbeginn. Der Freibetrag ist monatsbezogen: Nicht ausgeschöpfte Beträge eines Monats können nicht auf Folgenmonate übertragen werden.
Arbeitslohn oberhalb dieser Grenze wird nach den allgemeinen Regelungen des Lohnsteuerrechts besteuert. Der allgemeine Grundfreibetrag und weitere Freibeträge bleiben daneben unberührt.
Sozialversicherungspflicht
Die Aktivrente ändert nichts an der Sozialversicherungspflicht des Beschäftigungsverhältnisses. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin auf das volle Arbeitsentgelt an. Je nach Konstellation (z.B. Personengruppe 119 oder 120) können auch RV-Beiträge anfallen. Die gesetzliche Rente selbst wird unverändert nach den allgemeinen steuerlichen Regeln (Rentenbesteuerungsanteil) versteuert.
Kombination mit Rentenbezug und Rentenaufschub
Wer bereits Altersrente bezieht, kann zusätzlich bis zu 2.000 Euro monatlich aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung steuerfrei hinzuverdienen. Wer den Rentenbeginn aufschiebt und weiterhin arbeitet, profitiert gleichzeitig von den rentenrechtlichen Zuschlägen auf die spätere Rente (§ 77 SGB VI) und von der Aktivrente – solange die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig ist und die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Aktivrente in der Lohnabrechnung – Praktische Umsetzung
Anwendung im Lohnsteuerabzug
Die Aktivrente muss nicht gesondert beantragt werden. Der Freibetrag wird im Lohnsteuerabzug automatisch berücksichtigt, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind – insbesondere das Erreichen der Regelaltersgrenze und das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen kann der Freibetrag pro Monat nur in einem Verhältnis genutzt werden. Die begünstigte Person legt fest, in welchem Job der Freibetrag angewendet wird – das Lohnbüro setzt dies entsprechend um.
Anforderungen an die Lohnabrechnung
Lohnprogramme müssen die Aktivrente als zusätzlichen steuerlichen Freibetrag neben dem allgemeinen Grundfreibetrag korrekt verarbeiten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu dokumentieren, ab wann die Regelaltersgrenze des Beschäftigten erreicht ist und ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist.
| Prüfpunkt | Beschreibung | Relevanz für die Abrechnung |
|---|---|---|
| Erreichen der Regelaltersgrenze | Individuelle Regelaltersgrenze nach § 35 / § 235 SGB VI je nach Geburtsjahr | Auslöser des steuerlichen Freibetrags – ohne diese Voraussetzung keine Aktivrente |
| Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung | Beschäftigung muss der Sozialversicherungspflicht unterliegen (kein Minijob) | Zwingende Voraussetzung – Minijobs und selbstständige Tätigkeiten sind ausgeschlossen |
| Höhe des Arbeitslohns | Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei; Betrag darüber hinaus normal steuerpflichtig | Freibetrag ist monatsbezogen, nicht übertragbar auf andere Monate |
| Auswahl des Beschäftigungsverhältnisses | Bei mehreren Jobs legt der Arbeitnehmer fest, wo der Freibetrag angewendet wird | Aktivrente kann pro Monat nur in einem Beschäftigungsverhältnis genutzt werden |
| Dokumentationspflicht des Arbeitgebers | Nachweis ab wann Regelaltersgrenze erreicht ist und ob SV-Pflicht besteht | Grundlage für korrekte Steuerfreistellung und Prüfstandfestigkeit bei Betriebsprüfung |
Arbeiten im Ruhestand: Steuerliche Vorteile und Abgrenzungen
Anreize für Weiterarbeit im Ruhestand
Die Aktivrente reduziert den steuerlichen Druck auf Erwerbseinkommen im Ruhestand spürbar. Wer nach der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig beschäftigt bleibt, zahlt auf bis zu 2.000 Euro monatlichen Arbeitslohn keine Einkommensteuer – ein klarer finanzieller Anreiz zur Weiterarbeit. Politisch soll die Regelung dazu beitragen, das Erwerbspotenzial älterer Menschen besser zu nutzen und Fachkräfteengpässen entgegenzuwirken.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Aktivrente ist nicht zu verwechseln mit den bisherigen Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten. Diese Grenzen gelten separat, betreffen andere Konstellationen und sind von der Aktivrente strikt zu unterscheiden. Auch handelt es sich bei der Aktivrente ausdrücklich um keine zusätzliche Rentenleistung – sie ist ausschließlich eine steuerliche Begünstigung für Erwerbseinkommen nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Bei komplexen Sachverhalten – Mehrfachbeschäftigungen, Auslandseinkünften oder besonderen Rentenverläufen – empfehlen wir steuerliche Beratung. Diese Seite erklärt die Systematik und Eckpunkte; sie ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
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