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Schwerbehindertenabgabe (Ausgleichsabgabe)

Beschaeftigungspflicht, Berechnung der Pflichtarbeitsplaetze, anrechenbare Personengruppen und Abgabehoehe nach SGB IX – strukturiert aufbereitet fuer Arbeitgeber, Personalverantwortliche und Lohnbueros.

Grundsatz der Beschaeftigungspflicht (§ 154 SGB IX)

Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplaetzen muessen nach § 154 SGB IX pruefen, ob sie die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Menschen beschaeftigen. Wird die Beschaeftigungspflicht nicht erfuellt, ist nach § 160 SGB IX eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Die Anzeige ist bis zum 31. Maerz des Folgejahres bei der zustaendigen Agentur fuer Arbeit zu erstatten (§ 163 Abs. 2 SGB IX). Die Ausgleichsabgabe ist gleichzeitig an das zustaendige Inklusionsamt zu ueberweisen.

1. Gesetzliche Grundlagen

Die Ausgleichsabgabe ist Teil des Schwerbehindertenrechts im SGB IX. Die relevanten Normen regeln den Geltungsbereich, die Beschaeftigungspflicht, den Begriff des Arbeitsplatzes, die Berechnung der Pflichtquote sowie die Hoehe der Abgabe.

NormInhaltBedeutung in der Praxis
§ 151 SGB IXGeltungsbereichErfasst schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen im Geltungsbereich des SGB IX
§ 154 SGB IXBeschaeftigungspflichtArbeitgeber mit ≥ 20 Arbeitsplaetzen muessen 5 % mit schwerbehinderten Menschen besetzen
§ 156 SGB IXBegriff des ArbeitsplatzesDefiniert, welche Stellen als Arbeitsplaetze i.S.d. SGB IX zaehlen (Grundlage der Bemessungsgrundlage)
§ 157 SGB IXBerechnung der PflichtarbeitsplaetzeJahresdurchschnittliche Methode; Bruchteile ≥ 0,5 werden aufgerundet
§ 158 SGB IXAnrechnung auf PflichtarbeitsplaetzeRegelt, welche Personen wie angerechnet werden (1:1-Anrechnung als Grundregel)
§ 159 SGB IXMehrfachanrechnungAuf Antrag Anrechnung auf bis zu 3 Pflichtarbeitsplaetze bei besonders erschwerten Bedingungen
§ 160 SGB IXAusgleichsabgabeStaffelbetraege je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz und Monat; faellig bis 31. Maerz des Folgejahres
§ 163 Abs. 2 SGB IXAnzeigepflichtJaehrliche Anzeige bis 31. Maerz; Ordnungswidrigkeit bei Verstoss (Bussgeld bis 10.000 €)

2. Schritt 1: Berechnung der Arbeitsplaetze (Bemessungsgrundlage)

Die Grundlage fuer die Berechnung der Beschaeftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe ist die jahresdurchschnittliche Anzahl der Arbeitsplaetze im Sinne der §§ 156, 157 SGB IX. Es werden nicht einzelne Arbeitsverhaeltnisse gezaehlt, sondern Stellen, an denen Personen regelmaessig beschaeftigt werden.

Die monatlichen Bestandszahlen werden addiert und durch 12 geteilt. Der Arbeitgeber ermittelt fuer jeden Monat des Jahres die Zahl der vorhandenen Arbeitsplaetze und bildet daraus den Jahresdurchschnitt.

Formel – Jahresdurchschnitt Arbeitsplaetze (§ 157 SGB IX)

Σ monatliche Arbeitsplaetze (Jan – Dez) ÷ 12 = Jahresdurchschnitt

Bruchteile ≥ 0,5 werden aufgerundet (§ 157 Abs. 2 SGB IX), bei Arbeitgebern mit < 60 Arbeitsplaetzen immer abgerundet.

BeschaeftigungsartWoechentliche ArbeitszeitZaehlung als ArbeitsplatzRechtsgrundlage
VollzeitkraftBetriebsuebliche Arbeitszeit (z.B. 40 h)1,0 Arbeitsplatz§ 156 SGB IX
Teilzeit ≥ 18 h/Woche18 h bis < betriebsueblich1,0 Arbeitsplatz§ 156 SGB IX
Teilzeit &lt; 18 h/Wochez.B. 9 h/Woche0,5 Arbeitsplatz (anteilig)§ 156 SGB IX, Verwaltungspraxis
Minijob (geringfuegig entlohnt)Regelmaessig < 18 h/Woche (Regelfall)Anteilig nach Stunden (z.B. 0,225 bei 9 h)§ 156 SGB IX
Kurzfristige BeschaeftigungSaisonal/zeitlich begrenztZeit- und stundenteilig in den betreffenden Monaten§ 156 SGB IX, Verwaltungspraxis
AuszubildendeVollzeit/TeilzeitZaehlen NICHT (§ 157 Abs. 1 SGB IX)§ 157 Abs. 1 SGB IX
Praktikanten (verguetet, regelmaessig)Vertraglich geregeltWie Teilzeit-/Vollzeitkraft behandelt§ 156 SGB IX analog
Praktikanten (schulisch, unverguetet)–Zaehlen NICHTVerwaltungspraxis

Praxisbeispiel: Ermittlung der jahresdurchschnittlichen Arbeitsplaetze

Ein Unternehmen beschaeftigt das gesamte Jahr hindurch:

GruppeAnzahlStunden/WocheFaktorArbeitsplaetze
Vollzeitkraefte8040 h× 1,080,0
Teilzeitkraefte (≥ 18 h)1520 h× 1,015,0
Teilzeitkraefte (< 18 h)1010 h× 0,5 (anteilig)5,0
Minijobber58 h× 0,2 (anteilig)1,0
Auszubildende8–NICHT zaehlen0,0
Summe Arbeitsplaetze (Bemessungsgrundlage)101,0

Jahresdurchschnitt bei gleichbleibender Belegschaft: 101 Arbeitsplaetze (Monatswerte identisch → ÷ 12 = 101,0).

3. Schritt 2: Berechnung der Pflichtarbeitsplaetze (§§ 154, 157 SGB IX)

Aus der Bemessungsgrundlage ergibt sich die Anzahl der Pflichtarbeitsplaetze. Die 5-%-Quote gilt fuer Arbeitgeber mit mindestens 60 Arbeitsplaetzen. Fuer kleinere Arbeitgeber gelten feste Mindestbeschaeftigungszahlen (Kleinbetriebsregelung).

Formel – Pflichtarbeitsplaetze (§ 154 Abs. 1 i.V.m. § 157 SGB IX)

Jahresdurchschnitt Arbeitsplaetze × 5 % = Pflichtarbeitsplaetze

Bruchteile ≥ 0,5 werden aufgerundet. Bei Arbeitgebern mit < 60 Arbeitsplaetzen: Kleinbetriebsregelung beachten.

Groessenklasse (Arbeitsplaetze)PflichtarbeitsplaetzeBesonderheitNorm
< 20 ArbeitsplaetzeKeine PflichtarbeitsplaetzeKeine Anzeige- und Abgabepflicht§ 154 Abs. 1 SGB IX
20 bis < 40 Arbeitsplaetze1 Pflichtarbeitsplatz (fest)Kleinbetriebsregelung; unabhaengig von 5 %§ 154 Abs. 1 SGB IX
40 bis < 60 Arbeitsplaetze2 Pflichtarbeitsplaetze (fest)Kleinbetriebsregelung; unabhaengig von 5 %§ 154 Abs. 1 SGB IX
≥ 60 Arbeitsplaetze5 % des JahresdurchschnittsBruchteile ≥ 0,5 → aufrunden§§ 154 Abs. 1, 157 Abs. 2 SGB IX

Praxisbeispiel (Fortsetzung): Pflichtarbeitsplaetze

101 Arbeitsplaetze × 5 % = 5,05 → aufgerundet: 5 Pflichtarbeitsplaetze (§ 157 Abs. 2 SGB IX).

Bei exakt 70 Arbeitsplaetzen: 70 × 5 % = 3,5 → aufgerundet = 4 Pflichtarbeitsplaetze.

4. Schritt 3: Anrechenbare Personengruppen (§§ 158, 159 SGB IX)

Nicht jede Beschaeftigung eines behinderten Menschen fuehrt automatisch zur Anrechnung auf einen Pflichtarbeitsplatz. Entscheidend sind die Personengruppe, die Beschaeftigungsart und ggf. ein Antrag.

Kat.PersonengruppeVoraussetzungAnrechnungRechtsgrundlage
ASchwerbehinderte MenschenGdB ≥ 50, Anwendungsbereich SGB IX1 Pflichtarbeitsplatz (Grundregel)§ 158 Abs. 1 SGB IX
BGleichgestellte behinderte MenschenGdB 30 oder 40; Gleichstellung durch Agentur fuer Arbeit; ohne Gleichstellung kein geeigneter Arbeitsplatz erlangbar/behaltbar1 Pflichtarbeitsplatz§§ 151 Abs. 2, 158 Abs. 1 SGB IX
CTeilzeitbeschaeftigte (≥ 18 h/Woche)Schwerbehinderung oder Gleichstellung; Wochenarbeitszeit ≥ 18 h1 Pflichtarbeitsplatz§ 158 Abs. 2 SGB IX
CTeilzeitbeschaeftigte (< 18 h/Woche)Schwerbehinderung; Teilzeit wegen Art/Schwere der Behinderung notwendig; Zulassung durch Bundesagentur erforderlich1 Pflichtarbeitsplatz (auf Antrag)§ 158 Abs. 2 SGB IX
DSchwerbehinderte AuszubildendeSchwerbehinderung; Ausbildungsverhaeltnis2 Pflichtarbeitsplaetze (kraft Gesetzes, kein Antrag noetig)§ 158 Abs. 3 SGB IX
EMehrfachanrechnung (2 oder 3 Plaetze)Besondere Erschwernis der Teilhabe (z.B. dauernde Assistenz, GdB ≥ 50 allein wg. geistiger/seelischer Behinderung, fehlende Berufsausbildung wg. Behinderung); Antrag erforderlich2 oder 3 Pflichtarbeitsplaetze§ 159 Abs. 1 SGB IX
FUebergang aus Werkstatt / Budget fuer ArbeitUnmittelbar vorher in WfbM, bei and. Leistungsanbieter oder Budget fuer Arbeit; nur in den ersten 2 Jahren der Beschaeftigung (ab Anzeigejahr 2024)2 Pflichtarbeitsplaetze (zeitlich begrenzt!)§ 158 Abs. 4 SGB IX
GBergmannsversorgungsscheinInhaber eines Bergmannsversorgungsscheins (auch ohne Schwerbehinderung/Gleichstellung)1 Pflichtarbeitsplatz§ 158 Abs. 1 SGB IX i.V.m. Bergrecht
Hinweis Kategorie F (Werkstattubergang): Die Sonderanrechnung auf 2 Pflichtarbeitsplaetze gilt nur in den ersten zwei Jahren der Beschaeftigung nach dem Wechsel aus der Werkstatt. Ab dem 3. Jahr erfolgt nur noch die regulaere Anrechnung auf 1 Pflichtarbeitsplatz. Die Verguenstigung ist im Anzeigeverfahren gesondert anzugeben.

5. Schritt 4: Berechnung der Ausgleichsabgabe (§ 160 SGB IX)

Die Ausgleichsabgabe wird fuer jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz je Monat erhoben. Die Hoehe des Monatssatzes (Staffelbetrag) richtet sich nach der Unternehmensgroesse und der tatsaechlichen Erfuellungsquote. Die Jahresabgabe ergibt sich aus: Unbesetzte Pflichtarbeitsplaetze × Monate der Nichterfuellung × Staffelbetrag.

Formel – Jahresabgabe (§ 160 SGB IX)

Unbesetzte Pflichtarbeitsplaetze × Monate (1–12) × Staffelbetrag/Monat = Jahresabgabe

Massgeblich ist die monatsgenaue Nichtbesetzung. Ist ein Pflichtarbeitsplatz nur in 8 Monaten unbesetzt, werden nur 8 Monate abgerechnet.

Staffelbetraege ab Anzeigejahr 2025 (faellig 31.03.2026, § 160 Abs. 2–3 SGB IX):

UnternehmensgroesseErfuellungsquoteStaffelbetrag/Monat (ab 2025)Zum Vergleich 2024
≥ 60 Arbeitsplaetze (5-%-Quote)0 % besetzt815 €/Monat720 €
≥ 60 Arbeitsplaetze (5-%-Quote)> 0 % bis < 2 % besetzt405 €/Monat360 €
≥ 60 Arbeitsplaetze (5-%-Quote)2 % bis < 3 % besetzt275 €/Monat245 €
≥ 60 Arbeitsplaetze (5-%-Quote)3 % bis < 5 % besetzt155 €/Monat140 €
40 bis < 60 Arbeitsplaetze0 besetzt (0 von 2)465 €/Monat410 €
40 bis < 60 Arbeitsplaetze> 0 bis < 1 besetzt275 €/Monat245 €
40 bis < 60 Arbeitsplaetze1 bis < 2 besetzt155 €/Monat140 €
20 bis < 40 Arbeitsplaetze0 besetzt (0 von 1)235 €/Monat210 €
20 bis < 40 Arbeitsplaetze> 0 bis < 1 besetzt155 €/Monat140 €

Quelle: Bekanntmachung ueber die Anpassung der Ausgleichsabgabe, Bundesanzeiger vom 11.12.2024 (§ 160 Abs. 3 SGB IX).

Vollstaendiges Berechnungsbeispiel (Anzeigejahr 2025)

•Arbeitsplaetze (Bemessungsgrundlage): Unternehmen mit jahresdurchschnittlich 101 Arbeitsplaetzen (s. Beispiel Schritt 1).
•Pflichtarbeitsplaetze: 101 × 5 % = 5,05 → 5 Pflichtarbeitsplaetze (§ 157 SGB IX).
•Tatsaechlich anrechenbar beschaeftigt: 2 schwerbehinderte Menschen (je 1 Pflichtarbeitsplatz, Kat. A) + 1 schwerbehinderter Auszubildender (2 Pflichtarbeitsplaetze, Kat. D, § 158 Abs. 3 SGB IX) = 4 angerechnete Pflichtarbeitsplaetze.
•Unbesetzte Pflichtarbeitsplaetze: 5 − 4 = 1 unbesetzter Pflichtarbeitsplatz.
•Erfuellungsquote: Tatsaechliche Beschaeftigungsquote: 4 (angerechnete SB) ÷ 101 (Arbeitsplaetze) = 3,96 % → liegt zwischen 3 % und < 5 % → Staffelbetrag: 155 €/Monat.
•Jahresabgabe (ganzjaehrig unbesetzt): 1 Pflichtarbeitsplatz × 12 Monate × 155 € = 1.860 € Ausgleichsabgabe.

Anrechnung von Werkstattleistungen (§ 223 SGB IX)

Arbeitgeber koennen Auftraege an Werkstaetten fuer behinderte Menschen (WfbM) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen. Die Anrechnung betraegt 50 % des Rechnungswertes – jedoch maximal bis zur Haelfte der zu zahlenden Jahresausgleichsabgabe.

Zwei Berechnungswege – wichtiger Unterschied:

WegMethodeWirkung
JahresabzugDer Rechnungswert aller Werkstattauftraege des gesamten Jahres wird summiert. 50 % davon werden von der Jahresausgleichsabgabe abgezogen (max. 50 % der Jahresabgabe). Auftraege koennen in beliebiger zeitlicher Verteilung vergeben werden.Flexibel; einfacher in der Verwaltung. Gesamter Jahreswert zaehlt.
Monatliche BeruecksichtigungNur in den Monaten, in denen tatsaechlich Werkstattleistungen bezogen wurden, reduziert sich die monatliche Ausgleichsabgabe fuer diesen Monat um 50 % des Monatsrechnungswertes. Ohne Auftrag in einem Monat → keine Anrechnung fuer diesen Monat; dieser Monat ist verloren.Erfordert regelmaessige Auftragsvergabe; Luecken gehen verloren.

Beispiel Jahresabzug (Anzeigejahr 2025):

  • • Jahresausgleichsabgabe (aus Schritt 5): 1.860 €
  • • Werkstattauftraege gesamt (Rechnungswert): 2.000 €
  • • Anrechenbar: 50 % von 2.000 € = 1.000 €
  • • Maximale Anrechnung (50 % der Jahresabgabe): 50 % von 1.860 € = 930 €
  • • Verbleibende Ausgleichsabgabe: 1.860 € − 930 € = 930 €

6. Anzeigeverfahren, Fristen und Sanktionen

Jeder beschaeftigungspflichtige Arbeitgeber muss unabhaengig von einer Aufforderung durch die Agentur fuer Arbeit die Anzeige fristgerecht erstatten (§ 163 Abs. 2 SGB IX). Die Anzeige erfolgt elektronisch ueber die kostenlose Software IW-Elan (www.iw-elan.de).

Pflicht / FristInhaltAdressatNorm
Anzeige bis 31. MaerzJaehrliche Uebermittlung der Beschaeftigungsdaten via IW-ElanZustaendige Agentur fuer Arbeit (Hauptsitz des AG)§ 163 Abs. 2 SGB IX
Ausgleichsabgabe bis 31. MaerzUeberweisung der Jahresabgabe gleichzeitig mit der AnzeigeZustaendiges Inklusionsamt (nach Hauptsitz des AG)§ 160 Abs. 4 SGB IX
Saumniszuschlag ab 1. AprilBei verspaeteter Zahlung erhebt das Inklusionsamt ZuschlaegeInklusionsamt§ 160 SGB IX analog
Bussgeld bei NichtanzeigeBis zu 10.000 € bei vorsaetzlicher oder fahrlassiger NichterstattungAgentur fuer Arbeit / Bussgeldbehoerde§ 238 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX

Wichtig: Zahlungen der Ausgleichsabgabe sind ausschliesslich an das zustaendige Inklusionsamt zu leisten – nicht an die Bundesagentur fuer Arbeit. Bei konzernweiten Beschaeftigungsverhaeltnissen mit mehreren Betriebsstaetten sind alle Arbeitsplaetze des Direktionsbereichs zusammenzufassen (BVerwG, Urt. v. 6.7.1989 – 5 C 64.84).

7. Gesamtuebersicht: Berechnungsschritte im Ueberblick

1

Arbeitsplaetze ermitteln

Jahresdurchschnitt Stellen ≥ 18 h/Woche; Azubis ausgenommen (§§ 156, 157 SGB IX)

2

Pflichtarbeitsplaetze berechnen

× 5 % (bei ≥ 60 AP) oder Kleinbetriebsregel (1 bzw. 2 AP); Bruchteile ≥ 0,5 aufrunden

3

Anrechenbare Beschaeftigung

Kategorien A–G pruefen; Mehrfachanrechnungen (§§ 158, 159 SGB IX) beruecksichtigen

4

Abgabe berechnen & zahlen

Unbesetzte PAP × Monate × Staffelbetrag; Werkstattanrechnung pruefen; bis 31.03. an Inklusionsamt

Haftungshinweis: Diese Fachinformation gibt den Rechtsstand auf Basis des SGB IX (i.d.F. ab 01.01.2025) und der Bekanntmachung ueber die Anpassung der Ausgleichsabgabe (Bundesanzeiger 11.12.2024) wieder. Sie ersetzt keine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei Zweifelsfaellen – insbesondere zur Mehrfachanrechnung, zur Gleichstellung und zur Werkstattanrechnung – empfiehlt sich die Ruecksprache mit dem zustaendigen Inklusionsamt oder einem Fachanwalt fuer Sozialrecht.

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