Fachinformation · Rechtslage ab 01.01.2026

Nettolohnoptimierung 2026

Steuerfreie und pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistungen bieten erhebliche Gestaltungspielräume, um den Nettolohn der Arbeitnehmer zu erhöhen, ohne die Lohnnebenkosten proportional zu steigern. Diese Übersicht fasst sämtliche relevanten Instrumente nach dem aktuellen Rechtsstand ab dem 01.01.2026 zusammen – einschließlich der Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025).

Alle Angaben sind sorgfältig nach geltendem Recht recherchiert. Sie ersetzen keine individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Beratung im Einzelfall.

Zentrale Voraussetzung: Zusätzlichkeitsgebot (§ 8 Abs. 4 EStG)

Nahezu alle steuerfreien und pauschalbesteuerten Arbeitgeberleistungen setzen voraus, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung, ein Lohnverzicht oder die Anrechnung auf andere Lohnbestandteile schließt die jeweilige Begünstigung in der Regel aus. Gesetzliche Ausnahmen gelten insbesondere für die Dienstwagen-Besteuerung (§ 6 EStG) sowie für bestimmte Formen der Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung.

A · Steuerfreie Zuwendungen

§ 3 EStG & verwandte Normen
LeistungBetrag / Wert 2026FundstelleVoraussetzungen & Hinweise
Sachbezugsfreigrenzebis 50 € / Monat§ 8 Abs. 2 S. 11 EStGMonatliche Freigrenze (kein Freibetrag!). Nur Sachbezüge zulässig, z. B. Warengutscheine nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG. Zusätzlichkeitsgebot (§ 8 Abs. 4 EStG) zwingend einzuhalten.
Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässenbis 60 € / AnlassR 19.6 LStRSachzuwendung aus persönlichem Anlass (Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum etc.). Barzuwendungen sind stets lohnsteuerpflichtig.
Kindergartenzuschussunbegrenzt§ 3 Nr. 33 EStGSteuer- und sozialversicherungsfreie Erstattung der Unterbringungs- und Betreuungskosten nicht schulpflichtiger Kinder in Kita oder Kindergarten. Nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.
Betriebliche Gesundheitsförderungbis 600 € / Jahr§ 3 Nr. 34 EStGJahresfreibetrag je Arbeitnehmer für zertifizierte Präventionsmaßnahmen nach §§ 20, 20b SGB V (z. B. Rückentraining, Stressprävention). Zusätzlichkeitserfordernis beachten.
Jobticket / Deutschlandticketin Höhe des Ticketpreises (z. B. 63 € / Monat)§ 3 Nr. 15 EStGArbeitgeberleistung für den öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei, sofern zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt. Mindert die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Alternative: Pauschalversteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStG ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale.
Dienstfahrrad / (E-)Bike bis 25 km/hunbegrenzt (bei Zusätzlichkeit)§ 3 Nr. 37 EStGSteuerfreie Überlassung zur privaten Nutzung, sofern das Fahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt wird (keine Entgeltumwandlung). Befristet bis 31.12.2030.
Ladestrom am Arbeitsplatz (E-Auto / Hybrid)unbegrenzt§ 3 Nr. 46 EStGSteuerfrei beim Laden an ortsfester betrieblicher Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens. Gilt auch für private Fahrzeuge des Arbeitnehmers.
Betriebliche Ladevorrichtung (Überlassung Wallbox)unbegrenzt§ 3 Nr. 46 EStGZeitweise Überlassung einer Wallbox ohne Eigentumsübergang ist steuerfrei. Zusätzlichkeitsgebot erforderlich.
Kinderbetreuung aus zwingenden beruflichen Gründenbis 600 € / Jahr§ 3 Nr. 34a EStGSteuerfreie Übernahme kurzfristiger, zusätzlicher Betreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre oder pflegebedürftige Angehörige bei beruflich bedingtem Betreuungsbedarf.
Beihilfen in Notfällenbis 600 € / JahrR 3.11 LStRSteuerfreie Beihilfe in besonderen Notfällen (Krankheit, Todesfall, Unglücksfall). Darüber hinausgehende Beträge sind lohnsteuerpflichtig.
Beruflich veranlasste Umzugskostenledig 964 € / verheiratet 1.607 € + 337 € je weitere Person§ 3 Nr. 16 EStG i. V. m. BUKGUmzugskostenpauschale nach BUKG-Werten (gültig ab 01.03.2024). Alternativ sind die tatsächlichen Kosten gegen Belege erstattbar.

B · Mobilität & Elektrofahrzeuge 2026

LeistungBetrag / Wert 2026FundstelleVoraussetzungen & Hinweise
Elektrofahrzeug als Dienstwagen (BLP ≤ 100.000 €)0,25 % des BLP / Monat§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStGFür reine Batterieelektrofahrzeuge (BEV) bei einem Brutto-Listenpreis bis 100.000 €. Der Höchstbetrag wurde durch das StÄndG 2025 seit 19.07.2025 von 70.000 € auf 100.000 € angehoben.
Elektrofahrzeug als Dienstwagen (BLP > 100.000 €)0,5 % des BLP / Monat§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStGHalbierter Ansatz der Bemessungsgrundlage für reine BEV oberhalb der 100.000-€-Grenze.
Plug-in-Hybrid als Dienstwagen0,5 % des BLP / Monat§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 2 EStGGilt nur bei max. 50 g CO₂/km oder elektrischer Mindestreichweite ≥ 80 km (Anschaffung ab 2025). Andernfalls Ansatz mit 1 % des BLP.
Verbrenner als Dienstwagen1 % des BLP / Monat§ 8 Abs. 2 S. 2 EStGZuzüglich 0,03 % des BLP je Entfernungskilometer pro Monat für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Ladestrom zu Hause – pauschal (NEU 2026)Durchschnittsstrompreis je kWh (34,36 ct/kWh, 1. HJ 2025)BMF-Schreiben zu § 8 Abs. 2 EStGDie bisherigen Monatspauschalen (30/70 € bzw. 15/35 €) entfallen ersatzlos zum 01.01.2026. Ansatz des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittsstrompreises je kWh; Jahreswahlrecht je Fahrzeug.
Ladestrom zu Hause – tatsächliche KostenkWh-genauer Nachweis§ 3 Nr. 50 EStG (Auslagenersatz)Exakte Erstattung der nachgewiesenen Stromkosten mittels geeichtem Zwischenzähler oder Wallbox-Messung (MID-konformer Zähler).
Wallbox – Übereignung / Zuschusspauschal 25 %§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 EStGÜbereignung oder Baukostenzuschuss für eine Wallbox am Wohnsitz des Arbeitnehmers. Pauschalversteuerung mit 25 % durch den Arbeitgeber möglich; sozialversicherungsfrei.
Entfernungspauschale (NEU 2026)38 ct / km ab dem 1. km§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG (StÄndG 2025)Ab 2026 einheitlich 38 ct ab dem ersten Entfernungskilometer (zuvor: 30 ct für km 1–20, 38 ct ab km 21). Gilt unabhängig vom Verkehrsmittel.

Wichtige Änderungen in der E-Mobilität ab 2026:

1. Der Höchst-Brutto-Listenpreis für die 0,25-%-Regelung bei reinen Elektrofahrzeugen wurde seit 19.07.2025 von 70.000 € auf 100.000 € angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG, StÄndG 2025).

2. Die bisherigen monatlichen Ladestrom-Pauschalen (30/70 € bzw. 15/35 €) entfallen ersatzlos zum 01.01.2026. Maßgeblich ist ab 2026 der Durchschnittsstrompreis des Statistischen Bundesamtes je kWh oder die belegmäßige Erstattung der tatsächlichen Kosten.

3. Die Entfernungspauschale beträgt ab 2026 einheitlich 38 ct ab dem 1. Entfernungs-km (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, StÄndG 2025).

C · Werbungskostenerstattungen & Reisekosten

LeistungBetrag / Wert 2026FundstelleVoraussetzungen & Hinweise
Verpflegungspauschale Inland – eintägig (> 8 Std.)14 € / Tag§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 3 EStGEintägige Auswärtstätigkeit ohne Übernachtung bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit vom Wohn- und Arbeitsort.
Verpflegungspauschale Inland – An-/Abreisetag14 € / Tag§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 2 EStGAn- und Abreisetag einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit mit Übernachtung, jeweils 14 €, unabhängig von der tatsächlichen Abwesenheitsdauer.
Verpflegungspauschale Inland – voller Reisetag28 € / Tag§ 9 Abs. 4a S. 3 Nr. 1 EStGBei 24-stündiger Abwesenheit (Zwischentag bei mehrtägiger Reise). Kürzung bei gestellter Mahlzeit: Frühstück –20 %, Mittag- oder Abendessen jeweils –40 % der Tagespauschale (§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG). Dreimonatsfrist beachten (§ 9 Abs. 4a S. 6 EStG).
Verpflegungsmehraufwendungen – pauschalbesteuerte Verdoppelungbis 28 € / Tag zusätzlich (pauschal 25 %)§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStGDer Arbeitgeber kann Verpflegungszuschüsse, die die steuerfreien Pauschalen nach § 9 Abs. 4a EStG übersteigen, mit einem pauschalen Steuersatz von 25 % versteuern – bis zur Höhe der steuerfreien Pauschale (sog. Verdoppelung). D. h. der Arbeitgeber erstattet steuerfrei bis 14 € / 28 € und kann zusätzlich nochmals bis 14 € / 28 € mit 25 % pauschal versteuern, sodass insgesamt bis zu 28 € / 56 € pro Tag erstattet werden können. Die pauschalversteuerten Beträge sind sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV).
Verpflegungspauschalen Auslandländerspezifisch§ 9 Abs. 4a S. 5 EStG i. V. m. BMF-SchreibenJährlich aktualisierte Auslandspauschalen per BMF-Schreiben. Kürzungen bei gestellter Verpflegung analog der Inlandsregelung.
Übernachtungskosten Inland (Pauschale ohne Beleg)20 € / NachtR 9.7 LStRNur anwendbar bei Arbeitgebererstattung ohne Einzelbeleg. Tatsächliche und belegte Kosten können in voller Höhe steuerfrei erstattet werden.
Fahrtkosten mit eigenem Pkw0,30 € / gefahrener km§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a EStGPauschaler Kilometersatz für beruflich veranlasste Auswärtsfahrten. Für Motorrad/Moped: 0,20 € je km.
Homeoffice-Tagespauschale6 € / Tag, max. 1.260 € / Jahr§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStGMax. 210 Arbeitstage im Jahr; auch ohne separates, häusliches Arbeitszimmer ansetzbar. Arbeitgebererstattung als steuerfreier Auslagenersatz möglich.
Doppelte Haushaltsführung Inlandmax. 1.000 € / Monat§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStGNotwendige Unterkunftskosten am Beschäftigungsort im Inland.
Doppelte Haushaltsführung Ausland (NEU 2026)max. 2.000 € / Monat§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStGNeu ab 2026: Für Zweitwohnungen im Ausland gilt einheitlich ein Höchstbetrag von 2.000 € / Monat (zuvor: tatsächliche, notwendige Kosten).

Kürzung der Verpflegungspauschalen (§ 9 Abs. 4a S. 8 EStG): Werden Mahlzeiten vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung gestellt, ist die Pauschale zu kürzen: Frühstück –20 %, Mittag- und Abendessen jeweils –40 % der vollen Tagespauschale.

Dreimonatsfrist (§ 9 Abs. 4a S. 6 EStG): Verpflegungspauschalen entfallen nach 3 Monaten ununterbrochener Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte.

D · Pauschalbesteuerte Zuwendungen

§§ 37b, 40, 40a, 40b EStG
LeistungBetrag / Wert 2026FundstelleVoraussetzungen & Hinweise
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer / Geschäftsfreunde30 % pauschal§ 37b EStGJe Empfänger und Jahr max. 10.000 €. Wichtig: Für eigene Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG) bleibt das Sachgeschenk sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt (BSG, Urteil v. 23.04.2024, Az. B 12 BA 3/22 R). § 37b Abs. 1 EStG für Dritte (Kunden, Geschäftsfreunde) ist SV-frei.
Betriebsveranstaltung (Überschuss > 110 €)25 % pauschal§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStGFreibetrag 110 € je Arbeitnehmer je Veranstaltung, max. 2 begünstigte Veranstaltungen je Kalenderjahr. Durch StÄndG 2025 gesetzlich klargestellt. Sozialversicherungsfrei bei fristgerechter Pauschalierung.
Erholungsbeihilfe25 % pauschal§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStGFreigrenze (kein Freibetrag!): 156 € Arbeitnehmer + 104 € Ehegatte + 52 € je Kind pro Jahr. Zweckbindung (Erholungszweck) ist nachzuweisen. Sozialversicherungsfrei.
Fahrtkostenzuschuss Wohnung – Arbeit15 % pauschal§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 EStGHöhe des Zuschusses maximal in Höhe der Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Mindert den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers. Sozialversicherungsfrei.
Jobticket / ÖPNV (alternative Variante)25 % pauschal§ 40 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EStGAlternative zur Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG. Vorteil: Keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers. Sozialversicherungsfrei.
Übereignung Dienstrad / (E-)Bike25 % pauschal§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStGBei Übergang des Fahrrades ins Eigentum des Arbeitnehmers (z. B. nach Leasing-Ende). Kein Höchstbetrag. Sozialversicherungsfrei.
Internetpauschale25 % pauschal§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStGBis 50 € / Monat für die berufliche Internetnutzung des Arbeitnehmers pauschalierbar. Sozialversicherungsfrei.
Datenverarbeitungsgeräte (Übereignung PC / Tablet)25 % pauschal§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStGÜbereignung von PC, Notebook, Tablet inkl. Zubehör und Software an den Arbeitnehmer. Sozialversicherungsfrei.

Sozialversicherung bei Pauschalierung: Pauschalversteuerung nach § 40 EStG führt grundsätzlich zur Sozialversicherungsfreiheit (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV). Ausnahme: Die Pauschalierung nach § 37b Abs. 2 EStG für eigene Arbeitnehmer führt nicht zur SV-Freiheit – das Sachgeschenk bleibt sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt (BSG, Urteil vom 23.04.2024, Az. B 12 BA 3/22 R). § 37b Abs. 1 EStG für Dritte (Kunden, Geschäftsfreunde) bleibt hingegen SV-frei.

Nicht mehr anwendbar in 2026

Inflationsausgleichsprämie (§ 3 Nr. 11c EStG)

Die steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 € ist endgültig am 31.12.2024 ausgelaufen. In 2026 nicht mehr anwendbar – eine gesetzliche Verlängerung ist nicht vorgesehen.

Ladestrom-Monatspauschalen (BMF-Schreiben v. 29.09.2020)

Die Pauschalen von 30 €/70 € (E-Auto) bzw. 15 €/35 € (Hybrid) sind ersatzlos zum 01.01.2026 entfallen. Ab 2026 ist entweder der kWh-genaue Nachweis oder die neue Strompreispauschale auf Basis des Durchschnittsstrompreises des Statistischen Bundesamtes anzuwenden.

Professionelle Umsetzung

Die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich Nettolohnoptimierung sind komplex und erfordern eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Die Experten der Payworx GmbH & Co. KG unterstützen Sie bei der rechtssicheren Umsetzung.

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