1. Kurzbewertung: Was sich ändert – und wann
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BT-Drs. 21/6130; von Bundestag und Bundesrat am 10.07.2026 beschlossen) greift der Gesetzgeber an zwei Stellen tief in die Entgeltersatzleistungen bei Krankheit ein:
- Ab 01.01.2027 entfällt der Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen wird (Neufassung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V). Die verbreitete Gestaltung über die 99,99-%-Teilrente verliert damit ihren zentralen Vorteil.
- Ab 01.01.2028 werden Teilarbeitsunfähigkeit (§ 44c SGB V) und teilweises Krankengeld (Anspruch: § 44 Abs. 1a SGB V, Berechnung: § 47 Abs. 1a SGB V) eingeführt. Ärztinnen und Ärzte können eine Teil-AU in den Stufen 25, 50 oder 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit feststellen; der Arbeitgeber vergütet nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit anteiligem Arbeitsentgelt, die Krankenkasse deckt den krankheitsbedingten Ausfallanteil mit teilweisem Krankengeld ab.
Für die Entgeltabrechnung bedeutet das: Bei erkrankten Beschäftigten sind künftig zwei zusätzliche Prüfdimensionen zu beachten – die Höhe einer bezogenen Teilrente (Zwei-Drittel-Grenze) und der Grad einer festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit. Beide können kombiniert auftreten und wirken unmittelbar auf Lohnarten, beitragspflichtiges Entgelt und das Meldewesen.
Hinweis zur Terminologie: Der Referenten- und Kabinettsentwurf sah ein eigenständiges „Teilkrankengeld" in einem neuen § 44d SGB V vor. Im parlamentarischen Verfahren wurde diese Norm aufgelöst: Das Gesetz spricht nun von „teilweisem Krankengeld", der Anspruch steht in § 44 Abs. 1a SGB V, die Berechnung in § 47 Abs. 1a SGB V, das Verfahren in § 44c SGB V. In der Praxis werden beide Begriffe synonym verwendet.
2. Die Zwei-Drittel-Grenze bei der Teilrente (ab 01.01.2027)
2.1 Bisherige Rechtslage und Gestaltungspraxis
Seit dem Flexirentengesetz (2017) kann eine Altersrente nach § 42 SGB VI als Vollrente oder Teilrente (mindestens 10 %, in der Praxis bis 99,99 % der Vollrente) bezogen werden. Nach bisherigem Recht schließt nur die Vollrente wegen Alters den Krankengeldanspruch aus (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V a. F.). Bei einer Teilrente – auch von 99,99 % – blieb der Anspruch bei fortbestehender versicherungspflichtiger Beschäftigung grundsätzlich erhalten. Genau diese Gestaltung („99,99-%-Teilrente") sicherte arbeitenden Rentnern nahezu die volle Rente und den Krankengeldschutz.
2.2 Neue Rechtslage ab 01.01.2027
| Konstellation | Krankengeldanspruch ab 2027 |
|---|---|
| Teilrente bis einschließlich 2/3 der Vollrente + versicherungspflichtige Beschäftigung | Ja, Anspruch bleibt dem Grunde nach bestehen (übrige Voraussetzungen vorausgesetzt) |
| Teilrente über 2/3 der Vollrente (z. B. 70 %, 80 %, 99,99 %) | Nein, Anspruch ausgeschlossen |
| Vollrente wegen Alters | Nein (wie bisher) |
| Rente wegen voller Erwerbsminderung | Nein (wie bisher) |
Wichtig für die Beratungspraxis:
- Die Regelung betrifft den Anspruch dem Grunde nach, nicht die Höhe des Krankengeldes.
- Maßgeblich ist das Verhältnis der bezogenen Teilrente zur individuellen Vollrente – nicht ein absoluter Euro-Betrag.
- Der Beitragsgruppenschlüssel bleibt unberührt: Beschäftigte mit Teilrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze zahlen regulär KV-Beiträge mit Krankengeldanspruch (Beitragsgruppe 1) – künftig aber ggf. ohne korrespondierenden Leistungsanspruch. Ob der Gesetzgeber bzw. die Spitzenorganisationen hier beitragsrechtlich nachsteuern (ermäßigter Beitragssatz analog § 243 SGB V), ist derzeit offen; die Besprechungsergebnisse der SV-Spitzenorganisationen sind abzuwarten.
2.3 Konsequenz für die 99,99-%-Gestaltung
Die 99,99-%-Teilrente wird nicht abgeschafft – sie verliert aber ihren Krankengeldvorteil. Wer den Krankengeldschutz erhalten will, muss die Teilrente auf höchstens 66,67 % der Vollrente begrenzen. Das ist eine bewusste Abwägungsentscheidung des Beschäftigten (höhere laufende Rente vs. Absicherung bei Langzeiterkrankung), die HR nicht treffen, aber transparent kommunizieren sollte.
3. Teilarbeitsunfähigkeit und teilweises Krankengeld (ab 01.01.2028)
3.1 Voraussetzungen der Teil-AU (§ 44c SGB V)
- Voraussichtliche AU-Dauer von mehr als vier Wochen (nicht nur geringfügige Erkrankung) – typische Anwendungsfälle: psychische Erkrankungen mit therapeutisch sinnvoller Belastungssteigerung, Wirbelsäulen- und orthopädische Erkrankungen.
- Ärztliche Feststellung einer Teil-AU in einer der festen Stufen 25 %, 50 % oder 75 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
- Einwilligung der versicherten Person (Freiwilligkeit).
- Zustimmung des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber prüft, ob die teilweise Tätigkeit betrieblich umsetzbar ist, und teilt den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in Textform mit. Widerspricht er oder äußert er sich nicht innerhalb von sieben Kalendertagen, wird die Teil-AU wie eine vollständige AU behandelt. Ein Anspruch auf Einrichtung oder Umbau eines Arbeitsplatzes besteht nicht (§ 44c Abs. 3 SGB V).
Die Regelung gilt auch für hauptberuflich Selbstständige mit Krankengeldanspruch; dort entfällt die Arbeitgeberzustimmung.
3.2 Finanzierungslogik: anteiliges Entgelt + teilweises Krankengeld
Das Modell wirkt als Kombination, nicht als pauschale Kürzung:
- Der Arbeitgeber vergütet die tatsächlich geleistete Arbeitszeit (75 %, 50 % oder 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit) mit anteiligem laufendem Arbeitsentgelt. Dieses Entgelt ist regulär steuer- und beitragspflichtig.
- Die Krankenkasse zahlt für den krankheitsbedingt nicht erbrachten Arbeitszeitanteil teilweises Krankengeld (Berechnung nach § 47 Abs. 1a SGB V, angelehnt an die allgemeinen Grundsätze: 70 % des Regelentgelts, begrenzt auf 90 % des Nettoarbeitsentgelts – bezogen auf den Ausfallanteil).
- Die Höchstbezugsdauer des Krankengeldes (78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit, § 48 SGB V) wird durch das teilweise Krankengeld nicht verlängert.
- Während der Entgeltfortzahlung gelten unverändert die Regeln des EFZG – das teilweise Krankengeld setzt wie das normale Krankengeld grundsätzlich erst danach ein.
3.3 Abgrenzung zur stufenweisen Wiedereingliederung (§ 74 SGB V)
Das Hamburger Modell bleibt bestehen. Unterschied: Bei der Wiedereingliederung gilt die Person weiterhin als voll arbeitsunfähig, erhält volles Krankengeld und der Arbeitgeber zahlt regelmäßig kein Entgelt. Bei der Teil-AU besteht dagegen ein echter Teil-Vergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber plus teilweises Krankengeld. Payroll muss beide Instrumente künftig sauber unterscheiden – die Abrechnungsfolgen sind grundverschieden.
4. Sozialversicherungsrechtliche Einordnung (KV/PV/RV/ALV)
4.1 Beschäftigte Teilrentner – Statusprüfung
| Zweig | Teilrente ≤ 2/3, vor Regelaltersgrenze | Teilrente > 2/3, vor Regelaltersgrenze | Nach Regelaltersgrenze (Weiterbeschäftigung) |
|---|---|---|---|
| KV | versicherungspflichtig, allgemeiner Beitragssatz mit Krankengeldanspruch | versicherungspflichtig; Krankengeldanspruch ab 2027 ausgeschlossen – Beitragssatzfrage derzeit ungeklärt | versicherungspflichtig, ermäßigter Beitragssatz (§ 243 SGB V), kein Krankengeld |
| PV | beitragspflichtig, unverändert | beitragspflichtig, unverändert | beitragspflichtig, unverändert |
| RV | versicherungspflichtig (Teilrentner sind keine Vollrentner) | versicherungspflichtig | versicherungspflichtig nur AG-Anteil; AN-Anteil nur bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit (Opt-in nach § 5 Abs. 4 SGB VI) |
| ALV | versicherungspflichtig | versicherungspflichtig | versicherungsfrei; AG-Anteil entfällt seit 2022 dauerhaft nicht mehr pauschal – aktuelle Rechtslage prüfen |
Kernaussage: Die Zwei-Drittel-Grenze verändert nicht den Versicherungsstatus, sondern nur den Leistungsanspruch Krankengeld. Personengruppenschlüssel (z. B. 119/120 bei Altersvollrentnern) und Beitragsgruppen sind weiterhin nach den allgemeinen Regeln zu vergeben – die Teilrentenhöhe wird aber zum abrechnungsrelevanten Merkmal, das im Lohnsystem dokumentiert sein muss.
4.2 Beitragsrechtliche Behandlung bei Teil-AU (ab 2028)
- Das anteilige Arbeitsentgelt ist laufendes beitragspflichtiges Entgelt in allen Zweigen.
- Das teilweise Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung: beitragspflichtig zur RV, ALV und PV nach den für Krankengeld geltenden Regeln (§ 166 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI: 80 % des zugrunde liegenden – hier anteiligen – Regelentgelts als Bemessungsgrundlage; die Kasse trägt die Beiträge anteilig).
- Keine Doppelverbeitragung: Arbeitsentgelt und Krankengeld beziehen sich auf komplementäre Zeitanteile. Fehlerquelle Nr. 1 wird die versehentliche Verbeitragung des vollen fiktiven Entgelts neben dem Kassenbezug sein.
5. Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
5.1 Lohnarten und Abrechnungslogik bei Teil-AU
- Neue/angepasste Lohnart „Teilentgelt bei Teilarbeitsunfähigkeit": laufendes Entgelt für die tatsächlich geleisteten Stunden (St/SV-pflichtig). Bei Stundenlohn direkt über die Zeiterfassung, bei Monatslohn über eine Quotelung (75/50/25 % des Monatsentgelts bzw. taggenaue Teilung bei untermonatigem Beginn).
- Statistik-/Merkerlohnart „Teil-AU-Ausfallzeit" zur Dokumentation des nicht vergüteten Zeitanteils (wichtig für EEL-Bescheinigungen, Prüfungen und die Blockfristverwaltung).
- Entgeltfortzahlung läuft in den ersten sechs Wochen unverändert nach EFZG – auch das AAG-/U1-Erstattungsverfahren bleibt anwendbar. Wie U1-Erstattungen bei anteiliger Arbeitsleistung zu quoteln sind, werden die Umsetzungshinweise der Kassen konkretisieren.
- Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge: anteilige Weitergewährung arbeitsrechtlich regeln (Ergänzungsvereinbarung zur Teil-AU-Phase).
5.2 Meldewesen und Bescheinigungen
- eAU: Das eAU-Verfahren wird um die Teil-AU-Stufen erweitert werden müssen; die technischen Datensatzanpassungen (DTA eAU, EEL) sind für 2027/2028 zu erwarten – Releases der Lohnsoftware beobachten.
- EEL-Verfahren: Für das teilweise Krankengeld ist eine Entgeltbescheinigung mit Ausweis des anteiligen Regelentgelts zu übermitteln. Neu: Es besteht parallel laufendes beitragspflichtiges Entgelt – die bisherige Logik „Unterbrechung wegen Krankengeldbezug" (Unterbrechungsmeldung Grund 51 nach mind. einem vollen Kalendermonat ohne Entgelt) passt bei Teil-AU nicht, weil durchgehend Entgelt gezahlt wird. Eine Unterbrechungsmeldung dürfte daher regelmäßig entfallen; die verbindliche Festlegung durch die Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen bleibt abzuwarten.
- Rentnerbeschäftigung: Bei Teilrentenbezug keine gesonderte Meldepflicht des Arbeitgebers über die Rentenhöhe – aber die Krankenkasse prüft den Krankengeldanspruch anhand der Rentendaten. Payroll sollte die Teilrentenquote dennoch erfassen, um Beschäftigte korrekt beraten und EEL-Bescheinigungen plausibilisieren zu können.
5.3 Umsetzung in Lohnsystemen (DATEV, Addison, Cloud-Lösungen)
- Stammdaten erweitern: Merkmal „Teilrentenbezug ja/nein + Quote in % der Vollrente" (Freifeld/individuelles Merkmal, solange kein Standardfeld existiert) sowie ab 2028 „Teil-AU-Stufe + Beginn/Ende".
- DATEV Lodas / Lohn und Gehalt: Fehlzeitenkatalog wird voraussichtlich um Teil-AU-Fehlzeiten ergänzt; bis dahin Abbildung über Teilmonatsberechnung und individuelle Lohnarten. Keine Eigenkonstruktion über die Fehlzeit „Krankengeldbezug", solange laufendes Entgelt gezahlt wird.
- Addison / Cloud-Lösungen: Quotelungslogik (Kalendertage vs. Arbeitstage) einheitlich festlegen und dokumentieren – bei Prüfungen nach § 28p SGB IV ist die Herleitung des anteiligen Entgelts nachzuweisen.
- Zeitwirtschaft anbinden: Bei Teil-AU ist die tatsächlich geleistete Zeit maßgeblich; Abweichungen zwischen ärztlich festgestellter Stufe und Ist-Zeiten müssen auffallen (Kontrollreport).
6. Fallbeispiele
Fall 1: Teilrente 60 %, Teil-AU 50 % (Rechtslage ab 2028)
Beschäftigte, 30 Std./Woche, ärztliche Teil-AU 50 %, Alters-Teilrente 60 % der Vollrente.
- Krankengeldanspruch: Teilrente ≤ 2/3 → Anspruch dem Grunde nach vorhanden.
- Abrechnung: 15 Std./Woche Arbeitsleistung → anteiliges laufendes Entgelt (St/SV-pflichtig). Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung: teilweises Krankengeld der Kasse für den 50-%-Ausfallanteil; die Teilrente wird nach den allgemeinen Regeln berücksichtigt.
- Meldungen: EEL-Bescheinigung mit anteiligem Regelentgelt; keine Unterbrechungsmeldung, solange laufend Entgelt fließt (Klarstellung der Spitzenorganisationen abwarten).
Fall 2: Teilrente 80 %, Langzeiterkrankung (Rechtslage ab 2027)
- Krankengeldanspruch: Teilrente > 2/3 → kein Anspruch auf (teilweises) Krankengeld; die Ablehnung der Kasse ist rechtmäßig.
- Abrechnung: Nach sechs Wochen EFZ endet die Entgeltzahlung ersatzlos; es folgt eine unbezahlte Fehlzeit. Nach einem vollen Kalendermonat ohne Entgelt: Unterbrechungsmeldung (Grund 51) bzw. bei dauerhaftem Wegfall Prüfung des Fortbestands des Beschäftigungsverhältnisses (Monatsfrist § 7 Abs. 3 SGB IV).
- Handlung: Beschäftigten auf die Absicherungslücke hinweisen (Reduzierung der Teilrente auf ≤ 2/3 für künftige Krankheitsfälle wirkt nur ex nunc; private Krankentagegeldversicherung prüfen).
Fall 3: Kombination Teilrente 50 % + Teil-AU 75 % (ab 2028)
Arbeitsleistung nur noch 25 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Anteiliges Entgelt für 25 %, teilweises Krankengeld für 75 % Ausfallanteil (Teilrente ≤ 2/3 → Anspruch besteht). Erhöhter Prüfaufwand: drei Einkommensquellen (Teilentgelt, teilweises Krankengeld, Teilrente) mit je eigener beitrags- und steuerrechtlicher Behandlung – Progressionsvorbehalt für das Krankengeld (§ 32b EStG) nicht vergessen.
7. Risiken und typische Fehlerquellen
- Falsche Bewertung der Teilrentenhöhe: Die 2/3-Grenze bezieht sich auf die individuelle Vollrente. Rentenanpassungen (01.07.) verändern die absolute, nicht die relative Höhe – maßgeblich ist die im Rentenbescheid ausgewiesene Quote.
- Bestandsfälle 99,99 %: Wer die Gestaltung vor 2027 gewählt hat, verliert den Krankengeldanspruch ab 01.01.2027 auch im laufenden Beschäftigungsverhältnis. Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen – Bestandsfälle aktiv identifizieren.
- Verwechslung Teil-AU / stufenweise Wiedereingliederung: grundverschiedene Entgelt- und Meldefolgen (s. o. Abschnitt 3.3).
- Doppelte Beitragsberechnung: volles fiktives Entgelt neben Kassenleistung verbeitragt → Überzahlung, Korrekturmeldungen, Erstattungsanträge.
- Fristversäumnis Arbeitgeberzustimmung: Keine Reaktion binnen sieben Kalendertagen = volle AU mit vollem Krankengeld – ungewollter Personalausfall trotz einsatzfähiger Restkapazität. Internen Eskalationsprozess (HR-Postfach, Vertretungsregelung) einrichten.
- U1-Erstattung falsch gequotelt: Bei Teil-AU in den ersten sechs Wochen nur der tatsächliche Fortzahlungsanteil erstattungsfähig.
- Rechtsunsicherheit: Zu Beitragssatzfragen (ermäßigter Satz bei ausgeschlossenem Krankengeld), Meldedetails und EEL-Datensätzen stehen die Umsetzungshinweise der SV-Spitzenorganisationen noch aus. Bis dahin: einzelfallbezogene Rücksprache mit der zuständigen Krankenkasse und Dokumentation der Auskunft.
8. Empfehlungen für die Praxis
Sofort (2026):
- Bestandsaufnahme: alle Beschäftigten mit Teilrentenbezug identifizieren, Teilrentenquote laut Rentenbescheid dokumentieren.
- Beschäftigte mit Teilrente > 2/3 schriftlich über den Wegfall des Krankengeldanspruchs ab 01.01.2027 informieren (Fürsorgepflicht, Haftungsprävention) und auf die Beratung durch DRV/Krankenkasse verweisen – keine eigene Rentenberatung durch HR.
- Lohnsystem: individuelles Stammdatenmerkmal „Teilrentenquote" anlegen.
Bis Ende 2027:
- Prozess für Teil-AU-Anträge aufsetzen: Zuständigkeit, 7-Tage-Frist, Textform-Mitteilung, Einbindung Zeitwirtschaft.
- Lohnartenkonzept für Teilentgelt/Teil-AU mit dem Systemanbieter (DATEV, Addison, Cloud) abstimmen; Release-Ankündigungen zu eAU-/EEL-Datensatzänderungen verfolgen.
- Muster-Ergänzungsvereinbarung zur Teil-AU-Phase (Arbeitszeitlage, Zuschläge, Sachbezüge, Widerrufsvorbehalt) juristisch prüfen lassen.
Laufend / Dokumentation:
- Je Fall ablegen: ärztliche Teil-AU-Bescheinigung (Stufe, Prognose), Rentenbescheid mit Teilrentenquote, Arbeitgeberzustimmung in Textform, Krankenkassenkorrespondenz (insb. Anspruchsbestätigung/-ablehnung Krankengeld), EEL-Bescheinigungen.
- Checkliste je Krankheitsfall eines Teilrentners: ① Teilrentenquote ≤ 2/3? ② EFZ-Anspruch/Wartezeit? ③ Teil-AU festgestellt? ④ AG-Zustimmung fristgerecht? ⑤ Lohnart/Quotelung korrekt? ⑥ EEL/Meldungen ausgelöst? ⑦ U1-Erstattung gequotelt?
- Bei Zweifelsfragen (Übergangsfälle, Beitragssatz, Meldeverfahren) vor der Abrechnung die Einschätzung der zuständigen Krankenkasse bzw. des Rentenversicherungsträgers einholen und schriftlich dokumentieren.
Rechtsstand: 04.08.2026. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen; die Zwei-Drittel-Grenze gilt ab 01.01.2027, Teilarbeitsunfähigkeit und teilweises Krankengeld ab 01.01.2028. Untergesetzliche Umsetzungsregelungen (Besprechungsergebnisse der SV-Spitzenorganisationen, Datensatzanpassungen eAU/EEL, AU-Richtlinie des G-BA) standen bei Redaktionsschluss noch aus. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.