Kurzfristige Beschäftigung in der Entgeltabrechnung
Kurzfristige Beschäftigung richtig abrechnen: Zeitgrenzen, Sozialversicherungsfreiheit, Besteuerung und Arbeitgeberpflichten praxisnah erklärt.
In Kürze
Eine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt vor, wenn die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Sie ist in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei. Eine Verdienstgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist die Kombination aus Zeitgrenze und der Prüfung der Berufsmäßigkeit.
Definition
Kurzfristige Beschäftigung ist eine zeitlich begrenzte Form der geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV. Maßgeblich ist ausschließlich die zeitliche Begrenzung – nicht die Höhe des Entgelts. Die Beschäftigung darf im Laufe eines Kalenderjahres nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage dauern und muss von vornherein auf diese Dauer begrenzt sein. Zusätzlich darf sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden, sofern das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt.
Einordnung in der Entgeltabrechnung
Rechtsgrundlage und Definition
Die kurzfristige Beschäftigung ist in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geregelt und stellt neben dem Minijob die zweite Kategorie der geringfügigen Beschäftigung dar. Im Unterschied zum Minijob gibt es keine Verdienstgrenze – das erzielte Entgelt ist irrelevant. Maßgeblich sind allein:
- Die zeitliche Begrenzung auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr
- Die Nicht-Berufsmäßigkeit der Beschäftigung
Zeitliche Voraussetzungen
Die Zeitgrenzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sind alternativ zu verstehen:
| Zeitgrenze | Anwendungsfall |
|---|---|
| 3 Monate (Kalendermonatszählung) | Beschäftigung an mindestens 5 Tagen pro Woche |
| 70 Arbeitstage (Tagesgenau) | Weniger als 5 Arbeitstage pro Woche oder unregelmäßige Beschäftigung |
Die Begrenzung muss von vornherein feststehen – entweder durch die Eigenart der Tätigkeit (typischer Saison-/Aushilfsjob) oder durch eine vertragliche Befristung im Voraus. Eine nachträgliche Begrenzung ist nicht anerkannt.
Rahmenvereinbarungen: Werden kurzfristige Beschäftigungen im Rahmen einer Rahmenvereinbarung wiederholt vereinbart, sind alle Einzelbeschäftigungen des Kalenderjahres zusammenzurechnen. Überschreitung der Gesamtgrenzen führt rückwirkend zur Sozialversicherungspflicht.
Typische Anwendungsfälle
- Ferienjobs von Schülern und Studierenden (Sommer-/Winterferien)
- Saison- und Erntehilfe in der Landwirtschaft und Gastronomie
- Veranstaltungs- und Messeaushilfen (Aufbau, Standbetrieb, Abbau)
- Urlaubs- und Krankheitsvertretungen für wenige Wochen
- Einmalige Projektmitarbeit ohne Regelmäßigkeit
Meldetechnische Einordnung
Die Meldung erfolgt an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) mit der Personengruppe 110 und dem Beitragsgruppen-Schlüssel 0000. In meldepflichtigen Branchen (z. B. Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung) ist eine Sofortmeldung vor Arbeitsaufnahme Pflicht.
Sonderregelung: Landwirtschaft und Forstwirtschaft
Die Landwirtschaft nimmt in der Entgeltabrechnung kurzfristiger Beschäftigungen eine Sonderstellung ein – sowohl steuerrechtlich als auch im Bereich der Sozialversicherung und des Meldewesens.
Zuständige SV-Stelle: SVLFG statt Krankenkasse
In der Landwirtschaft ist nicht die allgemeine Sozialversicherung (GKV/DRV Bund), sondern die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Für kurzfristig beschäftigte Erntehelfer und Saisonkräfte gilt:
- Meldungen gehen an die SVLFG (nicht an die GKV-Krankenkasse)
- Die SVLFG ist zuständig für Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung landwirtschaftlicher Arbeitnehmer
- Bei SV-Freiheit (kurzfristige Beschäftigung) entfällt die Beitragspflicht – die Meldepflicht gegenüber der SVLFG bleibt jedoch bestehen
Pauschalsteuer 5 % für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft (§ 40a Abs. 3 EStG)
Neben der allgemeinen Pauschalbesteuerung nach § 40a Abs. 1 EStG (25 %) sieht das Einkommensteuergesetz für die Land- und Forstwirtschaft einen eigenen, erheblich günstigeren Pauschsteuersatz vor:
| Merkmal | Regelung |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 40a Abs. 3 EStG |
| Pauschsteuersatz | 5 % des Arbeitsentgelts |
| Anwendungsbereich | Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft |
| Voraussetzung Tätigkeit | Ausschließlich typisch landwirtschaftliche Aushilfstätigkeit (Ernte, Pflanzung, Pflege) |
| Voraussetzung Person | Beschäftigung gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend |
| SolZ und KiSt | Zusätzlich auf die Pauschsteuer |
Praxishinweis: Der günstige Satz von 5 % ist an die Art der Tätigkeit geknüpft – nicht an den Betrieb allein. Saisonkräfte, die ausschließlich Ernte-, Pflanz- oder Pflegearbeiten übernehmen, fallen darunter. Administrative oder maschinenführende Tätigkeiten mit eigenständigem Charakter sind kritisch zu prüfen.
Mindestlohn in der Landwirtschaft
Landwirtschaftliche Saisonkräfte unterliegen dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG). Branchenspezifische Ausnahmen bestehen nicht mehr. Ab 1. Januar 2026: 13,90 EUR brutto/Stunde.
Sofortmeldepflicht
Die Landwirtschaft ist eine der sofortmeldepflichtigen Branchen nach § 28a Abs. 4 SGB IV. Vor Arbeitsaufnahme – spätestens bei Beginn der Tätigkeit – ist eine Sofortmeldung an die SVLFG zu erstatten. Dies gilt auch bei kurzfristiger, SV-freier Beschäftigung.
Gesetzliche Unfallversicherung (SVLFG)
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer – auch Saisonkräfte – sind über die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SVLFG) gesetzlich unfallversichert. Der Arbeitgeber ist zur Meldung und Beitragsentrichtung verpflichtet – unabhängig von der SV-Freiheit der Beschäftigung.
Erweiterte Zeitgrenzen in der Landwirtschaft (ab 1. Januar 2026)
Mit dem SGB VI-Anpassungsgesetz gelten in landwirtschaftlichen Betrieben seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft ausgeweitete Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV):
| Allgemeine Regelung | Landwirtschaftliche Betriebe ab 2026 | |
|---|---|---|
| Zeitgrenze (Monate/Wochen) | 3 Monate | 15 Wochen |
| Zeitgrenze (Arbeitstage) | 70 Arbeitstage | 90 Arbeitstage |
Praxishinweis: Die erhöhten Zeitgrenzen gelten ausschließlich für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben. Alle übrigen Voraussetzungen – insbesondere die Nicht-Berufsmäßigkeit – bleiben unverändert. Die Ausweitung trägt dem saisonalen Charakter der Landwirtschaft Rechnung: Ernteperioden überschreiten häufig die allgemeine 3-Monats-Grenze. Bei der Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen gelten die erhöhten Grenzen nur, wenn es sich jeweils um landwirtschaftliche Betriebe handelt.
Auf einen Blick: Besonderheiten in der Landwirtschaft
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Zuständige SV-Stelle | SVLFG (nicht GKV/DRV) |
| Zeitgrenze kurzfristige Beschäftigung | 15 Wochen oder 90 Arbeitstage (statt 3 Monate / 70 AT) |
| Lohnsteuer-Pauschsatz | 5 % nach § 40a Abs. 3 EStG (statt 25 %) |
| Mindestlohn | Ja, allgemeiner MiLoG-Satz (13,90 €/h ab 2026) |
| Sofortmeldung | Pflicht (sofortmeldepflichtige Branche) |
| Unfallversicherung | SVLFG, auch bei SV-freier Beschäftigung |
Steuerliche Behandlung
Pauschalbesteuerung (§ 40a Abs. 1 EStG)
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts erheben (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer), wenn alle folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
| Voraussetzung | Grenzwert |
|---|---|
| Dauer der zusammenhängenden Beschäftigung | Maximal 18 Arbeitstage |
| Arbeitslohn je Arbeitstag | Nicht mehr als 150 Euro |
| Stundenlohn | Nicht mehr als 19 Euro |
Wichtiger Hinweis zur Zeitgrenze: Die 18-Arbeitstage-Grenze bezieht sich auf einen zusammenhängenden Beschäftigungszeitraum – also auf eine einzelne, ununterbrochene Beschäftigung. Sie ist nicht identisch mit der sozialversicherungsrechtlichen 70-Tage-Grenze des Kalenderjahres. Eine kurzfristige Beschäftigung kann zwar bis zu 70 Arbeitstage im Jahr sv-frei sein – die Pauschalbesteuerung ist jedoch nur möglich, wenn der jeweilige zusammenhängende Einsatz die 18 Arbeitstage nicht überschreitet. Wird diese Grenze überschritten, ist zwingend die individuelle Besteuerung nach ELStAM anzuwenden.
Individuelle Besteuerung nach ELStAM
Erfolgt keine Pauschalbesteuerung – weil die Voraussetzungen nicht vorliegen oder der Arbeitgeber darauf verzichtet –, wird die Lohnsteuer nach den individuellen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berechnet. Dies umfasst Steuerklasse, Freibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. Faktorverfahren.
Die individuelle Besteuerung ist in folgenden Fällen zwingend:
- Die zusammenhängende Beschäftigung überschreitet 18 Arbeitstage
- Der Tagesarbeitslohn übersteigt 150 Euro
- Der Stundenlohn übersteigt 19 Euro
Entscheidungshilfe: Welche Besteuerungsform?
| Kriterium | Pauschalbesteuerung 25 % | Individuelle ELStAM-Besteuerung |
|---|---|---|
| Zusammenhängende Beschäftigungsdauer | ≤ 18 Arbeitstage | > 18 Arbeitstage |
| Tagesarbeitslohn | ≤ 150 € | > 150 € |
| Stundenlohn | ≤ 19 € | > 19 € |
| ELStAM erforderlich | Nein | Ja |
| Kirchensteuer | Pauschal ggf. zusätzlich | Nach ELStAM-Merkmal |
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Sozialversicherungsfreiheit
Die kurzfristige Beschäftigung ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragsfrei:
- Krankenversicherung: Keine Beiträge
- Rentenversicherung: Keine Beiträge (auch keine Aufstockungsmöglichkeit wie beim Minijob)
- Arbeitslosenversicherung: Keine Beiträge
- Pflegeversicherung: Keine Beiträge
- Umlagen U1/U2: Keine Pflicht
- Insolvenzgeldumlage: Fällt an
Berufsmäßigkeit – das zentrale Abgrenzungsmerkmal
Die Sozialversicherungsfreiheit entfällt, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (603,00 € / Monat in 2026) übersteigt. Sind beide Bedingungen erfüllt, tritt volle Sozialversicherungspflicht ein.
Berufsmäßig ist eine Beschäftigung dann, wenn sie für die beschäftigte Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist – also wenn sie den Lebensunterhalt ganz oder überwiegend sichert oder die Person nicht anderweitig (Hauptbeschäftigung, Ausbildung, Studium, Rente) ihren Lebensunterhalt bestreitet.
Nicht berufsmäßig sind typischerweise:
- Schüler und Studierende im Ferienjob
- Rentner mit kurzfristigen Zuverdiensten
- Personen mit versicherungspflichtigem Hauptjob
- Hausfrauen/-männer mit gelegentlichem Zuverdienst
Abgrenzungstabelle: Berufsmäßig vs. nicht berufsmäßig
| Personenkonstellation | Einstufung | Begründung | Hinweise für die Praxis |
|---|---|---|---|
| ALG I-Bezieher mit kurzfristiger Beschäftigung | ⚠️ Berufsmäßig | ALG I-Bezug belegt, dass die Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und keine anderweitige Absicherung hat – wirtschaftliche Bedeutung ist nicht untergeordnet | Hohes Prüfungsrisiko. Statusfragebogen mit Angabe des ALG I-Bezugs. Bei Entgelt > Geringfügigkeitsgrenze: volle SV-Pflicht |
| Elterngeldempfänger in Elternzeit | ⚠️ Berufsmäßig | Elterngeld ersetzt Erwerbseinkommen nicht vollständig; kurzfristige Tätigkeit dient der wirtschaftlichen Absicherung. Kein anderweitiger Hauptjob aktiv | Prüfung ob Elternzeit-Beschäftigung ≤ 32 Std./Woche; Dokumentationspflicht. Bei Entgelt > Geringfügigkeitsgrenze: SV-Pflicht |
| Beschäftigte im unbezahlten Sonderurlaub + kurzfristige Zweitstelle | ⚠️ Berufsmäßig | Hauptjob ruht, kein laufendes Entgelt – kurzfristige Stelle sichert Lebensunterhalt | Ruhender Hauptjob schützt nicht vor Berufsmäßigkeit. Statusfragebogen. Erhöhtes Prüfungsrisiko |
| Überbrückungsjob zwischen Schulabschluss und Ausbildung/Studium | ⚠️ Berufsmäßig | Keine laufende Bildungsmaßnahme, kein anderer Hauptjob – Beschäftigung nicht von untergeordneter Bedeutung | Sofern Ausbildungsbeginn vertraglich feststeht und max. 3 Monate Lücke: Einzelfallprüfung möglich. Dokumentation empfohlen |
| Studierende mit mehreren kurzfristigen Jobs im Kalenderjahr | ⚠️ Berufsmäßig (bei Überschreitung der Zeitgrenzen) | Ordentliches Studium schützt grundsätzlich vor Berufsmäßigkeit – aber Zusammenrechnung aller kurzfristigen Jobs im KJ beachten | Bei Überschreitung von 3 Monaten/70 Arbeitstagen Gesamt: SV-Pflicht ab Überschreitung. Sorgfältige Zeiterfassung |
| Saisonkraft, deren Einkommen maßgeblich den Lebensunterhalt sichert | ⚠️ Berufsmäßig | Keine anderweitige Absicherung, Haupteinkommensquelle – selbst bei Zeitgrenzen-Einhaltung | Trotz Zeitgrenzen: SV-Pflicht wenn berufsmäßig + Entgelt > 603 €/Monat. Statusfragebogen zwingend |
| Arbeitnehmer mit versicherungspflichtigem Hauptjob + kurzfristiger Nebenjob | ✅ Nicht berufsmäßig | Hauptjob sichert Lebensunterhalt; kurzfristiger Nebenjob von wirtschaftlich untergeordneter Bedeutung | Nachweis des aktiven Hauptjobs empfohlen (Bestätigung AG, Gehaltsnachweis). Kein erhöhtes Prüfungsrisiko |
| Klassischer Ferienjob von Schülern/Studierenden | ✅ Nicht berufsmäßig | Schul-/Studienausbildung ist Haupttätigkeit; kurzfristiger Verdienst dient lediglich dem Taschengeld | Schulbescheinigung / Immatrikulationsnachweis sorgfältig zu den Akten nehmen |
| Rentner mit kurzfristiger Beschäftigung | ✅ Nicht berufsmäßig | Rente sichert Lebensunterhalt; kurzfristige Tätigkeit ist wirtschaftlich untergeordnet | Rentennachweis zu den Unterlagen nehmen. Kein Prüfungsrisiko bei klarer Rentnereigenschaft |
| Hausfrau/-mann ohne eigenes Haupteinkommen + kurzfristige Tätigkeit | ✅ Nicht berufsmäßig (i. d. R.) | Haushaltsführung als Haupttätigkeit anerkannt; kurzfristiger Zuverdienst typischerweise nicht lebensunterhaltssichernd | Einzelfallprüfung bei Anzeichen wirtschaftlicher Notwendigkeit. Bei Zweifel: Statusfragebogen |
| Kurzfristige Beschäftigung neben einem Minijob | ✅ Nicht berufsmäßig (bei aktivem Minijob) | Minijob begründet keine Berufsmäßigkeit; kurzfristige Tätigkeit bleibt daneben eigenständig | Achtung: Zeitgrenzen separat prüfen. Minijob und kurzfristige Beschäftigung werden nicht zusammengerechnet |
| Einmalige kurzfristige Vertretung (z. B. wenige Wochen Krankheitsvertretung) | ✅ Nicht berufsmäßig (wenn anderweitig abgesichert) | Einmaliger, gelegentlicher Charakter; Lebensunterhalt anderweitig gesichert | Dokumentation der Einmaligkeit und des Vertretungscharakters empfohlen. Status der vertretenen Person irrelevant |
⚠️ Achtung: Auswirkungen auf die gesetzliche Familienversicherung
Auch wenn die kurzfristige Beschäftigung sozialversicherungsfrei ist, kann sie die beitragsfreie Mitversicherung eines Familienmitglieds in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 10 SGB V) gefährden.
Verdienstgrenze in der Familienversicherung
Für die beitragsfreie Familienversicherung gilt in 2026 folgende Einkommensgrenze:
| Grenze | Betrag (2026) |
|---|---|
| Allgemeine Einkommensgrenze | 570,00 € / Monat (1/7 der monatlichen Bezugsgröße) |
| Ausnahme: Geringfügig Beschäftigte (Minijob) | bis zur Geringfügigkeitsgrenze (538,00 € / Monat) |
Wichtig: Die Einkommensgrenze der Familienversicherung (570 €/Monat) liegt unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (603 €/Monat). Ein kurzfristig Beschäftigter kann also SV-frei beschäftigt werden – und dennoch seinen Familienversicherungsschutz verlieren, wenn das monatliche Entgelt die Grenze von 570 € überschreitet.
Typische Problemkonstellationen
| Konstellation | Risiko |
|---|---|
| Ehegatte/Lebenspartner mit kurzfristiger Beschäftigung > 570 €/Monat | Verlust der Familienversicherung → eigene Krankenversicherungspflicht |
| Kind (Student) mit Ferienjob > 570 €/Monat im betreffenden Monat | Kann Familienversicherung für diesen Monat unterbrechen |
| Betroffene Person wird nicht informiert | Nachzahlungsrisiko rückwirkend, wenn KK-Mitgliedschaft nicht rechtzeitig angemeldet |
Handlungsempfehlung für die Praxis
- Statusfragebogen ausfüllen lassen: Explizit abfragen, ob die Person über die Familienversicherung mitversichert ist.
- Entgelt prüfen: Liegt das monatliche Entgelt über 570 €, besteht trotz Sozialversicherungsfreiheit der Beschäftigung eigene KV-Pflicht (ggf. freiwillige Versicherung oder gesetzliche Pflichtversicherung).
- Beschäftigten informieren: Der Arbeitgeber trifft keine eigene Meldepflicht für die Familienversicherung – aber eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Beschäftigten ist aus Haftungsgründen empfehlenswert.
- Jahresdurchschnitt beachten: Die KV prüft i. d. R. das regelmäßige monatliche Einkommen – bei sporadischen Einmalzahlungen ggf. Jahresbetrachtung klären.
Umlagen, Meldungen & Besonderheiten
Umlagen
- Keine U1- und U2-Pflicht
- Insolvenzgeldumlage: Pflicht
Meldungen
- Meldung bei der Minijob-Zentrale (Personengruppe 110)
- Sofortmeldung in meldepflichtigen Branchen
- Keine Beitragsnachweise an die Krankenkasse
Arbeitgeberpflichten
- Statusfragebogen vor Beschäftigungsbeginn einholen – insbesondere Angaben zu: ALG I-Bezug, Elterngeld, ruhendem Hauptjob, Ausbildungs-/Studienstatus, weiteren kurzfristigen Beschäftigungen im KJ
- Prüfung und Dokumentation der Berufsmäßigkeit (Kernpflicht!)
- Prüfung der Zeitgrenzen (3 Monate / 70 Arbeitstage) vor Beschäftigungsbeginn
- Zusammenrechnung aller kurzfristigen Beschäftigungen des aktuellen Kalenderjahres
- Meldung bei der Minijob-Zentrale (Personengruppe 110, Beitragsgruppe 0000)
- Sofortmeldung in meldepflichtigen Branchen vor Arbeitsaufnahme
- Nachweise zu den Lohnunterlagen: Immatrikulationsbescheinigung (Studierende), Rentenbescheid (Rentner), Gehaltsnachweis Hauptjob (Arbeitnehmer)
- Lohnsteuerliche Entscheidung: Pauschalbesteuerung 25 % (§ 40a Abs. 1 EStG) bei Vorliegen der Voraussetzungen oder individuelle Besteuerung nach ELStAM
- Insolvenzgeldumlage abführen
Typische Fehler in der Praxis
- Überschreitung der Zeitgrenzen (3 Monate / 70 Arbeitstage) ohne vorherige Prüfung und Konsequenzenabwägung
- Fehlende oder unvollständige Prüfung der Berufsmäßigkeit – häufigste Fehlerquelle bei Betriebsprüfungen
- Kein Statusfragebogen bei Personen mit ALG I, Elterngeld oder ruhendem Hauptjob
- Zusammenrechnungsfehler: Mehrere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr werden nicht addiert
- Rahmenvereinbarungen werden wie Einzelverträge behandelt – Gesamtdauer nicht beachtet
- Pauschalbesteuerung (25 %) angewandt, obwohl Tages-/Stundenlohngrenze überschritten
- Fehlende Sofortmeldung in meldepflichtigen Branchen (Bau, Gastronomie, Gebäudereinigung)
- Personengruppe falsch vergeben (110 statt korrekte SV-pflichtige Gruppe bei tatsächlicher Berufsmäßigkeit)
- Bescheinigung über Schüler-/Studentenstatus nicht eingeholt und zu den Akten genommen
Abgrenzung zu ähnlichen Beschäftigungsformen
- Minijob: Verdienstgrenze, keine Zeitbegrenzung
- Werkstudent: Muss ordentlich Studierender sein
- Vollzeit/Teilzeit: Keine zeitliche Begrenzung, volle SV-Pflicht
Praxisbeispiele
Konkrete Berechnungsbeispiele aus der Lohnabrechnung – Stand 2026
Herr Bauer wird als Erntehelfer für 60 Arbeitstage eingestellt. Er verdient insgesamt 8.400 Euro (140 €/Tag). Die Beschäftigung ist kurzfristig, da die 70-Tage-Grenze nicht überschritten wird. Er ist nicht berufsmäßig beschäftigt (Rentner). Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Der Arbeitgeber wählt die Pauschalbesteuerung mit 25 %.
Häufig gestellte Fragen
Verwandte Beschäftigungsarten
Minijob in der Entgeltabrechnung
Geringfügige Beschäftigung mit einer Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich – Pauschalabgaben, Rentenversicherungspflicht und Meldepflichten.
Kurzfristige Beschäftigung mit Pauschalbesteuerung
Pauschalbesteuerung mit 25 % bei kurzfristiger Beschäftigung – Voraussetzungen, Grenzen und korrekte Abrechnung.
Kurzfristige Beschäftigung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen
Individuelle Besteuerung kurzfristiger Beschäftigungen nach ELStAM – wenn die Voraussetzungen für die Pauschsteuer nicht vorliegen.
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