Minijob in der Entgeltabrechnung
Alles zum Minijob in der Lohnabrechnung: Verdienstgrenze 603 Euro (2026), Pauschalabgaben, Sozialversicherung, Meldepflichten und typische Fehler. Praxisnah erklärt.
In Kürze
Ein Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich (Stand 2026). Der Arbeitgeber trägt pauschale Abgaben zur Kranken- und Rentenversicherung sowie eine einheitliche Pauschsteuer. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, kann sich jedoch befreien lassen.
Definition
Ein Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV) die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Grenze ist seit dem Mindestlohnerhöhungsgesetz vom 28.06.2022 dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt.
Berechnungsformel (§ 8 Abs. 1a SGB IV)
Mindestlohn x 130 / 3 (auf volle Euro aufgerundet)
Der Faktor 130 entspricht 10 Wochenstunden x 13 Wochen (= 3 Monate).
| Stand | Mindestlohn | Monatsgrenze | Jahresgrenze | Doppelte Grenze |
|---|---|---|---|---|
| 01.01.2025 | 12,82 EUR | 556 EUR | 6.672 EUR | 1.112 EUR |
| 01.01.2026 | 13,90 EUR | 603 EUR | 7.236 EUR | 1.206 EUR |
| 01.01.2027 | 14,60 EUR* | 633 EUR* | 7.596 EUR* | 1.266 EUR* |
*Werte ab 01.01.2027 nach BAnz AT 20.11.2025 B1 (Mindestlohn-Verordnung).
Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts
Maßgeblich ist nicht das tatsächliche Monatsentgelt, sondern das regelmäßige Arbeitsentgelt im Sinne einer vorausschauenden Jahresbetrachtung (Abschnitt 2.2.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien 2026). Der Arbeitgeber prüft zu Beginn der Beschäftigung sowie bei jeder Änderung, ob das voraussichtliche Jahresentgelt - inkl. Einmalzahlungen und Guthabenstunden - die Jahresentgeltgrenze von 7.236 EUR einhält.
Prognosezeitraum: 12 Monate ab Beschäftigungsbeginn / ab Änderung.
Einzubeziehen: laufender Lohn, Zuschläge, Urlaubs-/Weihnachtsgeld, Sachbezüge.
Nicht einzubeziehen: SFN-Zuschläge nach § 3b EStG (steuerfrei und beitragsfrei), Aufwandsentschädigungen.
Bei Stundenlohnvereinbarung ist die zu erwartende Gesamtarbeitszeit zu schätzen.
Einordnung in der Entgeltabrechnung
Der Minijob ist die häufigste geringfügige Beschäftigungsform in der deutschen Entgeltabrechnung. Er wird über die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abgerechnet. Der Arbeitgeber führt pauschale Beiträge und die einheitliche Pauschsteuer ab. Die Abrechnung erfolgt monatlich über das DEÜV-Meldeverfahren.
Besondere Relevanz hat der Minijob in Branchen mit schwankendem Personalbedarf, insbesondere in Gastronomie, Hotellerie und Einzelhandel. Hier sind zwei Spezialthemen von zentraler praktischer Bedeutung:
- Unvorhergesehene Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 Abs. 1b SGB IV)
- Verstetigung des Arbeitsentgelts mittels Stundenkonto/Arbeitszeitkonto (§ 7 Abs. 1a SGB IV i.V.m. § 2 Abs. 2 MiLoG)
Steuerliche Behandlung
Pauschsteuer (2 %)
Beim Minijob kann der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts abführen. Diese umfasst Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer in einer Abgabe - vereinfacht, ohne Einblick in die Steuerklasse des Arbeitnehmers.
Alternative: Individuelle Besteuerung
Alternativ kann der Minijob nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) abgerechnet werden. Dies kann sinnvoll sein, wenn der Arbeitnehmer keine weiteren Einkünfte hat und die Pauschsteuer wirtschaftlich ungünstiger wäre.
SFN-Zuschläge (§ 3b EStG)
Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) nach § 3b EStG sind steuerfrei und beitragsfrei - sie fließen weder in die Jahresentgeltprüfung noch in die Beitragsbemessung ein. Dies ist ein häufig genutzter Gestaltungsspielraum insbesondere in der Gastronomie.
Wichtig
Die Wahl der Besteuerungsart ist für das gesamte Beschäftigungsverhältnis bindend und sollte vor Beschäftigungsbeginn festgelegt werden.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Krankenversicherung
Der Arbeitgeber zahlt einen pauschalen Beitrag von 13 % zur Krankenversicherung. Der Arbeitnehmer ist über den Minijob nicht krankenversichert und muss sich anderweitig absichern (z.B. über Familienversicherung oder gesetzliche Pflichtversicherung aus einer anderen Tätigkeit).
Rentenversicherung
Seit 2013 besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt 15 % pauschal, der Arbeitnehmer trägt die Differenz zum vollen Beitragssatz (aktuell 3,6 % des Entgelts). Eine Befreiung ist auf schriftlichen Antrag möglich.
Arbeitslosenversicherung
Keine Beitragspflicht.
Pflegeversicherung
Keine Beitragspflicht.
Übergangsbereich (Midijob)
Liegt das monatliche Entgelt zwischen 603,01 EUR und 2.000 EUR, greift der Übergangsbereich (Midijob). Hier besteht volle Sozialversicherungspflicht, jedoch mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen.
Umlagen, Meldungen & Besonderheiten
Umlagen
| Umlage | Pflicht |
|---|---|
| U1 (Entgeltfortzahlung) | Pflicht für alle Minijob-Arbeitgeber |
| U2 (Mutterschaftsaufwendungen) | Pflicht für alle Minijob-Arbeitgeber |
| Insolvenzgeldumlage | Pflicht |
Meldungen
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vor Beschäftigungsbeginn
- Monatliche Beitragsnachweise
- DEÜV-Meldungen: An-/Abmeldung (Grund 10/30), Jahresmeldung
- Sofortmeldung bei bestimmten Branchen (§ 28a Abs. 4 SGB IV)
Meldung bei Statuswechsel
Wird die Geringfügigkeitsgrenze dauerhaft oder unzulässig überschritten, sind folgende Meldungen erforderlich:
- Abmeldung zum Vortag des Statuswechsels (Grund 30)
- Anmeldung zur Krankenkasse (Grund 10) als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte:r
Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV)
Die Deutsche Rentenversicherung prüft Minijob-Abrechnungen im Rahmen von Betriebsprüfungen. Der Arbeitgeber trägt die Darlegungs- und Beweislast - insbesondere bei unvorhergesehenen Überschreitungen.
Arbeitgeberpflichten
- Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze (603 EUR/Monat, 7.236 EUR/Jahr) bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder Änderung der Verhältnisse
- Zusammenrechnung mit weiteren geringfügigen Beschäftigungen desselben Arbeitnehmers
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale vor Beschäftigungsbeginn
- Monatliche Beitragsabführung (KV 13 %, RV 15 %, Pauschsteuer 2 %, U1, U2, Insolvenzgeldumlage)
- Aufzeichnungspflichten nach § 17 MiLoG: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum 7. Folgetag dokumentieren, 2 Jahre aufbewahren
- Erstellung und Übermittlung der DEÜV-Meldungen
- Information des Arbeitnehmers über Rentenversicherungspflicht und Befreiungsmöglichkeit
- Bei flexibler Arbeitszeit: schriftliche Vereinbarung über Verstetigung und Stundenkonto im Arbeitsvertrag
- Bei Überschreitung der Grenze: Dokumentation des unvorhersehbaren Anlasses (AU-Bescheinigung, Vermerk über Auftragsspitze)
- Prognose bei jeder dauerhaften Änderung der Beschäftigungsverhältnisse neu erstellen
Typische Fehler in der Praxis
- Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch ungeplante Sonderzahlungen oder Überstunden ohne Dokumentation des unvorhersehbaren Anlasses
- Saisonale Mehrarbeit falschlicherweise als unvorhersehbar eingestuft - saisonale Spitzen gelten laut Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 als vorhersehbar (vgl. Beispiel 7b) und müssen in die Jahresprognose einbezogen oder über ein Arbeitszeitkonto verarbeitet werden
- Dritte Überschreitung innerhalb des rückwärtigen Zeitjahres nicht erkannt - unbeabsichtigter Statuswechsel zur Sozialversicherungspflicht
- Fehlende Jahresprognose bei Stundenlohnvereinbarung: Guthabenstunden am Prognoseende nicht eingerechnet
- Unterlassene Zusammenrechnung mehrerer Minijobs desselben Arbeitnehmers
- Stundenkonto ohne schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag - sozialversicherungsrechtlich nicht anerkannt
- 50-%-Grenze nach § 2 Abs. 2 MiLoG beim Stundenkonto nicht beachtet
- Guthabenstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als Einmalzahlung nach § 23a SGB IV abgerechnet
- Fehlende oder verspätete Sofortmeldung in meldepflichtigen Branchen
- SFN-Zuschläge irrtümlich in die Beitragsbemessung einbezogen
Abgrenzung zu ähnlichen Beschäftigungsformen
- Kurzfristige Beschäftigung: Zeitlich begrenzt, nicht regelmäßig; keine Verdienstgrenze
- Midijob (Übergangsbereich): Entgelt zwischen 603,01 und 2.000 Euro; volle Sozialversicherungspflicht mit reduzierten Arbeitnehmerbeiträgen
- Teilzeitbeschäftigung: Sozialversicherungspflichtig ohne Verdienstgrenze
- Werkstudent: Versicherungsfreiheit in KV, PV und ALV bei ordentlichem Studium
Praxisbeispiele
Konkrete Berechnungsbeispiele aus der Lohnabrechnung – Stand 2026
Beispiel 1: Unvorhergesehene Überschreitung (Gastronomie)
Frau Schmidt ist Minijobberin in einem Restaurant mit einem vereinbarten Monatsgehalt von 550 EUR.
| Monat | Vereinbart | Tatsächlich | Anlass | Bewertung |
|---|---|---|---|---|
| Jan–Mrz 2026 | 550 EUR | 550 EUR | Regulär | Minijob ok |
| Apr 2026 | 550 EUR | 1.150 EUR | Krankheitsvertretung | 1. Überschreitung – zulässig |
| Mai–Sep 2026 | 550 EUR | 550 EUR | Regulär | Minijob ok |
| Okt 2026 | 550 EUR | 1.200 EUR | Saisonspitze, ungeplant | 2. Überschreitung – zulässig |
| Nov–Dez 2026 | 550 EUR | 550 EUR | Regulär | Minijob ok |
| Jahressumme | – | 8.000 EUR | – | unter 8.442 EUR (14x 603 EUR) – ok |
Beweisvorsorge: Der unvorhersehbare Anlass ist zu dokumentieren (z.B. AU-Bescheinigung der vertretenen Person, Vermerk über Auftragsspitze). Bei einer Betriebsprüfung der DRV (§ 28p SGB IV) trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast.
Beispiel 2: Verstetigung mittels Stundenkonto
Herr Bauer ist Minijobber mit Stundenlohnvereinbarung (angelehnt an Beispiel 8a der Geringfügigkeits-Richtlinien 2026):
| Position | Wert | Rechnung |
|---|---|---|
| Stundenlohn | 16,00 EUR | über Mindestlohn 13,90 EUR |
| Soll-Stunden/Monat | 33 h | vertraglich vereinbart |
| Verstetigtes Monatsentgelt | 528,00 EUR | 33 h x 16 EUR |
| Soll-Jahresarbeitszeit | 396 h | 33 x 12 |
| Erwartetes Guthaben zum 31.12. | 34 h | Prognose |
| Gesamtjahresarbeitszeit | 430 h | 396 + 34 |
| Hochgerechnetes Monatsentgelt | 573,33 EUR | 430 x 16 / 12 |
| Bewertung | Minijob ok | unter 603 EUR Monatsgrenze 2026 |
Beispiel 3: Pauschalabgaben laufendes Entgelt
Frau Müller verdient monatlich 580 EUR. Der Arbeitgeber führt folgende Abgaben ab:
| Position | Satz | Betrag |
|---|---|---|
| KV-Pauschale | 13,0 % | 75,40 EUR |
| RV-Pauschale | 15,0 % | 87,00 EUR |
| Pauschsteuer | 2,0 % | 11,60 EUR |
| U1 | 1,1 % | 6,38 EUR |
| U2 | 0,22 % | 1,28 EUR |
| Insolvenzgeldumlage | 0,06 % | 0,35 EUR |
| Gesamt AG-Belastung | 182,01 EUR |
Frau Müller hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und zahlt keinen Eigenanteil.
Häufig gestellte Fragen
Verwandte Beschäftigungsarten
Teilzeitbeschäftigung in der Entgeltabrechnung
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit – volle Abgabenpflicht, anteilige Vergütung und besondere Rechte.
Kurzfristige Beschäftigung in der Entgeltabrechnung
Zeitlich begrenzte Beschäftigung ohne Verdienstgrenze – sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig mit Wahlrecht bei der Besteuerung.
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