Kurzfristige Beschäftigung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen
Kurzfristige Beschäftigung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM): Wann die Steuerkarte notwendig ist und wie die Abrechnung funktioniert.
In Kürze
Wenn die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung nicht erfüllt sind – etwa weil der Tageslohn 150 Euro übersteigt oder die Beschäftigung länger als 18 zusammenhängende Arbeitstage dauert – muss die kurzfristige Beschäftigung nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) des Arbeitnehmers abgerechnet werden.
Definition
Bei der individuellen Besteuerung einer kurzfristigen Beschäftigung wird die Lohnsteuer wie bei regulären Arbeitsverhältnissen nach Steuerklasse, Kinderfreibeträgen und weiteren Merkmalen des Arbeitnehmers berechnet.
Einordnung in der Entgeltabrechnung
Diese Abrechnungsform erfordert den ELStAM-Abruf beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Sozialversicherungsfreiheit bleibt davon unberührt, da sie sich aus der kurzfristigen Beschäftigung selbst ergibt.
Steuerliche Behandlung
ELStAM-Abruf
Der Arbeitgeber muss die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale beim BZSt abrufen. Maßgeblich sind:
- Steuerklasse
- Kinderfreibeträge
- Kirchensteuermerkmal
- Ggf. eingetragene Freibeträge
Abrechnung
Die Lohnsteuer wird wie bei einem regulären Arbeitsverhältnis anhand der Lohnsteuertabelle ermittelt. Bei niedrigem Entgelt und günstiger Steuerklasse kann die Steuerbelastung geringer ausfallen als bei der Pauschsteuer.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ist identisch mit der kurzfristigen Beschäftigung allgemein. Die Art der Besteuerung hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungsfreiheit.
Umlagen, Meldungen & Besonderheiten
Identisch mit der kurzfristigen Beschäftigung:
- Keine U1/U2
- Insolvenzgeldumlage: Pflicht
- Meldung an die Minijob-Zentrale
- Zusätzlich: ELStAM-Anmeldung und -Abmeldung beim BZSt
Arbeitgeberpflichten
- ELStAM-Abruf vor der ersten Abrechnung
- Anwendung der korrekten Steuerklasse
- Erstellung einer Lohnsteuerbescheinigung
- ELStAM-Abmeldung nach Ende der Beschäftigung
Typische Fehler in der Praxis
- ELStAM nicht rechtzeitig abgerufen
- Steuerklasse VI angewandt statt der korrekten Steuerklasse
- Verwechslung zwischen Hauptarbeitgeber (Steuerklasse I-V) und Nebenarbeitgeber (Steuerklasse VI)
- Fehlende Lohnsteuerbescheinigung zum Jahresende
Abgrenzung zu ähnlichen Beschäftigungsformen
- Pauschalbesteuerung: Vereinfachte Alternative, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
- Reguläres Arbeitsverhältnis: Gleiche Steuerbehandlung, aber volle SV-Pflicht
Praxisbeispiele
Konkrete Berechnungsbeispiele aus der Lohnabrechnung – Stand 2026
Herr Richter wird für 40 Arbeitstage als Aushilfe eingestellt und verdient 200 Euro pro Tag, insgesamt 8.000 Euro. Die Pauschalbesteuerung ist nicht möglich (> 18 Tage, > 150 €/Tag). Der Arbeitgeber ruft die ELStAM ab: Steuerklasse I, keine Kinder, evangelisch. Die Lohnsteuer wird individuell berechnet.
Häufig gestellte Fragen
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