Vollzeitbeschäftigung in der Entgeltabrechnung
Vollzeitbeschäftigung korrekt abrechnen: Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitgeberpflichten und Praxisbeispiele.
In Kürze
Vollzeitbeschäftigung ist der Standardfall der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die reguläre Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der betrieblichen Übung. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden nach den allgemeinen Regeln auf das volle Bruttoentgelt berechnet.
Definition
Eine Vollzeitbeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer die volle betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit arbeitet. Eine gesetzliche Definition der exakten Stundenzahl existiert nicht – als Referenz gilt in der Regel eine Wochenarbeitszeit von 35 bis 40 Stunden.
Einordnung in der Entgeltabrechnung
Die Vollzeitbeschäftigung bildet den abrechnungstechnischen Regelfall. Alle Standardprozesse der Entgeltabrechnung – von der Lohnsteuerberechnung bis zur Sozialversicherungsmeldung – sind auf dieses Beschäftigungsverhältnis ausgelegt.
Steuerliche Behandlung
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird monatlich nach den ELStAM berechnet. Maßgeblich sind Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. eingetragene Freibeträge.
Solidaritätszuschlag
Nur noch bei höheren Einkommen relevant (Freigrenzenregelung seit 2021).
Kirchensteuer
8 % oder 9 % der Lohnsteuer je nach Bundesland.
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung
Volle Beitragspflicht
Vollzeitbeschäftigte sind in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge grundsätzlich hälftig.
- Krankenversicherung: Allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitrag
- Rentenversicherung: 18,6 %
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
- Pflegeversicherung: 3,4 % (+ 0,6 % Zuschlag für Kinderlose ab 23)
Umlagen, Meldungen & Besonderheiten
Umlagen
- U1: Abhängig von der Betriebsgröße (bis 30 AN)
- U2: Pflicht für alle Arbeitgeber
- Insolvenzgeldumlage: Pflicht
Meldungen
- DEÜV-Meldungen an die zuständige Krankenkasse
- Monatliche Beitragsnachweise
- Jahresmeldung zum 31.12.
- UV-Jahresmeldung an die Berufsgenossenschaft
Arbeitgeberpflichten
- Korrekte Ermittlung und Abführung aller Abgaben
- Erstellung der monatlichen Entgeltabrechnung
- ELStAM-Abruf und -Verwaltung
- Führung des Lohnkontos
- Aufbewahrungspflichten (6 bzw. 10 Jahre)
- Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zum Jahresende
Typische Fehler in der Praxis
- Fehlerhafte Berechnung von Einmalzahlungen (Märzklausel beachten)
- Falsche Zuordnung des Abrechnungszeitraums bei Überstundenvergütung
- Nichtberücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen
- Fehler beim Abzug vermögenswirksamer Leistungen
- Verspätete ELStAM-Änderungen
Abgrenzung zu ähnlichen Beschäftigungsformen
- Teilzeit: Geringere Wochenarbeitszeit als vergleichbare Vollzeitkraft
- Minijob: Verdienstgrenze von 556 € monatlich
- Midijob: Übergangsbereich 556,01–2.000 € mit reduzierten AN-Beiträgen
Praxisbeispiele
Konkrete Berechnungsbeispiele aus der Lohnabrechnung – Stand 2026
Frau Weber arbeitet in Vollzeit (40 Stunden/Woche) und verdient 3.500 Euro brutto monatlich. Ihre Abrechnung erfolgt nach Steuerklasse I, sie ist konfessionslos und hat keine Kinder. Es gelten die regulären Sozialversicherungsbeiträge auf das volle Bruttoentgelt.
Häufig gestellte Fragen
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