Vollzeitbeschäftigung in der Entgeltabrechnung

Vollzeitbeschäftigung korrekt abrechnen: Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitgeberpflichten und Praxisbeispiele.

Zuletzt aktualisiert: 26. Juni 2026Fachlich geprüft durch Payroll-Experten

In Kürze

Vollzeitbeschäftigung ist der Standardfall der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Die reguläre Arbeitszeit richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder der betrieblichen Übung. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden nach den allgemeinen Regeln auf das volle Bruttoentgelt berechnet.

Definition

Eine Vollzeitbeschäftigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer die volle betriebsübliche oder tarifliche Arbeitszeit arbeitet. Eine gesetzliche Definition der exakten Stundenzahl existiert nicht – als Referenz gilt in der Regel eine Wochenarbeitszeit von 35 bis 40 Stunden.

Einordnung in der Entgeltabrechnung

Die Vollzeitbeschäftigung bildet den abrechnungstechnischen Regelfall. Alle Standardprozesse der Entgeltabrechnung – von der Lohnsteuerberechnung bis zur Sozialversicherungsmeldung – sind auf dieses Beschäftigungsverhältnis ausgelegt.

Steuerliche Behandlung

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird monatlich nach den ELStAM berechnet. Maßgeblich sind Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und ggf. eingetragene Freibeträge.

Solidaritätszuschlag

Nur noch bei höheren Einkommen relevant (Freigrenzenregelung seit 2021).

Kirchensteuer

8 % oder 9 % der Lohnsteuer je nach Bundesland.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Volle Beitragspflicht

Vollzeitbeschäftigte sind in allen Zweigen der Sozialversicherung beitragspflichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge grundsätzlich hälftig.

  • Krankenversicherung: Allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitrag
  • Rentenversicherung: 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 %
  • Pflegeversicherung: 3,4 % (+ 0,6 % Zuschlag für Kinderlose ab 23)

Umlagen, Meldungen & Besonderheiten

Umlagen

  • U1: Abhängig von der Betriebsgröße (bis 30 AN)
  • U2: Pflicht für alle Arbeitgeber
  • Insolvenzgeldumlage: Pflicht

Meldungen

  • DEÜV-Meldungen an die zuständige Krankenkasse
  • Monatliche Beitragsnachweise
  • Jahresmeldung zum 31.12.
  • UV-Jahresmeldung an die Berufsgenossenschaft

Arbeitgeberpflichten

  • Korrekte Ermittlung und Abführung aller Abgaben
  • Erstellung der monatlichen Entgeltabrechnung
  • ELStAM-Abruf und -Verwaltung
  • Führung des Lohnkontos
  • Aufbewahrungspflichten (6 bzw. 10 Jahre)
  • Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zum Jahresende

Typische Fehler in der Praxis

  • Fehlerhafte Berechnung von Einmalzahlungen (Märzklausel beachten)
  • Falsche Zuordnung des Abrechnungszeitraums bei Überstundenvergütung
  • Nichtberücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen
  • Fehler beim Abzug vermögenswirksamer Leistungen
  • Verspätete ELStAM-Änderungen

Abgrenzung zu ähnlichen Beschäftigungsformen

  • Teilzeit: Geringere Wochenarbeitszeit als vergleichbare Vollzeitkraft
  • Minijob: Verdienstgrenze von 556 € monatlich
  • Midijob: Übergangsbereich 556,01–2.000 € mit reduzierten AN-Beiträgen

Praxisbeispiele

Konkrete Berechnungsbeispiele aus der Lohnabrechnung – Stand 2026

Beispiel 1

Frau Weber arbeitet in Vollzeit (40 Stunden/Woche) und verdient 3.500 Euro brutto monatlich. Ihre Abrechnung erfolgt nach Steuerklasse I, sie ist konfessionslos und hat keine Kinder. Es gelten die regulären Sozialversicherungsbeiträge auf das volle Bruttoentgelt.

Häufig gestellte Fragen

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