Steuerklassen: Systematik und praktische Anwendung
Die Systematik der Steuerklassen I bis VI und ihre praktische Anwendung über ELStAM.
Die Steuerklasse entscheidet maßgeblich darüber, wie viel Lohnsteuer vom Bruttolohn einbehalten wird. Für Arbeitgeber ist es wichtig, die Systematik zu kennen – insbesondere, wenn ein Arbeitnehmer mehr als ein Beschäftigungsverhältnis hat.
Definition
In Deutschland wird die Lohnsteuer nach Steuerklassen erhoben. Die maßgebliche Steuerklasse sowie weitere Abzugsmerkmale ruft der Arbeitgeber über das Verfahren der Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale (ELStAM) beim Finanzamt ab.
Gesetzliche Grundlage
Die sechs Steuerklassen unterscheiden sich nach familiärer und beschäftigungsbezogener Situation:
- Steuerklasse I: ledige, geschiedene oder verwitwete Arbeitnehmer ohne Kinder – der Standardfall bei einem einzigen Arbeitsverhältnis
- Steuerklasse II: Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag
- Steuerklasse III/V: Kombination für verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer mit deutlich unterschiedlichem Einkommen
- Steuerklasse IV: verheiratete bzw. verpartnerte Arbeitnehmer mit ähnlichem Einkommen
- Steuerklasse VI: das zweite und jedes weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, sofern dafür keine andere Steuerklasse zugrunde gelegt werden kann
Praxisrelevanz für die Entgeltabrechnung
Für die Abrechnungspraxis besonders relevant ist Steuerklasse VI: Sie wird immer dann angewendet, wenn ein Arbeitnehmer mehr als ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis hat und für das zweite bzw. jedes weitere Verhältnis kein Grundfreibetrag berücksichtigt werden kann. Steuerklasse VI führt zu einem vergleichsweise hohen Lohnsteuerabzug ohne Grundfreibetrag.
Wichtig für Minijobs: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Wahl zwischen zwei Besteuerungsverfahren. In der Praxis wird ganz überwiegend die einheitliche Pauschsteuer von 2 % (§ 40a EStG) gewählt – hier spielt die Steuerklasse tatsächlich keine Rolle, da außerhalb des ELStAM-Systems abgerechnet wird. Zulässig ist alternativ aber auch die individuelle Besteuerung nach ELStAM, also anhand der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse) des Minijobbers. Das ist rechtlich ohne Weiteres möglich, in den allermeisten Fällen für den Arbeitnehmer jedoch ungünstiger:
- Ist der Minijob die einzige Beschäftigung, greift meist Steuerklasse I bzw. IV – wegen des Grundfreibetrags fällt bei einem 556-Euro-Job in der Regel trotzdem keine oder kaum Lohnsteuer an, sodass sich hier kaum ein Unterschied zur Pauschsteuer ergibt.
- Ist der Minijob ein zweites oder weiteres Beschäftigungsverhältnis, wird er nach ELStAM zwingend mit Steuerklasse VI ohne Grundfreibetrag abgerechnet – das führt zu einem spürbar höheren Lohnsteuerabzug als die 2 % Pauschsteuer, die der Arbeitgeber in diesem Fall trägt.
In der Praxis wird die ELStAM-Besteuerung bei Minijobs daher nur selten gewählt, ist aber – z. B. auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers – zulässig und muss vom Arbeitgeber korrekt umgesetzt werden können.
Mit Blick auf 2026 gewinnt zudem die digitale Datenübermittlung im ELStAM-Verfahren an Bedeutung, etwa im Zusammenhang mit Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung, die zunehmend elektronisch bereitgestellt werden.
Typische Fehler in der Praxis
- Für ein zweites Beschäftigungsverhältnis wird fälschlich eine günstigere Steuerklasse als VI angewendet
- Es wird angenommen, ein Minijob könne grundsätzlich nicht über ELStAM abgerechnet werden – tatsächlich ist dies zulässig, nur meist steuerlich ungünstiger als die Pauschsteuer
- ELStAM-Daten werden nicht rechtzeitig oder nicht korrekt abgerufen
- Änderungen der persönlichen Situation (z. B. Heirat) werden nicht zeitnah in der Steuerklasse berücksichtigt
Checkliste: Was Arbeitgeber beachten sollten
Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen konsequent Steuerklasse VI für das zweite und jedes weitere Verhältnis anwenden
Minijobs klar von der Steuerklassensystematik trennen und pauschal versteuern
ELStAM-Daten bei jeder Gehaltsabrechnung aktuell abrufen
Änderungen der persönlichen Situation zeitnah auf ihre Auswirkung auf die Steuerklasse prüfen
Weitere Basics-Beiträge
Professionelle Unterstützung gewünscht?
Für eine professionelle Begleitung Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung stehen Ihnen die Experten der Payworx GmbH & Co. KG zur Verfügung.
Kontakt aufnehmen