Betriebsprüfung & Dokumentation16. September 202617 Min. Lesezeit

Elektronische Entgeltunterlagen: Was Arbeitgeber nach § 8 BVV digital führen müssen

Ab dem 1. Januar 2027 sind die in § 8 Abs. 2 BVV genannten Entgeltunterlagen ausnahmslos elektronisch zu führen; die Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 3 BVV endet zum 31. Dezember 2026. Der Beitrag erläutert den vollständigen Pflichtkatalog, grenzt die digitale Personalakte von den Entgeltunterlagen ab, ordnet Aufbewahrungsfristen nach SGB IV, EStG, AO und MiLoG ein und gibt eine praxiserprobte Ablagestruktur für Betriebsprüfung und euBP.

Arbeitgeber sind verpflichtet, für jede beschäftigte Person Entgeltunterlagen zu führen – getrennt nach Kalenderjahren und in deutscher Sprache. Die Grundpflicht ergibt sich aus § 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Welche Angaben und Unterlagen dazu gehören und welche davon in elektronischer Form vorliegen müssen, konkretisiert § 8 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).

Die elektronische Führung ist vor allem für die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung nach § 28p SGB IV von Bedeutung. Der Prüfdienst greift im Rahmen der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP, § 28p Abs. 6a SGB IV) auf digital übermittelte Abrechnungsdaten zu und erwartet, dass die begleitenden Unterlagen geordnet und elektronisch verfügbar sind.

In der Praxis wird häufig von einer „Pflicht zur digitalen Personalakte ab 2027" gesprochen. Diese Formulierung ist ungenau. Die Vorschrift betrifft nicht die Personalakte als solche, sondern einen klar umrissenen Katalog beitrags- und abrechnungsrelevanter Unterlagen.

Wichtig: Es besteht keine gesetzliche Pflicht, die vollständige Personalakte digital zu führen. Elektronisch verpflichtend sind jedoch die in § 8 Abs. 2 BVV ausdrücklich benannten, beitrags- und abrechnungsrelevanten Entgeltunterlagen.

Schnellübersicht

FrageAntwort
Wer ist betroffen?Alle Arbeitgeber, die Beschäftigte im Sinne des SGB IV haben – unabhängig von Größe, Branche oder Rechtsform.
Welche Unterlagen müssen elektronisch vorliegen?Die in § 8 Abs. 2 BVV aufgezählten begleitenden Unterlagen (Abschnitt 2), soweit sie im konkreten Beschäftigungsverhältnis relevant sind.
Ab wann gilt die Pflicht ausnahmslos?Ab dem 1. Januar 2027. Die Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 3 BVV endet zum 31. Dezember 2026.

1. Gesetzlicher Rahmen

Die elektronische Führung von Entgeltunterlagen beruht nicht auf einer einzelnen Vorschrift. Maßgeblich sind insbesondere § 28f SGB IV, § 8 BVV und § 9 BVV. Daneben bestehen lohnsteuerliche Aufzeichnungspflichten (Lohnkonto) und unfallversicherungsrechtliche Pflichten, die eigene Anforderungen an Inhalt und Aufbewahrung stellen.

ThemaKernaussageFundstelle
Führung der EntgeltunterlagenArbeitgeber müssen für jeden Beschäftigten und getrennt nach Kalenderjahren Entgeltunterlagen in deutscher Sprache führen.§ 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV
Inhalt der EntgeltunterlagenDie erforderlichen Angaben und Unterlagen ergeben sich aus § 8 BVV.§ 8 BVV
Elektronische UnterlagenDie in § 8 Abs. 2 BVV bezeichneten Unterlagen sind elektronisch zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.§ 8 Abs. 2 BVV
Elektronische Speicherung und BefreiungBis zum 31. Dezember 2026 kann der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung auf Antrag von der elektronischen Führung befreien. Ab 1. Januar 2027 gilt die Pflicht ohne diese Befreiungsoption.§ 8 Abs. 3 BVV
BeitragsabrechnungDer Arbeitgeber muss die Beitragsabrechnung so führen, dass eine Prüfung der Sozialversicherungsbeiträge möglich ist.§ 9 BVV
AufbewahrungSozialversicherungsrechtliche Entgeltunterlagen sind nach den Vorgaben des § 28f SGB IV geordnet aufzubewahren.§ 28f Abs. 1 SGB IV
LohnkontoArbeitgeber müssen für jeden Arbeitnehmer ein Lohnkonto führen und die gesetzlichen Lohnsteueraufzeichnungen beachten.§ 41 EStG, § 4 LStDV
UnfallversicherungAuch für die gesetzliche Unfallversicherung sind Entgeltunterlagen und Aufzeichnungen zu führen.§ 165 SGB VII

Stichtage im Überblick

ZeitraumRechtslage
Seit 1. Januar 2022Die in § 8 Abs. 2 BVV genannten Unterlagen sind grundsätzlich elektronisch zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Bis 31. Dezember 2026Auf Antrag kann der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung von der elektronischen Führung befreien (§ 8 Abs. 3 BVV). Papierunterlagen sind in diesem Fall geordnet und prüfbar vorzuhalten.
Ab 1. Januar 2027Die elektronische Führung gilt ausnahmslos; eine Befreiung ist nicht mehr vorgesehen.

Praxis-Hinweis: Nicht jede Information aus der Personalakte ist eine Entgeltunterlage. Entscheidend ist, ob die Unterlage für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, die Beitragsberechnung, das Meldeverfahren oder die Prüfung erforderlich ist.

Abgrenzung: Personalakte und Entgeltunterlagen

MerkmalPersonalakte (arbeitsrechtlich)Entgeltunterlagen (sozialversicherungs- und steuerrechtlich)
Gesetzliche Pflicht zur FührungFür private Arbeitgeber nicht ausdrücklich geregeltJa (§ 28f SGB IV, § 41 EStG)
Pflicht zur elektronischen FormNeinJa, für die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV
InhaltAlle das Arbeitsverhältnis betreffenden UnterlagenBeitrags-, melde- und abrechnungsrelevante Unterlagen
Prüfende StelleArbeitsgerichte, AufsichtsbehördenDeutsche Rentenversicherung (§ 28p SGB IV), Finanzverwaltung (Lohnsteuer-Außenprüfung), Unfallversicherungsträger
AufbewahrungKeine einheitliche Frist; datenschutzrechtliche GrenzenJe nach Unterlage nach § 28f SGB IV, § 41 EStG, § 147 AO, § 17 MiLoG

In der Praxis überschneiden sich beide Bereiche stark. Viele Unternehmen führen deshalb eine integrierte digitale Personalakte, in der die Entgeltunterlagen als eigener, klar abgegrenzter Bereich geführt werden.


2. Zwingend elektronisch nach § 8 BVV

§ 8 Abs. 2 BVV enthält den maßgeblichen Katalog der begleitenden Unterlagen, die elektronisch zu den Entgeltunterlagen zu nehmen sind. Aufzunehmen sind nur Unterlagen, die im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis tatsächlich anfallen. Eine Vollständigkeitsprüfung erfolgt daher stets bezogen auf den Einzelfall.

Elektronisch vorzuhaltende UnterlagePraxisbeispiele und BedeutungFundstelle
Nachweise zu Staatsangehörigkeit und VersicherungsstatusNachweise zur Staatsangehörigkeit sowie zur Versicherungsfreiheit oder zur Befreiung von der Versicherungspflicht, beispielsweise Immatrikulationsbescheinigungen, Rentenbescheide, Ernennungsurkunden oder sonstige Unterlagen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung.§ 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BVV
Nachweise zur EntsendungUnterlagen, aus denen Art und zeitliche Begrenzung der Beschäftigung im Rahmen einer Entsendung hervorgehen.§ 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 BVV
Arbeitserlaubnis und AufenthaltstitelArbeitserlaubnisse oder Aufenthaltstitel, wenn diese für die Beschäftigung relevant sind.§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BVV
DEÜV-MeldedatensätzeAnmeldungen, Abmeldungen, Jahresmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und weitere Meldungen zur Sozialversicherung.§ 8 Abs. 2 Nr. 3 BVV
Rückmeldungen der EinzugsstellenDaten der von den Krankenkassen und Einzugsstellen übermittelten Meldungen, sofern sie Auswirkungen auf die Beitragsberechnung oder den Versicherungsstatus haben.§ 8 Abs. 2 Nr. 3a BVV
Verzicht auf Rentenversicherungsfreiheit im MinijobErklärung eines geringfügig entlohnten Beschäftigten zum Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, soweit einschlägig.§ 8 Abs. 2 Nr. 4 BVV
Befreiungsantrag im MinijobAntrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, einschließlich des dokumentierten Eingangsdatums beim Arbeitgeber.§ 8 Abs. 2 Nr. 4a BVV
Aufhebung der Befreiung von der RentenversicherungspflichtAntrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, einschließlich des dokumentierten Eingangsdatums beim Arbeitgeber.§ 8 Abs. 2 BVV
Krankenkassen-MitgliedsbescheinigungElektronische Mitgliedsbescheinigung oder elektronische Rückmeldung der gewählten Krankenkasse.§ 8 Abs. 2 Nr. 5 BVV
Nachweis der wesentlichen ArbeitsbedingungenNiederschrift nach § 2 NachwG; regelmäßig kann ein vollständiger schriftlicher Arbeitsvertrag diese Funktion erfüllen.§ 8 Abs. 2 Nr. 6 BVV, § 2 NachwG
Weitere Beschäftigungen und VorbeschäftigungenErklärungen bei Minijobs zu weiteren Beschäftigungen sowie bei kurzfristigen Beschäftigungen zu Vorbeschäftigungszeiten und zur Mitteilung weiterer Tätigkeiten.§ 8 Abs. 2 Nr. 7 BVV
Krankenversicherung bei kurzfristiger BeschäftigungNachweis über bestehenden Krankenversicherungsschutz in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.§ 8 Abs. 2 Nr. 7a BVV
StatusfeststellungsverfahrenAntrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, die dazugehörigen Unterlagen sowie der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund.§ 8 Abs. 2 Nr. 8 BVV, § 7a SGB IV
Gutachterliche Äußerungen im StatusfeststellungsverfahrenGutachterliche Äußerungen sowie die Dokumentation zu ihrer Weitergabe im Verfahren nach § 7a SGB IV.§ 8 Abs. 2 BVV, § 7a SGB IV
Entscheidung über VersicherungspflichtBescheid der Einzugsstelle zur Versicherungspflicht.§ 8 Abs. 2 Nr. 9 BVV, § 28h Abs. 2 SGB IV
Übernommene StudiengebührenSteuerliche Bescheinigung, wenn vom Arbeitgeber übernommene Studiengebühren nicht als Arbeitslohn bewertet werden.§ 8 Abs. 2 Nr. 10 BVV
Nachweise zur PflegeversicherungNachweise zur Elterneigenschaft und zur Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder unter 25 Jahren für die Pflegeversicherung.§ 8 Abs. 2 Nr. 11 BVV, § 55 SGB XI
Verzicht auf EntgeltansprücheErklärung über den Auszahlungsverzicht auf zustehende Entgeltansprüche, soweit beitragsrechtlich relevant.§ 8 Abs. 2 Nr. 12 BVV
ArbeitszeitaufzeichnungenBeginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, soweit Dokumentationspflichten nach Mindestlohngesetz oder Arbeitnehmer-Entsendegesetz bestehen.§ 8 Abs. 2 Nr. 13 BVV, § 17 MiLoG, § 19 AEntG
PflegeunterstützungsgeldBescheinigung der Pflegekasse bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.§ 8 Abs. 2 Nr. 14 BVV
PflegezeitErklärung des Beschäftigten zur Inanspruchnahme von Pflegezeit.§ 8 Abs. 2 Nr. 15 BVV, § 3 PflegeZG
Insolvenzschutz von WertguthabenNachweise über den Insolvenzschutz von Wertguthaben aus flexiblen Arbeitszeitregelungen.§ 8 Abs. 2 BVV, § 7e SGB IV
Seeschifffahrt und BinnenschifffahrtBesatzungslisten und Seetagebücher von Seefahrtbetrieben, Heuerverträge sowie Schiffsatteste und Rheinschifffahrtszugehörigkeitsurkunden, soweit ein entsprechender Betrieb betroffen ist.§ 8 Abs. 2 Nr. 16 BVV
Elektronische Bescheinigungen für SozialleistungenDaten der übermittelten elektronischen Bescheinigungen, insbesondere Entgeltbescheinigungen für Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Übergangsgeld sowie Arbeitsbescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit (BEA).§ 8 Abs. 2 Nr. 18 BVV, §§ 106 bis 106c SGB IV, §§ 312 ff. SGB III
Ausnahmevereinbarung bei AuslandstätigkeitErklärung des Beschäftigten im Zusammenhang mit Ausnahmevereinbarungen nach europäischem Sozialversicherungsrecht.§ 8 Abs. 2 Nr. 18a BVV, Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004
Verzicht auf RV-Freiheit bei VollrenteErklärung bei Bezug einer Altersvollrente oder bestimmten Versorgungsbezügen, inklusive Nachweis des Eingangsdatums.§ 8 Abs. 2 Nr. 19 BVV
Zustimmung zum Eintritt der VersicherungspflichtZustimmung des Erwerbstätigen in den besonderen gesetzlich vorgesehenen Statusfällen.§ 8 Abs. 2 Nr. 20 BVV, § 127 SGB IV

Nicht jeder Beschäftigte benötigt sämtliche genannten Nachweise. Die digitale Entgeltakte ist individuell nach Beschäftigungsart, Versicherungsstatus und besonderem Sachverhalt aufzubauen. Typische Fallgruppen mit erhöhtem Dokumentationsbedarf sind Minijobs, kurzfristige Beschäftigungen, Werkstudenten, Beschäftigte mit Rentenbezug, Beschäftigte mit Auslandstätigkeit sowie Beschäftigte mit Pflegezeiten.


Exkurs: Müssen Kinderdaten trotz digitalem Abrufverfahren (DaBPV) noch in die digitale Akte?

Seit dem 1. Juli 2025 ist das digitale Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV, in der Praxis oft auch verkürzt DAPV genannt) für Arbeitgeber verpflichtend.

Viele Betriebe fragen sich seither, ob Geburtsurkunden und Nachweise zur Elterneigenschaft überhaupt noch in die digitale Personalakte gehören. Die Antwort lautet: Im Regelfall nein – in wichtigen Sonderfällen zwingend ja.

Regelfall: Elektronischer Rückmeldedatensatz ersetzt Belege

Konnten die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder unter 25 Jahren über den automatisierten Abruf (via DSRV und BZSt) erfolgreich ermittelt werden, gilt:

  • Datensparsamkeit nach DSGVO: Arbeitgeber dürfen in diesen Fällen keine Kopien von Geburtsurkunden, Abstammungsurkunden oder Auszügen aus dem Familienstammbuch mehr von den Beschäftigten anfordern.
  • Elektronische Ablagepflicht (§ 8 Abs. 2 Nr. 11 i. V. m. Nr. 3a BVV): Der abgerufene elektronische Rückmeldedatensatz einschließlich Melde-ID, Status, Prüfvermerk und Zeitstempel muss dauerhaft und unveränderbar im Abrechnungssystem beziehungsweise in den digitalen Entgeltunterlagen gespeichert bleiben. Er dient als amtlicher Nachweis für die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung.

Ausnahmen: Wann Dokumente weiterhin als Scan in die Entgeltakte gehören

Kann das digitale Verfahren ein Kind nicht automatisiert identifizieren oder weicht die gemeldete Anzahl ab, lebt die Pflicht zur manuellen Beibringung von Nachweisen wieder auf. In folgenden Fallkonstellationen müssen Dokumente digitalisiert (PDF oder Scan) zu den Entgeltunterlagen genommen werden:

FallkonstellationErforderlicher manueller NachweisWarum DaBPV nicht greift
StiefkinderHeiratsurkunde oder Nachweis der eingetragenen Lebenspartnerschaft plus Meldebescheinigung der gemeinsamen WohnungStiefeltern-Verhältnisse sind in den BZSt-Steuerdaten melderechtlich nicht originär verknüpft.
PflegekinderAmtliche Bescheinigung des Jugendamtes über das Pflegeverhältnis nach § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB IPflegekindschaften basieren auf Fürsorgeverhältnissen, nicht auf rechtlicher Abstammung.
Laufende AdoptionenBescheinigung des Vormundschaftsgerichts oder Jugendamts über die Adoptionspflege (§ 1744 BGB)Das Kind ist rechtlich noch nicht final dem Annehmenden zugeordnet.
Kinder mit Wohnsitz im AuslandAmtliche ausländische Geburtsurkunde, gegebenenfalls mit beglaubigter deutscher ÜbersetzungKinder ohne deutschen Wohnsitz besitzen in der Regel keine deutsche Steuer-Identifikationsnummer im BZSt-Register.
Systemdiskrepanzen und RegisterlückenGeburtsurkunde oder steuerlicher FreibetragsnachweisDer Abruf schlägt trotz bestehender Elternschaft fehl, etwa bei älteren Geburtsjahrgängen mit unvollständigen Registerdaten.

Strenge Vorgaben für die Praxis

Werden Nachweise in Ausnahmefällen manuell eingereicht, müssen Lohnbüros und Personalabteilungen zwingend zwei Regeln beachten:

Kein bloßer Sichtvermerk: Nach den Vorgaben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung reicht ein Textvermerk wie „Geburtsurkunde lag im Original vor" nicht mehr aus. Das Nachweisdokument muss als elektronische Datei in den Entgeltunterlagen hinterlegt sein.

Eingangsdatum unveränderbar dokumentieren: Das Datum des Eingangs im Betrieb muss nachweisbar sein. Grund: Nach § 55 Abs. 3 Satz 6 SGB XI wirkt die Berücksichtigung von Neugeborenen nur dann rückwirkend auf den Monat der Geburt zurück, wenn der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt vorgelegt wird.


3. Zusätzlich elektronisch bereitzuhalten

Neben dem Unterlagenkatalog des § 8 Abs. 2 BVV müssen Arbeitgeber weitere Daten und Unterlagen für Lohnabrechnung, Beitragszahlung, Lohnsteuer und Betriebsprüfung bereithalten. Die konkrete elektronische Form folgt hier teilweise aus dem jeweiligen Meldeverfahren, aus der eingesetzten Abrechnungssoftware oder aus steuerlichen Dokumentationspflichten – nicht aus § 8 Abs. 2 BVV selbst.

Unterlage oder DatensatzBedeutung für Lohnabrechnung und PrüfungFundstelle
BeschäftigtenverzeichnisÜbersicht der Beschäftigten je Abrechnungszeitraum, geordnet nach den Anforderungen der Beitragsabrechnung.§ 9 BVV
BeitragsabrechnungAbrechnungsdaten zur Berechnung, Zuordnung und Kontrolle der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.§ 9 BVV
BeitragsnachweiseElektronisch übermittelte Beitragsnachweise sowie die zugehörigen Abrechnungs- und Übermittlungsdaten.§ 28f Abs. 3 SGB IV
LohnkontoLohnsteuerliche Aufzeichnungen über laufenden Arbeitslohn, sonstige Bezüge, Steuerabzüge und weitere lohnsteuerlich relevante Daten.§ 41 EStG, § 4 LStDV
Belege zum LohnkontoNachweise für steuerfreie oder pauschal besteuerte Leistungen, zum Beispiel Reisekosten, Sachbezüge, Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung oder Zuschläge.§ 41 EStG, § 4 LStDV
ELStAM- und LohnsteuerbescheinigungsdatenElektronische Abruf- und Rückmeldedaten der Finanzverwaltung sowie Daten der Lohnsteuerbescheinigung.§ 39e EStG, § 41b EStG
Unfallversicherungs-LohnnachweisDaten und Unterlagen für die gesetzliche Unfallversicherung und den digitalen Lohnnachweis.§ 165 SGB VII, § 99 SGB IV
AAG-ErstattungsanträgeElektronische Anträge und Rückmeldungen zu U1- und U2-Erstattungen, soweit solche Verfahren genutzt werden.§ 2 AAG, § 3 AAG
A1-BescheinigungenElektronische Anträge und Bescheide bei vorübergehender grenzüberschreitender Tätigkeit.Art. 12 VO (EG) Nr. 883/2004, Art. 16 VO (EG) Nr. 883/2004
Kurzarbeitergeld-UnterlagenArbeitsausfallanzeige, Abrechnungslisten, Soll- und Ist-Entgeltberechnungen sowie prüfbare Arbeitszeitnachweise, sofern Kurzarbeitergeld beantragt wird.§§ 95 ff. SGB III
Elektronische ArbeitsbescheinigungElektronisch übermittelte Arbeitsbescheinigungen bei Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen.§ 312 SGB III

Hinweis: Nicht jede dieser Unterlagen muss zwingend im selben Ablagesystem wie die Personalakte gespeichert werden. Entscheidend ist, dass sie geordnet, vollständig und für berechtigte Prüfungen ohne unangemessene Verzögerung verfügbar sind.

Bereitstellung in der Betriebsprüfung

Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung prüft mindestens alle vier Jahre (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Seit 2023 sind die Entgeltabrechnungsdaten grundsätzlich elektronisch im Verfahren der euBP zu übermitteln (§ 28p Abs. 6a SGB IV); eine Befreiung auf Antrag ist nach dieser Vorschrift ebenfalls nur bis zum 31. Dezember 2026 vorgesehen. Die begleitenden Unterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV werden in der Regel ergänzend angefordert – als elektronische Dokumente, über einen Systemzugriff oder als geordnete Dokumentenlisten.

Der Prüfer verlangt keine vollständige Übergabe der Personalakte, sondern geordnete, dem einzelnen Beschäftigten und Kalenderjahr zuordenbare Unterlagen. Eine gemeinsame Ablagelogik aus Abrechnungssystem und Dokumentenarchiv erleichtert diese Bereitstellung erheblich.


4. Aufbewahrungsfristen

Es gibt keine einheitliche Aufbewahrungsfrist für alle Personal- und Lohnunterlagen. Entscheidend sind die Rechtsgrundlage und die Funktion des jeweiligen Dokuments. Gelten für eine Unterlage mehrere Fristen gleichzeitig, ist im Zweifel die längere Aufbewahrungsfrist maßgeblich.

UnterlagenbereichGrundsatz zur AufbewahrungFundstelle
Sozialversicherungsrechtliche EntgeltunterlagenAufbewahrung bis zum Ablauf des auf die letzte Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV folgenden Kalenderjahres.§ 28f Abs. 1 Satz 1 SGB IV
LohnkontoAufbewahrung bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt.§ 41 Abs. 1 Satz 9 EStG
Lohnsteuerliche BelegeAufbewahrung nach den steuerlichen Vorschriften; bei Belegen mit Buchungsbelegcharakter gelten die Fristen des § 147 AO (Buchungsbelege derzeit acht Jahre, § 147 Abs. 3 AO).§ 147 AO, § 41 EStG
Arbeitszeitaufzeichnungen nach MiLoGAufbewahrung für mindestens zwei Jahre ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt, soweit die Dokumentationspflicht nach § 17 MiLoG besteht.§ 17 Abs. 1 MiLoG
Arbeitszeitaufzeichnungen nach AEntGAufbewahrung für mindestens zwei Jahre, soweit die Dokumentationspflicht nach § 19 AEntG besteht.§ 19 Abs. 1 AEntG
Unterlagen mit mehreren RechtsbezügenEs ist die längste einschlägige Aufbewahrungsfrist anzuwenden.Allgemeiner Praxisgrundsatz aus den jeweils einschlägigen Rechtsnormen

Drei Punkte sind in der Praxis besonders zu beachten:

  • Eine Ablage „nur bis zur nächsten Lohnprüfung" kann unzureichend sein, wenn steuerliche, arbeitsrechtliche oder andere Aufbewahrungsfristen länger laufen.
  • Ein Dokument kann gleichzeitig sozialversicherungs-, steuer- und arbeitsrechtlich relevant sein. Die Frist richtet sich dann nach der längsten einschlägigen Vorschrift.
  • Die konkrete Löschung muss zusätzlich datenschutzrechtlich zulässig sein (Art. 17 DSGVO). Nicht mehr erforderliche personenbezogene Daten dürfen nicht unbegrenzt gespeichert werden; ein dokumentiertes Löschkonzept ist deshalb Teil einer ordnungsgemäßen Entgeltakte.

5. Praxisempfehlung für die digitale Personalakte

Die folgenden Empfehlungen richten sich an Unternehmen, Lohnbüros und Steuerkanzleien, die ihre Ablage bis zum 1. Januar 2027 auf die Anforderungen des § 8 BVV ausrichten wollen. Sie beschreiben eine bewährte Struktur, keine gesetzlich vorgegebene Form.

Empfohlene Ordnerstruktur

01 Stammdaten und Beschäftigung

  • Arbeitsvertrag und Nachweis nach dem Nachweisgesetz
  • Personaldaten und Krankenkassennachweise
  • Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
  • Versicherungsstatus, Werkstudentenstatus und Befreiungen
  • Statusfeststellungsverfahren
  • Entsendung und A1-Unterlagen

02 Sozialversicherung und Meldungen

  • DEÜV-Meldungen
  • Rückmeldungen der Einzugsstellen
  • Beitragsnachweise
  • Minijob-Unterlagen
  • Unterlagen kurzfristig Beschäftigter
  • Pflegeversicherungsnachweise
  • Rentner- und RV-Optionserklärungen

03 Entgelt und Abrechnung

  • Lohnkonto
  • Lohnabrechnungen und Lohnjournale
  • Nachweise zu Zuschlägen
  • Sachbezüge
  • Reisekosten
  • Dienstwagen
  • betriebliche Altersversorgung
  • steuerfreie und pauschal versteuerte Leistungen

04 Zeit und Abwesenheit

  • Arbeitszeitnachweise nach MiLoG oder AEntG
  • Pflegezeit
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Elternzeit, Mutterschutz und Arbeitsunfähigkeit, soweit für die Abrechnung erforderlich
  • Kurzarbeit, soweit vorhanden

05 Austritt und Behördenverfahren

  • BEA-Arbeitsbescheinigungen
  • Abmeldungen
  • AAG-Erstattungen
  • KUG-Unterlagen
  • Schriftverkehr und Bescheide von Sozialversicherungsträgern, soweit entgeltrelevant

Checkliste: Prüfungsfest digital archivieren

  • Jede Unterlage eindeutig einem Beschäftigten und einem Kalenderjahr zuordnen.
  • Dokumenttyp, Erstellungsdatum, Eingangsdatum und Gültigkeitszeitraum erfassen – bei Befreiungsanträgen und Verzichtserklärungen ist das Eingangsdatum selbst Teil der Pflichtangabe.
  • Papierunterlagen, soweit sie nach § 8 Abs. 2 BVV elektronisch zu führen sind, zeitnah digitalisieren.
  • Lesbarkeit, Vollständigkeit und Schutz vor unbemerkter Veränderung sicherstellen.
  • Zugriffsrechte nach dem Need-to-know-Prinzip vergeben.
  • Aufbewahrungs- und Löschkonzept dokumentieren.
  • Regelmäßig prüfen, ob die Unterlagen vollständig sind und ob gesetzliche Änderungen Anpassungen erfordern.
  • Die Ablagestruktur auf die euBP und die eingesetzte Lohnabrechnungssoftware abstimmen.

Typische Fehler in der Praxis

FehlerBeschreibungRisiko
Scan ohne OrdnungDokumente werden gescannt, aber ohne Zuordnung zu Beschäftigtem, Kalenderjahr und Dokumenttyp abgelegt.Unterlagen sind in der Prüfung nicht auffindbar oder nicht zuordenbar.
Fehlende Trennung von Abrechnungssystem und ArchivAlles liegt nur im Lohnsystem; begleitende Unterlagen (Verträge, Bescheide, Erklärungen) fehlen.Katalog des § 8 Abs. 2 BVV wird nicht vollständig erfüllt.
Befreiung als Aufschub missverstandenDie Umstellung wird bis Ende 2026 aufgeschoben.Zeitdruck, Systemwechsel unter Prüfungsdruck.
Unklare ZuständigkeitenPersonalabteilung und Lohnbuchhaltung nutzen getrennte Systeme ohne gemeinsame Sicht.Lücken im digitalen Bestand.
Aufbewahrungsfristen nicht hinterlegtDokumente werden zu früh gelöscht oder unbegrenzt gespeichert.Verletzung von Aufbewahrungspflichten oder Datenschutzverstöße.
Eingangsdatum nicht dokumentiertBei Befreiungsanträgen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4a BVV) und Verzichtserklärungen fehlt das Eingangsdatum.Beginn der beitragsrechtlichen Wirkung ist nicht nachweisbar.

Praxisbeispiel: Umstellung in einem Betrieb mit 25 Beschäftigten

Ein Gastronomiebetrieb mit 25 Beschäftigten, darunter mehrere Minijobber und kurzfristig Beschäftigte, führt die Personalunterlagen bisher in Papierform. Die Lohnabrechnung erfolgt über einen externen Dienstleister.

SchrittMaßnahme
1Bestandsaufnahme: Welche Unterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV liegen je Beschäftigtem vor, welche fehlen? Besonders relevant: Befreiungsanträge und Erklärungen zu weiteren Beschäftigungen bei Minijobbern, Arbeitszeitnachweise nach § 17 MiLoG.
2Auswahl eines Dokumentenarchivs und Festlegung der Ordnerstruktur (Abschnitt 5).
3Digitalisierung der Bestandsunterlagen mit Zuordnung zu Beschäftigtem, Kalenderjahr und Dokumenttyp.
4Abstimmung mit dem Abrechnungsdienstleister: Welche Datensätze (DEÜV, Beitragsnachweise, BEA) liegen dort und wie werden sie für die Prüfung bereitgestellt?
5Zugriffsrechte, Aufbewahrungs- und Löschkonzept festlegen.
6Probelauf: Vollständigkeitsprüfung anhand des Katalogs in Abschnitt 2 für alle Beschäftigten vor dem 1. Januar 2027.

Fazit

  • § 8 BVV ist der zentrale Pflichtenkatalog für elektronisch zu führende begleitende Entgeltunterlagen.
  • Die Vorschrift begründet keine vollständig digitale Personalakte, erfasst aber einen wesentlichen Teil der lohn- und sozialversicherungsrelevanten Beschäftigtenunterlagen.
  • Unternehmen sollten rechtzeitig vor dem 1. Januar 2027 eine strukturierte, datenschutzkonforme und prüfungsfeste digitale Entgeltakte einrichten; die Befreiungsmöglichkeit nach § 8 Abs. 3 BVV endet zum 31. Dezember 2026.
  • Besonders wichtig sind Arbeitsvertrag beziehungsweise Nachweis nach dem Nachweisgesetz, DEÜV-Daten, Krankenkassen- und Statusunterlagen, Minijob-Nachweise, Arbeitszeitaufzeichnungen sowie besondere Bescheinigungen und Behördenentscheidungen.
  • Eine saubere Dokumentenstruktur verringert Rückfragen, reduziert Risiken in der Betriebsprüfung und erleichtert die laufende Lohnabrechnung.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialversicherungsberatung im Einzelfall dar. Die konkreten Aufbewahrungs-, Dokumentations- und Meldepflichten können je nach Beschäftigungsform, Branche, Tarifbindung, Förderverfahren und Einzelfall abweichen. Bei Zweifeln sollte eine qualifizierte Lohn-, Steuer- oder Rechtsberatung hinzugezogen werden.

Quellen

Häufig gestellte Fragen

Weitere Fachinformationen

Statusfeststellungsverfahren

Professionelle Unterstützung gewünscht?

Für eine professionelle Begleitung Ihrer Lohn- und Gehaltsabrechnung stehen Ihnen die Experten der Payworx GmbH & Co. KG zur Verfügung.

Kontakt aufnehmen

Redaktion Entgeltabrechnung kompakt

Fachlich geprüft

Fachredaktion Lohn & Gehalt

Alle Inhalte werden nach unseren redaktionellen Grundsätzen erstellt und von den Payroll-Experten der Payworx GmbH & Co. KG fachlich geprüft. Rechtsgrundlagen werden mit Paragrafenangabe zitiert; bei Gesetzesänderungen aktualisieren wir betroffene Beiträge. Letzte fachliche Überprüfung: 14. Oktober 2026.

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen eine optimale Nutzererfahrung zu bieten. Technisch notwendige Cookies sind für den Betrieb der Website erforderlich und können nicht deaktiviert werden. Optionale Analyse-Cookies helfen uns, die Website zu verbessern – nur mit Ihrer Einwilligung. Datenschutzerklärung

Betrieben durch Payworx Verwaltung GmbH · Impressum · Datenschutz