Als Teil des Reformpakets soll die pauschale Lohnsteuer für Minijobs nach § 40a EStG ab 2027 von 2 % auf 5 % steigen, parallel soll sich der pauschale Krankenversicherungsbeitrag von 13 % auf 17,5 % erhöhen. Viele Arbeitgeber prüfen deshalb, ob sich die Pauschalsteuer vertraglich auf den Minijobber abwälzen lässt – und welche Folgen das auf der Arbeitgeberseite hat.
Rechtliche Zulässigkeit
Die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer gemäß § 40a EStG auf den Minijobber ist grundsätzlich zulässig. Der Bundesfinanzhof hat dies in seinen Urteilen VI R 172/99 und V R 20/00 klargestellt. Die pauschale Lohnsteuer ist zwar eine Arbeitgebersteuer, die wirtschaftliche Last kann jedoch vertraglich auf den Arbeitnehmer übertragen werden – Prinzip des "gestreckten Bruttolohns", bei dem das vereinbarte Entgelt die Steuer bereits implizit enthält. Entscheidend: Das nach Abzug der pauschalen Lohnsteuer verbleibende Entgelt darf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 MiLoG (bzw. § 107 GewO) nicht unterschreiten. Zudem unterliegt eine solche Klausel in vorformulierten Arbeitsverträgen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, insbesondere dem Transparenzgebot des § 307 BGB.
Mechanik der Abwälzung
Die Abwälzung erfordert eine Rückwärtsrechnung (Kreisberechnung), um aus einem Arbeitgeberbudget den steuerpflichtigen Bruttolohn zu ermitteln: G = Budget / (1 + Pauschalsteuersatz). Bei einem Budget von 603 € und 5 % Pauschalsteuer ergibt sich ein Bruttolohn von 603 € / 1,05 = 574,29 €; die pauschale Lohnsteuer beträgt 574,29 € × 5 % = 28,71 €. Die abgewälzte Steuer gilt dabei nicht als erneuter Arbeitslohn beim Minijobber, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Zahlenbeispiel bei 603 € Budget
| Position | Alt (2 %) | Neu (5 %) |
|---|---|---|
| Arbeitgeberbudget | 603,00 € | 603,00 € |
| Effektiver Bruttolohn | 591,18 € | 574,29 € |
| Abgeführte Pauschalsteuer | 11,82 € | 28,71 € |
| Auszahlung an Arbeitnehmer | 591,18 € | 574,29 € |
Bei gleichem Arbeitgeberbudget sinkt durch die Abwälzung der Auszahlungsbetrag an den Minijobber.
Mindestlohnprüfung: Wird der Stundensatz um die Abwälzung gekürzt?
Ja – jedenfalls bei der Rückwärtsrechnung (gestreckter Bruttolohn, siehe oben): Da hierbei nicht der Auszahlungsbetrag, sondern der vereinbarte Bruttolohn selbst um die Pauschalsteuer gemindert wird, ist genau dieser reduzierte Bruttolohn der Maßstab für die Mindestlohnprüfung. Rechtliche Grundlage ist § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG: Der Mindestlohn ist als Bruttobetrag je Zeitstunde geschuldet. Maßgeblich ist daher:
Prüf-Stundensatz = effektiver Bruttolohn (Budget ÷ (1 + Pauschalsteuersatz)) ÷ tatsächlich geleistete Arbeitsstunden
Unterschreitet dieser Wert den gesetzlichen Mindestlohn, greift § 3 Satz 1 MiLoG (Unabdingbarkeit): Vereinbarungen, die den Mindestlohnanspruch unterschreiten, sind insoweit unwirksam – nicht die gesamte Abwälzungsklausel, sondern nur der überschießende Teil. Der Minijobber behält einen Differenzanspruch auf den fehlenden Betrag, den die Deutsche Rentenversicherung oder der Zoll bei einer Betriebsprüfung nachfordern kann.
Beispielrechnung: Bei 603 € Budget und 5 % Pauschalsteuer (ab 2027) ergibt sich ein effektiver Bruttolohn von 574,29 €. Bei 40 Arbeitsstunden im Monat läge der Prüf-Stundensatz bei 574,29 € ÷ 40 = 14,36 €/Std. – und damit unter dem für 2027 zu erwartenden Mindestlohn von 14,60 €/Std. Die Abwälzung wäre in diesem Fall teilweise unwirksam, der Arbeitgeber müsste nachzahlen.
Anders bei der einfachen Abwälzung, bei der der Bruttolohn unverändert bleibt und die Pauschalsteuer direkt vom Auszahlungsbetrag (Nettolohn) abgezogen wird: Hier bleibt der für die Mindestlohnprüfung maßgebliche Bruttostundenlohn unberührt, da nur der Nettolohn sinkt. Diese Variante ist aus Mindestlohnsicht unkritischer, wälzt die wirtschaftliche Last aber ebenso auf den Minijobber ab.
Auswirkungen auf SV-Pauschalen
Da der Bruttolohn durch die Rückwärtsrechnung sinkt, verringert sich auch die Bemessungsgrundlage der arbeitgeberseitigen Pauschalabgaben: KV (17,5 %), RV (15 %), U1 (rd. 1,0 %), U2 (rd. 0,14 %) und Insolvenzgeldumlage (rd. 0,12 %). Ein niedrigerer Bruttolohn (574,29 € statt 603 €) reduziert diese Pauschalen spürbar – eine zusätzliche Ersparnis über die reine Lohnsteuerabwälzung hinaus.
Risiken & Praxis
Für eine wirksame Abwälzung ist eine klare, schriftliche Vereinbarung unerlässlich, die dem Transparenzgebot genügt. Kritischster Punkt ist die Mindestlohn-Falle: Das verbleibende Entgelt darf je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde den Mindestlohn nicht unterschreiten. Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung oder das Finanzamt prüfen dies gezielt. Verbreitet ist die Abwälzung u. a. im Handel, in der Gastronomie und bei Reinigungsunternehmen.
Ausblick 2027: Nur noch Rentner, Schüler und Studierende?
Für die Praxis der Abwälzung ist eine weitere Entwicklung relevant: Die Alterssicherungskommission ("Rentenkommission") empfiehlt in ihrer Reformvorlage, geringfügige Beschäftigung künftig grundsätzlich nur noch für Schüler, Studierende und Altersrentner zuzulassen. Für alle anderen Beschäftigtengruppen soll der Minijob als eigenständige Beschäftigungsform entfallen – mit voller Sozialversicherungspflicht ab dem ersten Euro, ohne Opt-out-Möglichkeit in der Rentenversicherung.
Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich bislang um eine Kommissionsempfehlung, kein beschlossenes Gesetz. Die Bundesregierung hat sich hierzu noch nicht final positioniert, und innerhalb der Koalition gibt es Dissens – so hat die SPD bereits Ausnahmen für Studierende und private Haushalte in Aussicht gestellt, während Wirtschaftsverbände und Arbeitgeber vor Bürokratie- und Beschäftigungseffekten warnen. Ein Gesetzentwurf mit konkretem Inkrafttretensdatum liegt noch nicht vor; ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 gilt als möglicher, aber nicht gesicherter Zeitrahmen.
Für Arbeitgeber, die die Pauschalsteuer-Abwälzung nutzen, hätte eine solche Reform erhebliche Konsequenzen: Minijobverhältnisse mit Beschäftigten außerhalb der genannten Personengruppen (z. B. Nebenjobber, die weder Schüler noch Studierende noch Rentner sind) müssten in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung überführt werden. Die hier dargestellte Pauschalsteuer- und Abwälzungslogik nach § 40a EStG bliebe dann nur noch für die verbleibenden zulässigen Personengruppen relevant. Arbeitgeber sollten den Gesetzgebungsprozess beobachten, bevor sie langfristige vertragliche Regelungen treffen.
Fazit
Die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer bleibt ein legitimes Instrument zur Kostenoptimierung. Angesichts der ab 2027 geplanten Erhöhung von Pauschalsteuer- und KV-Sätzen wächst der Kostendruck für Arbeitgeber, die die Steuer selbst tragen, erheblich. Eine korrekte, transparente und mindestlohnkonforme Vertragsgestaltung ist dabei unerlässlich.