Zurück zum Fachbeitrag

Berechnung und Vergleich der Aufteilungsansätze

Gegenüberstellung der vereinfachten Aufteilung nach dem VIP-Logen-Erlass (Ansatz A) und der detaillierten Aufteilung nach tatsächlicher Nutzung (Ansatz B), einschließlich Steuer- und Beitragsbelastung sowie Break-even.

Arbeitshilfe zur Vorbereitung der Gesamtwürdigung; sie ersetzt keine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls. Zur Absicherung kommen eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG und eine Abstimmung mit dem Rentenversicherungsträger in Betracht. Rechtsstand der Prüfkriterien: 2026-08-13.

Vertrag und Paket

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Aufteilung Ansatz A (Vereinfachung)

15 Prozent nur bei mindestens wöchentlicher betrieblicher Nutzung der Loge außerhalb der Veranstaltungen

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Tatsächliche Nutzung Ansatz B

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Nur ansetzen, wenn die Bewirtung im Paketpreis enthalten und nicht gesondert abgerechnet ist

Steuer- und Beitragsparameter

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Bei Übernahme ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV hochzurechnen

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Vorschlagswert

Hinweis: Ansatz B setzt die vollständige Dokumentation der Platznutzung je Veranstaltung voraus.

BFH vom 23.11.2023 – VI R 15/21

Zur Veranstaltungsdokumentation

Ansatz A – vereinfachte Aufteilung

Verteilung des Bruttoaufwands nach den vertraglich oder pauschal gesetzten Anteilen.

KomponenteBetrag bruttoBetriebsausgabeVorsteuer§ 37b EStG
Werbeleistung14.280,00 €voll abziehbarvoller Abzugnein
Bewirtung10.710,00 €70 % abziehbarvoller Abzugnein
Zuwendung an Kunden5.355,00 €über 50 € nicht abziehbarkein Abzugja, Abs. 1
Zuwendung an Arbeitnehmer5.355,00 €Personalaufwand, abziehbarkein Abzugja, Abs. 2

Ansatz B – tatsächliche Nutzung

Verteilung nach dem Verhältnis der tatsächlich genutzten Plätze; Leerplätze bleiben außer Ansatz (BFH vom 23.11.2023 – VI R 15/21).

KomponenteBetrag bruttoBetriebsausgabeVorsteuer§ 37b EStG
Kundenplätze (40,0 % der Plätze)8.568,00 €über 50 € nicht abziehbarkein Abzugja, Abs. 1
Arbeitnehmerplätze mit Vorteilscharakter (15,0 %)3.213,00 €Personalaufwand, abziehbarkein Abzugja, Abs. 2
Arbeitnehmerplätze in Kundenbetreuung (20,0 %)4.284,00 €betrieblich veranlasstvoller Abzugnein
Leerplätze (25,0 %)5.355,00 €keine Zuwendungvoller Abzugnein, außer Ansatz

Bemessungsgrundlagen

§ 37b Abs. 1 EStG (Dritte)5.355,00 €8.568,00 €
§ 37b Abs. 2 EStG (eigene Arbeitnehmer)5.355,00 €3.213,00 €

Linke Spalte Ansatz A, rechte Spalte Ansatz B.

Belastung

Pauschalsteuer 30 %3.213,00 €3.534,30 €
Solidaritätszuschlag176,72 €194,39 €
Pauschale Kirchensteuer0,00 €0,00 €
Arbeitgeberanteil Sozialversicherung1.119,20 €671,52 €
Arbeitnehmeranteil, vom Arbeitgeber getragen0,00 €0,00 €
Summe4.508,91 €4.400,20 €
Belastung nach Ertragsteuern7.587,77 €7.784,14 €

Vergleich der Belastung

Ansatz A4.508,91 €

Steuer 3.389,72 € · Sozialversicherung 1.119,20 €

Ansatz B4.400,20 €

Steuer 3.728,69 € · Sozialversicherung 671,52 €

Break-even

Nutzungsquote im Gleichgewicht

76,9 %

Nutzungsquote der Plätze, ab der Ansatz A günstiger wird; darunter ist Ansatz B günstiger

u* = (az*(1-sk)*f2 + az*sk*f1) / (B_faktor * (f1*q_kunden + f2*q_an_benefit))

Kundenplatzquote im Gleichgewicht

41,6 %

Kundenplatzquote, bei der beide Ansätze gleich teuer sind

p_kunden* = (az*sk*f1 + az*(1-sk)*f2 - B_faktor*f2*p_an_benefit) / (B_faktor*f1)

Quote Arbeitnehmerplätze mit Vorteilscharakter

16,0 %

Quote der Arbeitnehmerplätze mit Vorteilscharakter, bei der beide Ansätze gleich teuer sind

p_an* = (az*sk*f1 + az*(1-sk)*f2 - B_faktor*f1*p_kunden) / (B_faktor*f2)

Interner Aufwand im Gleichgewicht

1,7 Std.

Stundenzahl, ab der der Vorteil des Ansatzes B durch den internen Aufwand aufgezehrt wird

stunden* = vorteil_B / stundensatz

Bis zu einer Nutzungsquote von 76,9 % ist die detaillierte Aufteilung günstiger.

Bei 25 % Leerplätzen: Ansatz A 4.508,91 €, Ansatz B 4.400,20 €. Ansatz B ist um 108,71 € günstiger.

Abnahmetest der Rechenschicht

Alle 12 Referenzwerte werden mit den Standardvorgaben exakt reproduziert (Bruttoaufwand 35.700,00 €, 240 Plätze, Ansatz A je 5.355,00 €, Ansatz B 8.568,00 € und 3.213,00 €, Break-even 76,9 % ohne und 83,2 % mit Übernahme des Arbeitnehmeranteils).

Formelanhang

M_brutto
miete_netto * (1 + ust_satz/100)
N
plaetze * veranstaltungen
Basis
M_brutto * (1 - raumnutzung/100)
A_werbung
Basis * anteil_werbung/100
A_bewirtung
Basis * anteil_bewirtung/100
A_zuwendung_kunden
Basis * anteil_zuwendung/100 * split_zuwendung_kunden/100
A_zuwendung_an
Basis * anteil_zuwendung/100 * (1 - split_zuwendung_kunden/100)
A_BMG_abs1
A_zuwendung_kunden
A_BMG_abs2
A_zuwendung_an
p_kunden
plaetze_kunden / N
p_an_benefit
plaetze_an_benefit / N
p_leer
plaetze_leer / N
B_faktor
1 - werbeabzug_b/100 - bewirtungsabzug_b/100
B_BMG_abs1
M_brutto * p_kunden * B_faktor
B_BMG_abs2
M_brutto * p_an_benefit * B_faktor
f1
0.30 * (1 + solz/100 + kist/100)
f2
f1 + sv_ag/100 + (sv_an_uebernommen == 'ja' ? sv_an/100 : 0)
kosten_A
A_BMG_abs1 * f1 + A_BMG_abs2 * f2
kosten_B
B_BMG_abs1 * f1 + B_BMG_abs2 * f2
nichtabziehbar_A
A_zuwendung_kunden + A_BMG_abs1 * f1 + A_bewirtung * 0.30
nichtabziehbar_B
B_BMG_abs1 + B_BMG_abs1 * f1
gesamtbelastung_A
kosten_A + nichtabziehbar_A * ertragsteuersatz/100
gesamtbelastung_B
kosten_B + nichtabziehbar_B * ertragsteuersatz/100
vorteil_B
kosten_A - kosten_B
dokukosten
dokuaufwand_stunden * stundensatz
nettovorteil_B
vorteil_B - dokukosten

Es wird ohne Zwischenrundung gerechnet; gerundet wird kaufmännisch auf zwei Stellen bei der Ausgabe. Aktuelles Ergebnis: Belastung Ansatz A 4.508,91 €, Ansatz B 4.400,20 €.

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen eine optimale Nutzererfahrung zu bieten. Technisch notwendige Cookies sind für den Betrieb der Website erforderlich und können nicht deaktiviert werden. Optionale Analyse-Cookies helfen uns, die Website zu verbessern – nur mit Ihrer Einwilligung. Datenschutzerklärung

Betrieben durch Payworx Verwaltung GmbH · Impressum · Datenschutz